Das Urteil Nr. 32994 vom 20. August 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, bietet wichtige Klarstellungen zur Regelung der Untersuchungshaft, insbesondere hinsichtlich der Höchstdauer bei Aufhebung mit Zurückverweisung eines Verurteilungsurteils. Dieses Thema ist im Strafrecht von grundlegender Bedeutung, da die Dauer der Untersuchungshaft die Freiheit des Einzelnen direkt beeinflusst.
Der Gerichtshof hat sich zur Frage der Höchstdauer der Untersuchungshaft geäußert und klargestellt, dass im Falle der Aufhebung mit Zurückverweisung eines Verurteilungsurteils ausschließlich die Bestimmungen des Absatzes 2 des Artikels 303 der Strafprozessordnung gelten. Dieser Absatz legt die Höchstdauer der Untersuchungshaft fest, wobei die Frist ab dem Datum des Aufhebungsurteils neu zu laufen beginnt.
Aufhebung mit Zurückverweisung des Verurteilungsurteils – Rückverweisung des Verfahrens – Alternative Anwendung der Grenzen gemäß Absätzen 2 und 4 des Art. 303 StPO – Ausschluss. Hinsichtlich der Höchstdauer der Untersuchungshaft gilt im Falle der Aufhebung mit Zurückverweisung des Verurteilungsurteils und der daraus resultierenden Rückverweisung des Verfahrens die Bestimmung des Absatzes 2 des Art. 303 StPO mit neuem Fristbeginn ab dem Datum des Aufhebungsurteils. Die in Absatz 4 des Art. 303 StPO vorgesehenen Fristen betreffen keine anderen Fristbeginne, die alternativ zu denen des Absatzes 2 vorgesehen sind, und stellen die Höchstdauer der vorsorglichen Maßnahme dar.
Dieses Urteil hat wichtige Auswirkungen für Rechtsanwälte und für in Untersuchungshaft befindliche Personen. Insbesondere wird klargestellt, dass:
Das Urteil Nr. 32994 von 2024 stellt einen wichtigen Schritt zur Klärung der Vorschriften zur Untersuchungshaft in Italien dar. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat bekräftigt, dass im Falle der Aufhebung mit Zurückverweisung das Verfahren spezifischen Dauerbeschränkungen folgen muss, um die Rechte des Angeklagten zu gewährleisten. Diese Entscheidung liefert nicht nur eine Orientierung für zukünftige Fälle, sondern erinnert auch an die Bedeutung des Schutzes der Grundrechte im Strafverfahren, in einem Kontext, in dem die Untersuchungshaft stets begründet und verhältnismäßig sein muss.