Das jüngste Urteil Nr. 48275 vom 20. Oktober 2023 hat wichtige Fragen zur Regelung des schriftlichen Verfahrens in einem Notstandskontext aufgeworfen. Insbesondere wird die Relevanz der Verletzung der in Artikel 601 Absatz 3 der Strafprozessordnung festgelegten Ladungsfrist untersucht, die zu einer Nichtigkeit von allgemeiner Bedeutung geführt hat. Diese Entscheidung fügt sich in die aktuelle Rechtslandschaft ein, die von den zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie ergriffenen außerordentlichen Maßnahmen beeinflusst ist.
Nach dem Urteil gilt im schriftlichen Berufungsverfahren die Nichteinhaltung der zwanzig Tage Frist für die Ladung des Angeklagten als ein Nichtigkeit, die nur mit der ersten zulässigen Handlung geltend gemacht werden kann. Die Norm sieht vor, dass diese Einrede durch ein Schriftsatz oder die Schlussanträge gemäß Art. 23-bis des Gesetzes vom 18. Dezember 2020, Nr. 176, erhoben werden kann. Im vorliegenden Fall wurde die Einrede jedoch als verspätet betrachtet, da sie später mit einer Kassationsbeschwerde erhoben wurde.
Notstandsregelung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie – Schriftliches Verfahren – Verletzung der Ladungsfrist – Nichtigkeit von mittlerer Gültigkeit – Geltendmachung mit der Kassationsbeschwerde – Verspätung – Sachverhalt. Im schriftlichen Berufungsverfahren, das unter Geltung der Notstandsregelung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie durchgeführt wurde, gilt die Nichteinhaltung der in Art. 601 Abs. 3 StPO festgelegten zwanzig Tage Frist, die eine Nichtigkeit von allgemeiner Bedeutung in Bezug auf die Beteiligung des Angeklagten zur Folge hat, als eine Nichtigkeit, die vom Verteidiger nur mit der ersten zulässigen Handlung geltend gemacht werden kann, sei es ein Schriftsatz oder die Schlussanträge gemäß Art. 23-bis des Gesetzes vom 18. Dezember 2020, Nr. 176, so dass die mit der Kassationsbeschwerde erhobene Einrede verspätet ist. (Sachverhalt, in dem das Gericht die Nichtigkeit infolge der verspäteten Berufungsladung als geheilt ansah, mit der Begründung, dass der Verteidiger es versäumt hatte, einen Antrag auf Vertagung oder mündliche Verhandlung zu stellen).
Dieses Urteil unterstreicht, wie in einer Notzeit wie der durch die Pandemie verursachten die prozessualen Normen einer besonders sorgfältigen Auslegung bedürfen, um die Rechte der Angeklagten zu gewährleisten. Das Gericht hielt die Verspätung der Berufungsladung in diesem Fall für geheilt, da der Verteidiger weder eine Vertagung noch eine mündliche Verhandlung beantragt hatte, was auf ein mögliches Defizit an Aufmerksamkeit bei der Prozessführung hindeutet.
Das Urteil Nr. 48275 von 2023 bietet Anlass zur Reflexion über die Sensibilität strafrechtlicher Verfahren in Notzeiten. Es ist unerlässlich, dass Juristen stets wachsam sind und bereit, die Rechte ihrer Mandanten auch in komplexen Kontexten wie dem gegenwärtigen geltend zu machen. Die Rechtsprechung entwickelt sich ständig weiter und liefert wertvolle Hinweise, wie rechtliche Herausforderungen im Einklang mit der geltenden Gesetzgebung zu bewältigen sind.