Entzug des Führerscheins: Der Oberste Kassationsgerichtshof für Strafsachen (Urteil Nr. 19433/2025) klärt die Beziehungen zwischen Verwaltungs- und Gerichtsmaßnahmen

Der Entzug des Führerscheins ist eine der am meisten gefürchteten und belastendsten Nebenstrafen für diejenigen, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Seine Anwendung ist jedoch nicht immer geradlinig, insbesondere wenn sowohl Verwaltungsmaßnahmen als auch strafrechtliche Urteile eingreifen. Die jüngste Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs für Strafsachen, das Urteil Nr. 19433 vom 08.04.2025 (eingereicht am 24.05.2025), unter dem Vorsitz von Dr. U. B. und mit Dr. F. A. als Berichterstatter, bietet eine grundlegende Klärung der Beziehungen zwischen diesen verschiedenen Arten von Sanktionen und führt einen Grundsatz von großer Bedeutung für den Schutz des Bürgers ein.

Die Doppelgleisigkeit des Führerscheinentzugs

In unserem Rechtssystem kann der Entzug des Führerscheins sowohl von der Verwaltungsbehörde (dem Präfekten, vorsorglich oder endgültig) als auch vom Strafrichter als Nebenstrafe nach einer Straßenverkehrsstraftat angeordnet werden. Dieses Doppelgleisigkeit kann zu Verwirrung und potenziell zu einer übermäßigen Härte für den Angeklagten führen, wie im Fall von S. N., dessen Berufung vom GIP des Gerichts von Busto Arsizio abgewiesen wurde. Der Kassationsgerichtshof greift gerade ein, um diese Anwendungen zu harmonisieren, und beruft sich auf die Artikel 186 und 223 der Straßenverkehrsordnung, die das Fahren unter Alkoholeinfluss bzw. die Nebenstrafen infolge von Straßenverkehrsstraftaten regeln.

Im Bereich des Straßenverkehrs schließt die Anwendung des Führerscheinentzugs durch die Verwaltungsbehörde die Verhängung der Nebenstrafe des Entzugs durch den Richter in einem Strafverfahren nicht aus, es sei denn, letztere wird in einer höheren Höhe festgesetzt, wobei der bereits verbüßte Zeitraum in der Vollstreckungsphase angerechnet werden muss.

Die obige Leitsatz ist das Herzstück der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Einfach ausgedrückt bedeutet dies, dass, wenn eine Person einen Führerscheinentzug auf verwaltungsrechtlichem Wege erfährt (z. B. unmittelbar nach einer Kontrolle wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss) und anschließend in einem Strafverfahren wegen desselben Sachverhalts verurteilt wird, der Strafrichter dennoch frei ist, seine eigene Nebenstrafe des Führerscheinentzugs zu verhängen. Wenn jedoch, und das ist der entscheidende Punkt, die vom Strafrichter angeordnete Aussetzung länger dauern sollte als die bereits auf verwaltungsrechtlichem Wege verbüßte, muss der bereits „vorab verbüßte“ Zeitraum abgezogen werden. Dieser Abzugsmechanismus, der in der Vollstreckungsphase erfolgt, soll verhindern, dass der Bürger zweimal für denselben Zeitraum bestraft wird, und gewährleistet ein Prinzip der Verhältnismäßigkeit und der materiellen Gerechtigkeit.

Die Ratio der Entscheidung und der Schutz des Bürgers

Das Urteil des Kassationsgerichtshofs beruht auf einem Prinzip der Rechtskultur: Obwohl die Legitimität einer doppelten sanktionierenden Intervention (verwaltungsrechtlich und strafrechtlich) anerkannt wird, wird darauf geachtet, eine ungerechtfertigte Verdoppelung oder eine unverhältnismäßige Verschärfung der Strafe zu vermeiden. Die Rechtsprechung ist gefestigt, wie die Verweise auf die übereinstimmenden Urteile Nr. 18920 von 2013, Nr. 47955 von 2004 und Nr. 20 von 2000 zeigen. Das Ziel ist zweifach:

  • Gewährleistung der Wirksamkeit der Sanktionen: Der verwaltungsrechtliche Entzug hat oft einen vorsorglichen und sofortigen Charakter, während der strafrechtliche Entzug das Ergebnis einer eingehenderen gerichtlichen Feststellung ist. Beide Funktionen müssen erhalten bleiben.
  • Vermeidung der Strafverdoppelung: Obwohl die beiden Sanktionen unterschiedliche Natur und Ziele haben, ist die praktische Auswirkung für den Bürger der Entzug des Führerscheins. Der Abzug stellt sicher, dass der gesamte Zeitraum des Entzugs nicht den vom strengeren, gerichtlichen Sanktion festgelegten Zeitraum überschreitet.

Diese Auslegung zielt darauf ab, den Bürger vor einer übermäßigen Belastung zu schützen und sicherzustellen, dass die Anwendung von Sanktionen stets auf Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit ausgerichtet ist, im Einklang mit den Verfassungsprinzipien und den europäischen Normen, die die Grundrechte schützen.

Schlussfolgerungen und praktische Auswirkungen

Das Urteil Nr. 19433 von 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs für Strafsachen stellt einen festen Punkt in der Rechtsprechung zum Thema Straßenverkehr und Führerscheinentzug dar. Es klärt endgültig, dass die Verwaltungs- und die Justizbehörde unabhängig voneinander handeln können, jedoch mit einer wesentlichen Korrektur: Der bereits auf verwaltungsrechtlichem Wege verbüßte Zeitraum des Entzugs muss stets von der strafrechtlichen Nebenstrafe abgezogen werden, wenn letztere länger dauert. Dieser Grundsatz ist für alle, die sich mit Strafverfahren wegen Straßenverkehrsdelikten befassen, von grundlegender Bedeutung, da er sicherstellt, dass die endgültige Berechnung der Strafe fair und verhältnismäßig ist. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden und die korrekte Anwendung dieser Grundsätze sicherzustellen, ist es immer ratsam, sich an erfahrene Rechtsanwälte für Strafrecht und Verkehrsrecht zu wenden.

Anwaltskanzlei Bianucci