Das Urteil Nr. 19336 vom 15. März 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt eine wichtige Klarstellung zu den Verfahren der Berufungsvereinbarung dar, insbesondere hinsichtlich der Rolle des Verteidigers und der Anwesenheit des Angeklagten. Gegenstand des Urteils ist der implizite Verzicht des Angeklagten auf die Anwesenheit in der Verhandlung, wenn er seinem Verteidiger eine Sondervollmacht erteilt.
Gemäß Artikel 599 der Strafprozessordnung hat der Angeklagte die Möglichkeit, seinem Anwalt eine Sondervollmacht zur Beilegung des Verfahrens in der Berufungsphase zu erteilen. Das Gericht hat in diesem Fall entschieden, dass eine solche Vollmacht eine stillschweigende Zustimmung des Angeklagten impliziert, nicht an der Kammerverhandlung teilzunehmen. Dies ist besonders relevant für inhaftierte Angeklagte, da es ihnen erspart, in den Gerichtssaal gebracht zu werden, ein Prozess, der komplex und kostspielig sein kann.
Berufungsvereinbarung – Sondervollmacht an den Verteidiger zur Beilegung des Verfahrens gemäß Art. 599 StPO – Impliziter Verzicht des inhaftierten Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung – Vorhandensein – Folgen. Der Angeklagte, der dem Verteidiger eine Sondervollmacht zur Beilegung des Verfahrens durch Berufungsvereinbarung erteilt, stimmt implizit zu, dass die Kammerverhandlung zur Behandlung des Falls in seiner Abwesenheit stattfindet, so dass er nicht vorgeführt werden muss, wenn er inhaftiert ist und nicht ausdrücklich darum gebeten hat, gehört zu werden, noch muss er vom Aufsichtsbeamten gehört werden, wenn er an einem Ort außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des zuständigen Richters untergebracht ist.
Die Folgen des Urteils sind vielfältig und spiegeln sich in verschiedenen Aspekten des Strafrechts wider. Erstens klärt die Entscheidung, dass der implizite Verzicht auf die Anwesenheit in der Verhandlung nicht als Verletzung des Rechts auf Verteidigung ausgelegt werden darf, sondern vielmehr als eine strategische Entscheidung, die der Angeklagte treffen kann. Es ist wichtig zu betonen, dass der Angeklagte, obwohl er sich entscheiden kann, nicht anwesend zu sein, dennoch das Recht hat, gehört zu werden, falls er dies wünscht.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 19336 von 2023 eine wichtige Reflexion über die Rolle des Angeklagten und seines Verteidigers im Rahmen der Berufungsvereinbarung bietet. Die Möglichkeit, implizit auf die Anwesenheit im Gerichtssaal zu verzichten, wie vom Gericht festgelegt, vereinfacht nicht nur die Verfahren, sondern gewährleistet auch einen strategischeren Ansatz für das Strafverfahren. Es ist unerlässlich, dass die Angeklagten über ihre Optionen und die Folgen ihrer Entscheidungen informiert werden, damit sie ihre Rechte innerhalb des Rechtssystems bestmöglich ausüben können.