Im Urteil Nr. 22169 vom 6. August 2024 befasste sich das Berufungsgericht Turin mit einem Thema von erheblicher Bedeutung im Rahmen von Insolvenzverfahren: der Behandlung von finanziellen Überschüssen, die sich aus der Fortführung des Unternehmens im Falle eines Vergleichsverfahrens mit Fortführung des Unternehmens ergeben. Dieses Thema ist nicht nur für Fachleute aus dem Rechtsbereich von großem Interesse, sondern auch für Unternehmen, die sich in Krisensituationen befinden.
Das Vergleichsverfahren nach Artikel 186-bis des Insolvenzgesetzes (Legge Fallimentare) ermöglicht es einem Unternehmen, seine Tätigkeit fortzusetzen, während es seine Schulden restrukturiert. Das vorliegende Urteil hat jedoch klargestellt, dass der aus der Fortführung des Unternehmens resultierende finanzielle Überschuss als Wertsteigerung der Produktionsfaktoren des Unternehmens zu betrachten ist. Folglich kann dieser Überschuss nicht frei vom Schuldner verteilt werden, sondern unterliegt den Vorschriften, die die gesetzlichen Vorzugsrechte regeln.
Vergleichsverfahren mit Fortführung des Unternehmens gemäß Art. 186 bis l. fall. - Finanzielle Überschüsse aus der Fortführung des Unternehmens - Verteilbarkeit - Ausschluss - Gründe. Im Bereich des Vergleichsverfahrens mit Fortführung des Unternehmens gemäß Art. 186-bis l. fall. ist ein etwaiger finanzieller Überschuss, der sich aus der Fortführung des Unternehmens ergibt, als bloße Wertsteigerung der Produktionsfaktoren des Unternehmens zu verstehen, mit der Folge, dass dieser, da er in den Anwendungsbereich der generischen Haftung für Forderungen gemäß Art. 2740 c.c. fällt, nicht frei vom Schuldner verteilt werden kann, sondern dem Verbot der Veränderung der gesetzlichen Vorzugsrechte unterliegt.
Die praktischen Auswirkungen des Urteils sind vielfältig:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 22169 von 2024 einen wichtigen Bezugspunkt für die Regelung des Vergleichsverfahrens mit Fortführung des Unternehmens darstellt. Das Berufungsgericht Turin hat einen wesentlichen Fokus auf die finanziellen Überschüsse gelegt und klargestellt, dass ein solcher Überschuss nicht frei vom Schuldner verteilt werden kann, sondern im Rahmen der generischen Haftung für Forderungen verbleiben muss. Dieser Ansatz wird nicht nur die Rechte der Gläubiger schützen, sondern auch einen klareren Rahmen für Unternehmen bieten, die an Insolvenzverfahren beteiligt sind, und eine verantwortungsvollere Verwaltung ihrer Ressourcen in Krisensituationen fördern.