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Das Urteil Nr. 25593/2023 und die Frage der 'more uxorio' Lebensgemeinschaft in der Zeugenaussage. | Anwaltskanzlei Bianucci

Das Urteil Nr. 25593/2023 und die Frage der „more uxorio“ Lebensgefährtin bei der Zeugenaussage

Das Urteil Nr. 25593 vom 14. Februar 2023, hinterlegt am 14. Juni 2023, hat wichtige Rechtsfragen bezüglich der Zeugenaussage und des Konzepts der „more uxorio“ Lebensgemeinschaft aufgeworfen. Der Oberste Kassationsgerichtshof, unter dem Vorsitz von Dr. M. Boni und mit Dr. T. Liuni als Berichterstatterin, analysierte den Fall eines Zeugen, der sich von der Aussage entschuldigen ließ, mit der Begründung, er habe eine intime Beziehung zum Angeklagten. Sehen wir uns die wichtigsten Punkte dieses Urteils an.

Das Recht auf Entbindung von der Aussagepflicht und die „more uxorio“ Lebensgefährtin

Gemäß Artikel 199 Absatz 3 der Strafprozessordnung hat ein Zeuge das Recht, sich von der Aussage zu entschuldigen, wenn seine Aussage sein Recht auf Privatsphäre oder das eines Familienmitglieds verletzen könnte. Im vorliegenden Fall vertrat das Gericht die Ansicht, dass die Existenz einer persönlichen Beziehung zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten für die Beurteilung der „more uxorio“ Lebensgemeinschaft relevant sei. Das Gericht betonte, dass auch eine nicht ständige Co-Habitation ausreichen kann, um diese rechtliche Situation zu begründen.

  • Bedeutung einer angemessenen und logischen Begründung in der Entscheidung des Richters.
  • Analyse der Beziehung zwischen Zeuge und Angeklagtem, unabhängig von wirtschaftlichen Bindungen.
  • Sachurteil, das in der Revisionsinstanz nicht überprüfbar ist, sofern es angemessen begründet ist.

Die Leitsatzentscheidung

„More uxorio“ Lebensgefährtin – Feststellung der entsprechenden Situation – Sachurteil – Überprüfbarkeit in der Revisionsinstanz – Grenzen – Sachverhalt. Die Verweigerung der Entbindung eines Zeugen von der Aussagepflicht gemäß Art. 199 Abs. 3 StPO, aufgrund des angenommenen Fehlens der Voraussetzung einer „more uxorio“ Lebensgemeinschaft mit dem Angeklagten, beruht auf einem Sachurteil, das in der Revisionsinstanz nicht überprüfbar ist, sofern es angemessen und logisch begründet ist. (Sachverhalt, in dem das Gericht die Existenz einer persönlichen Beziehung zwischen Zeuge und Angeklagtem als relevant für das Recht auf Entbindung von der Aussagepflicht erachtete, auch angesichts einer nur gelegentlichen Co-Habitation und unabhängig von den wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden).

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend unterstreicht das Urteil Nr. 25593/2023 die Bedeutung einer sorgfältigen Bewertung persönlicher Beziehungen im Kontext der Zeugenaussage. Das Gericht bestätigte, dass die Definition der „more uxorio“ Lebensgemeinschaft nicht auf eine stabile Co-Habitation beschränkt ist, sondern auch flexiblere Beziehungen umfassen kann. Dieser Ansatz bietet einen stärkeren Schutz der Rechte von Zeugen und unterstreicht die Komplexität von Beziehungsdynamiken, die das Recht mit Sorgfalt interpretieren muss. Juristen müssen daher diese Aspekte berücksichtigen, um Zeugenaussagen und mögliche Anträge auf Entbindung von der Aussagepflicht ordnungsgemäß zu handhaben.

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