Atypische Zustellungen im Strafverfahren: Der Oberste Kassationsgerichtshof und die "Nullità Intermedia" (Urteil 19086/2025)

Im komplexen Labyrinth des italienischen Strafprozessrechts stellt die ordnungsgemäße Durchführung von Zustellungen einen grundlegenden Pfeiler für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens und den Schutz der Rechte des Angeklagten dar. Ein Fehler in dieser Phase kann schwerwiegende Folgen haben und ganze Verfahren potenziell ungültig machen. Aber was geschieht, wenn eine Zustellung, auch wenn sie nicht buchstabengetreu den Formalitäten entspricht, dennoch ihren Zweck erfüllt und die interessierte Partei tatsächlich informiert? Zu dieser heiklen Frage hat sich der Oberste Kassationsgerichtshof mit Urteil Nr. 19086 vom 10.04.2025 (hinterlegt am 22.05.2025) geäußert und eine wertvolle Klarstellung geliefert, die formale Strenge mit der Substanz der Kommunikation in Einklang bringt.

Das Urteil 19086/2025: Ein Lichtblick bei atypischen Zustellungen

Die Entscheidung der Dritten Strafkammer des Obersten Kassationsgerichtshofs, unter dem Vorsitz von L. R. und als Berichterstatter V. P., entstand aus einer Berufung gegen eine Anordnung des Tribunale della Libertà (Gericht für Freiheitsfragen) von Rom, das eine frühere Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen hatte. Der spezifische Fall betraf die Angeklagte T. P. und die Frage der Zustellung der Vorladungsurkunde. Der Gerichtshof hatte Gelegenheit, eine besondere Situation zu behandeln: Die Zustellung einer Mitteilung über die Festsetzung des Anhörungstermins vor dem Tribunale del Riesame (Gericht für Freiheitsfragen) war zwar dem Verteidiger zugestellt worden, wie in Art. 161 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorgesehen, jedoch erst, nachdem die Angeklagte bereits direkt von den Beamten informiert worden war, sowohl telefonisch als auch per E-Mail an eine offizielle PEC-Adresse. Es stellte sich somit die Frage, ob eine solche Kommunikationsmethode, auch wenn sie atypisch war, etwaige formale Mängel der Zustellung heilen konnte.

Der Kern der Angelegenheit: "Nullità Generale a Regime Intermedio" und tatsächliche Kenntnisnahme

Die Strafprozessordnung sieht verschiedene Kategorien von Nichtigkeit vor: relative, intermediäre und absolute Nichtigkeit, jede mit ihrem eigenen Regime der Anfechtbarkeit und Heilung. Die intermediären Nichtigkeiten, die in den Artikeln 180 und 182 ff. der StPO geregelt sind, zeichnen sich dadurch aus, dass sie heilbar sind, wenn sie nicht rechtzeitig von der interessierten Partei geltend gemacht werden oder wenn die Handlung ihren Zweck ohnehin erreicht hat. Genau auf diesem Konzept der "

Anwaltskanzlei Bianucci