Das Urteil Nr. 13326 vom 12. Januar 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt einen wichtigen Fortschritt bei der Auslegung der Vorschriften zur Einziehung von Waffen dar, insbesondere im Lichte des kürzlich ergangenen Urteils des Verfassungsgerichtshofs Nr. 5 von 2023. Diese Entscheidung klärt die Bedingungen, unter denen eine Einziehung angeordnet werden kann, auch ohne rechtskräftiges Urteil, und bietet Anregungen zur Verteidigung der Rechte von Angeklagten in unserem Rechtssystem.
Die Einziehung von Waffen ist in Art. 6 des Gesetzes Nr. 152 von 1975 geregelt, der die Bedingungen für die Anwendung dieser Maßnahme festlegt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 5 von 2023 hervorgehoben, dass die Einziehung nicht angeordnet werden kann, wenn die Existenz der Straftat und ihre Zurechenbarkeit zum Angeklagten nicht festgestellt wurden. Dieses Prinzip ist entscheidend, da es sicherstellt, dass es keine ungerechtfertigte Wegnahme von Gütern ohne angemessene rechtliche Grundlage gibt.
Aufgrund dieser Prämisse hat der Oberste Kassationsgerichtshof entschieden, dass im Falle einer Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft die Einziehung von Waffen ohne Zurückverweisung an das Tatsachengericht angeordnet werden kann, sofern die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme bereits festgestellt wurden. Dieser Ansatz, obwohl er streng erscheinen mag, ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die öffentliche Sicherheit und die Wirksamkeit der Strafverfolgung zu gewährleisten.
Einziehung gemäß Art. 6 Gesetz Nr. 152 von 1975 – Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 5 von 2023 – Kassationsbeschwerde der Staatsanwaltschaft – Möglichkeit für den Kassationsgerichtshof, die Einziehung anzuordnen – Vorhandensein – Folgen. Im Bereich der Waffen ist auch nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 5 von 2023 – das eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 6 des Gesetzes Nr. 152 vom 22. Mai 1975 darlegte, wonach die Einziehung der Tatwaffe nicht nach einem Freispruch angeordnet werden kann, wenn die Existenz der Straftat und ihre Zurechenbarkeit zum Angeklagten nicht festgestellt wurden – dem Revisionsgericht, das mit der Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft befasst ist, gestattet, die angefochtene Entscheidung ohne Zurückverweisung aufzuheben und die Waffen einzuziehen, wenn sich aus der erstinstanzlichen Entscheidung und den darin genannten Akten die tatsächliche und im Widerspruchsverfahren mit der Verteidigung erfolgte Feststellung der Anwendungsvoraussetzungen für die ablativen Maßnahmen ergibt, was eine Zurückverweisung an das Tatsachengericht gemäß Art. 620 Abs. 1 Buchst. l) der Strafprozessordnung als überflüssig erscheinen lässt.
Das Urteil Nr. 13326 von 2024 klärt nicht nur die rechtlichen Grenzen der Einziehung von Waffen, sondern unterstreicht auch die Bedeutung eines Gleichgewichts zwischen dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und den Rechten des Einzelnen. Mit der Weiterentwicklung der Rechtsprechung ist es für Juristen unerlässlich, diese Entwicklungen zu verstehen, um eine angemessene und informierte Verteidigung ihrer Mandanten zu gewährleisten und somit die Einhaltung der Normen und Verfassungsprinzipien zu sichern.