Im Bereich des italienischen Strafprozessrechts ist der Schutz des Rechts auf Verteidigung ein Grundpfeiler, der durch die Verfassung und internationale Übereinkommen garantiert wird. Jede gerichtliche Entscheidung, die diesen Grundsatz berührt, verdient Aufmerksamkeit, da sie zur Definition der Konturen eines fairen und gerechten Verfahrens beiträgt. In diesem Zusammenhang erweist sich das Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione) Nr. 31769, hinterlegt am 23. September 2025, als von besonderem Interesse und bietet wichtige Klarstellungen zu den Folgen der unterlassenen Protokollierung der Schlussanträge der Verteidigung.
Der vorliegende Fall, in dem S. D. P. als Angeklagter und Ratsmitglied G. S. als Berichterstatter fungierte, geht auf eine Entscheidung des Berufungsgerichts von Salerno (Corte d'Appello di Salerno) vom 15. November 2024 zurück. Die zentrale Frage drehte sich um die Begründetheit einer Nichtigkeit wegen Verletzung des Rechts auf Verteidigung bei unterlassenen Schlussanträgen der Verteidigung oder deren fehlender Erwähnung im Sitzungsprotokoll.
Die strafrechtliche Hauptverhandlung ist ein entscheidender Moment, in dem die Parteien ihre Argumente darlegen und ihre endgültigen Anträge formulieren. Insbesondere die Schlussanträge der Verteidigung sind unerlässlich, um die Position des Angeklagten darzulegen und die Entscheidung des Richters zu lenken. Die Strafprozessordnung (Codice di Procedura Penale) regelt die Erstellung des Sitzungsprotokolls detailliert (Art. 134, 135, 136 c.p.p.) und sieht vor, dass es eine getreue Wiedergabe des Geschehenen enthalten muss. Art. 523 c.p.p. legt ferner fest, dass nach Abschluss der Beweisaufnahme der Staatsanwalt und die Verteidiger ihre jeweiligen Schlussanträge formulieren und erläutern.
Die Frage, die sich in der anwaltlichen Praxis oft stellt, ist: Was geschieht, wenn die Schlussanträge der Verteidigung, obwohl sie gestellt wurden, nicht im Sitzungsprotokoll vermerkt werden? Kann dieses Versäumnis eine absolute Nichtigkeit gemäß Art. 178 Abs. 1 Buchst. c) c.p.p. begründen, der sich auf die Unterstützung des Angeklagten und die Teilnahme seines Verteidigers bezieht? Die Antwort auf diese Frage hat erhebliche Auswirkungen auf die Gültigkeit des Verfahrens und die Rechtssicherheit.
Der Oberste Kassationsgerichtshof hat sich mit dem Urteil Nr. 31769/2025 genau dieser heiklen Frage angenommen und ist zu einer klaren Schlussfolgerung gelangt und hat eine gefestigte Rechtsprechung bekräftigt. Hier ist die Leitsatz, die den ausgedrückten Grundsatz zusammenfasst:
Die unterlassenen Schlussanträge der Verteidigung oder deren unterlassene Erwähnung im Protokoll der Hauptverhandlung stellen keinen Grund für eine absolute Nichtigkeit wegen Verletzung des Rechts auf Verteidigung dar, wenn ersichtlich ist, dass der Verteidiger bei der Verhandlung anwesend war und ihm die volle Ausübung seiner Verteidigungsrechte gewährleistet wurde.
Diese Aussage ist von grundlegender Bedeutung. Der Kassationsgerichtshof, unter dem Vorsitz von S. B., betont, dass das entscheidende Element nicht die bloße formale Unterlassung im Protokoll ist, sondern die tatsächliche Möglichkeit für den Verteidiger, seine Rolle auszuüben. Wenn der Verteidiger bei der Verhandlung anwesend war und die Möglichkeit hatte, seine Schlussanträge zu formulieren, auch wenn diese aus Versehen oder mangels Transkription nicht im Protokoll erscheinen, stellt dies keine so schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Verteidigung dar, die eine absolute Nichtigkeit begründen würde. Der Grundsatz ist daher der der Effektivität der Verteidigung: Entscheidend ist, dass die Verteidigung tatsächlich ausgeübt wurde, nicht nur, dass jeder ihrer Ausdrücke formal protokolliert wurde.
Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit früheren Entscheidungen desselben Gerichts, wie dem Urteil Nr. 43207 von 2010 (Rv. 248824-01), die bei Grundrechten stets die Substanz über die Form gestellt haben. Die Rechtsprechung sucht somit ein Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit, die ordnungsgemäße Protokollierung von Verfahrenshandlungen zu gewährleisten, und dem Bedürfnis, zu verhindern, dass bloße formale Mängel das gesamte Verfahren beeinträchtigen, solange der wesentliche Kern des Rechts auf Verteidigung gewahrt bleibt.
Das Urteil Nr. 31769/2025 hat verschiedene praktische Auswirkungen:
Diese Entscheidung dient als Mahnung für alle Rechtsakteure, sich auf den materiellen Aspekt des Rechtsschutzes zu konzentrieren, ohne jedoch die Bedeutung der Genauigkeit bei der Erstellung von Verfahrenshandlungen zu vernachlässigen.
Das Urteil Nr. 31769/2025 des Kassationsgerichtshofs stellt einen wichtigen Baustein im Aufbau eines Strafverfahrenssystems dar, das die Bedürfnisse der Form mit denen der Substanz in Einklang bringen kann. Es bestätigt, dass das Recht auf Verteidigung, obwohl es heilig ist, nicht durch bloße formale Mängel instrumentalisiert werden kann, vorausgesetzt, die tatsächliche Ausübung dieses Rechts wurde gewährleistet. Dieser Ansatz gewährleistet, dass die Justiz effizienter vorgehen kann, ohne dass der Schutz der Grundrechte beeinträchtigt wird. Für Anwälte und Angeklagte bedeutet dies, dass die Aufmerksamkeit stets auf die konkrete Teilnahme und die Ausübung der Verteidigungsbefugnisse gerichtet sein muss, mehr als auf die bloße formale Unfehlbarkeit ihrer Transkription.