Das jüngste Urteil Nr. 23553 vom 21. März 2023, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, befasst sich mit einem Thema von erheblicher Bedeutung im Strafrecht und im Strafvollzugsrecht: der Vereinbarkeit der Maßnahme der Halbfreiheit mit der Tagessperre gemäß Art. 72 des Strafgesetzbuches. Die Entscheidung bietet Anregungen zur Reflexion über alternative Haftmaßnahmen und deren Anwendung in Bezug auf spezifische Haftsituationen.
Der Gerichtshof entschied, die Entscheidung des Überwachungsgerichts L'Aquila, das einem Gefangenen in Tagessperre die Halbfreiheit gewährt hatte, ohne Zurückverweisung aufzuheben. Die zentrale Frage war, ob es möglich sei, dem Gefangenen die Halbfreiheit zu gewähren, bevor die Dauer der Tagessperre vollständig verbüßt war. Der Gerichtshof stellte fest, dass eine solche Gewährung gesetzlich nicht vorgesehen ist, da sie der repressiven Natur der Tagessperre widerspricht, die als vorübergehende strafrechtliche Sanktion betrachtet wird.
01 Präsident: TARDIO ANGELA. Berichterstatter: POSCIA GIORGIO. Referent: POSCIA GIORGIO. Angeklagter: PG C/ CAROLA GIOVANNI. StA TOCCI STEFANO. (Diff.) Hebt ohne Zurückverweisung auf, TRIB. SORVEGLIANZA L'AQUILA, 15/12/2022 563000 PRÄVENTIONS- UND STRAFANSTALTEN (STRAFVOLLZUGSRECHT) - Halbfreiheit - Vereinbarkeit mit der Tagessperre gemäß Art. 72 StGB - Ausschluss - Gründe. Im Bereich der alternativen Maßnahmen ist die Halbfreiheit einem Gefangenen, der die Tagessperre gemäß Art. 72 StGB noch nicht verbüßt hat, nicht zu gewähren, da die Möglichkeit einer solchen Nutzung gesetzlich nicht vorgesehen ist und dem repressiven Charakter der Tagessperre widerspräche, die als zusätzliche vorübergehende strafrechtliche Sanktion zur lebenslangen Freiheitsstrafe gilt.
Das Urteil stellt klar, dass die Halbfreiheit, eine alternative Maßnahme zur Förderung der sozialen Wiedereingliederung des Gefangenen, nicht gewährt werden kann, solange die Person die Tagessperre nicht vollständig verbüßt hat. Dieses Prinzip steht im Einklang mit den nationalen Vorschriften, wie sie im Strafgesetzbuch und im Gesetz 354/1975, die die Strafvollzugsbehandlung regeln, vorgesehen sind.
Diese im Urteil Nr. 23553 hervorgehobene Unvereinbarkeit beruht auf der Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen strafrechtlichen Sanktionen und alternativen Maßnahmen zu wahren und sicherzustellen, dass die Folgen rechtswidriger Handlungen kohärent und verhältnismäßig angegangen werden.
Das Urteil Nr. 23553 von 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt eine wichtige Klarstellung im Bereich der alternativen Strafmaßnahmen dar. Es unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, die das Strafvollzugsrecht regeln, und betont die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass Halbfreiheitsmaßnahmen nur unter Bedingungen angewendet werden, die die repressiven Auswirkungen der Sanktionen selbst nicht beeinträchtigen. Dieser Ansatz schützt nicht nur die Integrität des Strafsystems, sondern bietet auch einen klaren Rahmen für Juristen und für Gefangene, die alternative Maßnahmen im Rahmen der sozialen Wiedereingliederung anstreben.