Die kürzlich erlassene Verordnung Nr. 18491 des Kassationsgerichtshofs vom 8. Juli 2024 liefert wichtige Denkanstöße zur Nichtanerkennung privater Urkunden. Dieses Urteil, das auf gefestigten Grundsätzen des Zivilrechts beruht, klärt die Modalitäten, mit denen die Gültigkeit eines privaten Dokuments angefochten werden kann, und die notwendigen Voraussetzungen, damit eine solche Anfechtung als gültig erachtet wird.
Der vorliegende Fall betrifft G. (CHIMISSO PIETRO) gegen B., bei dem das Berufungsgericht Rom die Nichtanerkennung einiger privater Urkunden für unzulässig erklärt hatte. Die zentrale Frage war, ob die Nichtanerkennung mit den erforderlichen Merkmalen der Spezifität und Bestimmtheit erfolgte, wie sie in Art. 214 der Zivilprozessordnung gefordert werden.
Merkmale – Spezifität und Bestimmtheit – Notwendigkeit – Beurteilung durch das Tatsachengericht – Unanfechtbarkeit in der Revisionsinstanz – Grenzen – Sachverhalt. Die Nichtanerkennung einer privaten Urkunde erfordert zwar gemäß Art. 214 ZPO keine feste Form, muss aber die Merkmale der Spezifität und Bestimmtheit aufweisen und darf keine bloße Stilblüte sein. Die entsprechende Beurteilung ist eine Tatsachenfrage, die dem Tatsachengericht vorbehalten ist und in der Revisionsinstanz nicht angefochten werden kann, wenn sie schlüssig und logisch begründet ist. (In diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof in Anwendung des genannten Grundsatzes das angefochtene Urteil bestätigt, das die Nichtanerkennung der Übereinstimmung mit den Originalen von Bürgschaftsverträgen, die in Kopie mit Schriftsätzen gemäß Art. 183 ZPO vorgelegt wurden, als verspätet und widersprüchlich erachtet hatte, nachdem dieselbe Partei mit der Klageschrift die auf denselben Dokumenten angebrachten Unterschriften bestritten hatte).
Das Gericht betonte, dass die Nichtanerkennung einer privaten Urkunde spezifisch und bestimmt sein muss und keine bloße Stilblüte darstellen darf. Dies bedeutet, dass die Partei, die ein Dokument nicht anerkennen möchte, klare und detaillierte Begründungen vorlegen muss, damit der Richter die Stichhaltigkeit der Anfechtung beurteilen kann. Die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist dem Tatsachengericht vorbehalten, das die Umstände des konkreten Falls prüfen kann.
Zusammenfassend erinnert uns die Verordnung Nr. 18491 von 2024 an die Bedeutung einer gut strukturierten und rechtzeitigen Anfechtung privater Urkunden vor Gericht. Die an einem Rechtsstreit beteiligten Parteien müssen diese Voraussetzungen beachten, um zu vermeiden, dass ihre Nichtanerkennung als unzulässig erachtet wird. Es ist daher unerlässlich, dass Rechtsexperten ihre Mandanten angemessen beraten, damit die Anfechtungen mit der richtigen Spezifität und Bestimmtheit formuliert werden und somit ein korrekter Schutz der beteiligten Rechte gewährleistet ist.