Das Urteil Nr. 14615/2020 des Kassationshofs, erlassen am 9. Juli 2020, befasst sich mit zentralen Fragen der Haftung im Gesundheitswesen und des Schadensersatzes, insbesondere im Fall einer HCV-Infektion, die nach Bluttransfusionen erworben wurde. Die Angehörigen von D.S.L., der an der Krankheit verstarb, forderten Schadensersatz sowohl iure proprio als auch iure hereditatis von der USL Lecce und dem Gesundheitsministerium.
Im ersten Rechtszug hatte das Gericht von Lecce die Anträge der Angehörigen stattgegeben und einen erheblichen Schadensersatz für biologische und moralische Schäden anerkannt. Das Berufungsgericht wies die Anträge jedoch teilweise ab und beschränkte die Ersatzpflicht auf das Gesundheitsministerium und nicht auf die USL, da kein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen worden sei.
Die Haftung der USL gegenüber den Angehörigen wurde mangels eines direkten Vertragsverhältnisses mit der Gesundheitseinrichtung ausgeschlossen.
Der Kassationshof bestätigte teilweise das Urteil des Berufungsgerichts und betonte einige grundlegende Prinzipien der Haftung im Gesundheitswesen. Insbesondere bekräftigte er, dass:
Interessanterweise prüfte der Gerichtshof auch die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche und legte fest, dass der Beginn der Frist nicht vom Datum des schädigenden Ereignisses, sondern von der Kenntnis der Krankheit an zu berechnen ist, was ein Prinzip des größeren Schutzes für Opfer von Langzeitschäden einführt.
Das Urteil Nr. 14615/2020 des Kassationshofs stellt eine wichtige Klarstellung der Haftungsdynamiken im Gesundheitswesen dar. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren Unterscheidung zwischen den Schadensersatzansprüchen der Patienten und denen ihrer Angehörigen und betont die Bedeutung des Nachweises des schuldhaften Verhaltens der Gesundheitseinrichtung. Diese Rechtsprechung könnte zukünftige Rechtsstreitigkeiten im Bereich der Haftung im Gesundheitswesen beeinflussen und die Dokumentation und Beweisführung in Schadensersatzfällen noch entscheidender machen.