In der komplexen Landschaft des Steuer- und Strafrechts stellt die Verwaltung der Mehrwertsteuer einen der heikelsten und am genauesten geprüften Aspekte dar. Die Nichtzahlung dieser Steuer ist nicht nur eine Verwaltungsübertretung, sondern kann eine echte Straftat darstellen, mit schwerwiegenden Folgen für die Geschäftsführer von juristischen Personen. In diesem Zusammenhang bietet das jüngste Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 30534, hinterlegt am 11. September 2025, grundlegende Klarstellungen zur direkten Einziehung des Gewinns aus der Straftat und zeichnet einen Auslegungsweg, der höchste Aufmerksamkeit von Fachleuten und Unternehmen verdient.
Das Verbrechen der Nichtzahlung der Mehrwertsteuer ist in Artikel 10-ter des Gesetzesdekrets vom 10. März 2000, Nr. 74, geregelt. Dieses Gesetz sanktioniert jeden, der die auf der Jahreserklärung geschuldete Mehrwertsteuer, die einen bestimmten Schwellenwert übersteigt, nicht bis zum Fälligkeitstermin der Vorauszahlung für den nachfolgenden Steuerzeitraum entrichtet. Es handelt sich um ein Gefährdungsdelikt, das darauf abzielt, das Interesse des Staates an der Steuererhebung und am ordnungsgemäßen Funktionieren des Steuersystems zu schützen.
Die strafrechtliche Sanktion wird oft von abtretenden Maßnahmen, wie der Einziehung, begleitet, die darauf abzielen, dem Täter den aus der rechtswidrigen Handlung resultierenden wirtschaftlichen Vorteil zu entziehen. Aber was genau bedeutet "Gewinn aus der Straftat" in diesem Zusammenhang und wie kann er direkt eingezogen werden? Genau hier leistet das Urteil 30534/2025, in dem Herr D. L. P. als Angeklagter und Präsident V. D. N. als Berichterstatter fungierten, einen bedeutenden Beitrag.
Der Oberste Kassationsgerichtshof, Strafsektion III, hat sich mit der vorliegenden Entscheidung auf die Definition des Gegenstands der direkten Einziehung bei Nichtzahlung der Mehrwertsteuer durch den Geschäftsführer einer juristischen Person konzentriert. Die zentrale Frage war zu klären, was genau als Gewinn aus der Straftat und folglich als einziehbar betrachtet werden kann.
Der Oberste Gerichtshof hat einen entscheidenden Grundsatz aufgestellt und klargestellt, dass der Gewinn aus der Straftat nicht notwendigerweise mit einem bestimmten "veruntreuten" oder "entwendeten" Betrag gleichzusetzen ist, sondern vielmehr mit der wirtschaftlichen Verfügbarkeit, die der Täter durch die Nichtzahlung beibehalten hat. Diese Verfügbarkeit, so der Kassationsgerichtshof, kristallisiert sich im positiven Saldo auf dem Gesellschaftskonto. Dieser Saldo wird zum Zeitpunkt der Vollendung der Straftat – die mit der Einreichung der Mehrwertsteuererklärung für das betreffende Jahr zusammenfällt – zum Ziel der direkten Einziehung.
Im Hinblick auf die Nichtzahlung der Mehrwertsteuer ist bei einer von einem Geschäftsführer einer juristischen Person begangenen Straftat der positive Saldo auf dem Gesellschaftskonto zum Zeitpunkt der Vollendung der Straftat, der mit der Einreichung der Mehrwertsteuererklärung für das betreffende Jahr zusammenfällt, als Gewinn aus der Straftat direkt einziehbar. Die Beweislast liegt bei der Verteidigung, Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass zu diesem Zeitpunkt keine monetären Ressourcen oder keine flüssigen Mittel auf dem angegebenen Konto zur Verfügung standen oder dass das vom Unternehmen eingenommene oder auf das Konto geflossene Geld aus rechtmäßigen Gutschriften stammte, die später erfolgten.
Diese Leitsatzformulierung des Urteils 30534/2025, das die Entscheidung des Berufungsgerichts Taranto aufhebt und zur erneuten Verhandlung zurückverweist, ist von außergewöhnlicher Tragweite. Sie klärt, dass der Gewinn nicht nur das nicht gezahlte Geld ist, sondern die Liquidität, die das Unternehmen aufgrund dieser Unterlassung beibehalten hat. Der Kassationsgerichtshof bekräftigt, unter Bezugnahme auf bereits von den Vereinigten Sektionen (wie dem Urteil Nr. 31617 von 2015) geäußerte Grundsätze, die Vorstellung, dass der Gewinn aus der Straftat der Nichtzahlung der Mehrwertsteuer dem monetären Äquivalent der nicht beglichenen Steuerschuld entspricht, die dem Unternehmen oder dem Geschäftsführer zur Verfügung stand. Das bedeutet, dass der nicht gezahlte Betrag, sofern er zum Zeitpunkt der Erklärung auf dem Gesellschaftskonto vorhanden ist, als direkter Vorteil der rechtswidrigen Handlung gilt.
Ein ebenso bedeutender Aspekt der Entscheidung ist die Verteilung der Beweislast. Sobald die Nichtzahlung und das Vorhandensein eines positiven Saldos auf dem Gesellschaftskonto zum Zeitpunkt der Vollendung der Straftat festgestellt sind, greift die Vermutung der direkten Zuordnung dieses Saldos zum rechtswidrigen Gewinn. Es obliegt nicht der Anklage, nachzuweisen, dass dieses spezifische Geld der Gewinn ist, sondern die Verteidigung muss gegenteilige Elemente vorlegen.
Das Urteil Nr. 30534/2025 listet klar auf, welche Umstände die Verteidigung darlegen sollte, um diese Vermutung zu überwinden:
Diese Punkte sind für die Verteidigungsstrategie von entscheidender Bedeutung. Eine pauschale Bestreitung reicht nicht aus, sondern es müssen spezifische Beweismittel vorgelegt werden, die eine andere Herkunft oder Bestimmung der Gelder oder das Fehlen einer tatsächlichen Liquidität, die auf die Unterlassung zurückzuführen ist, nachweisen. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Einziehung von Ersatzwerten (Art. 321 Abs. 2 c.p.p. und Art. 240 c.p.), wird hier jedoch auf die direkte Einziehung angewendet, was es der Anklage erleichtert, den Gegenstand der Maßnahme zu identifizieren.
Das Urteil 30534/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt eine wichtige Mahnung für Geschäftsführer von Unternehmen und alle zur Zahlung der Mehrwertsteuer Verpflichteten dar. Die Klarheit, mit der die direkte Einziehung des Gewinns und die Beweislast der Verteidigung definiert werden, erfordert eine noch strengere und transparentere Verwaltung der Unternehmensfinanzen. Es ist unerlässlich, dass Unternehmen eine tadellose Buchführung führen und jederzeit in der Lage sind, die Herkunft und Bestimmung ihrer Cashflows nachzuweisen, insbesondere in Bezug auf steuerliche Verpflichtungen. Die Zusammenarbeit mit erfahrenen Beratern und die Einhaltung steuerlicher Compliance-Vorschriften sind heute mehr denn je unerlässlich, um schwerwiegende straf- und vermögensrechtliche Folgen zu vermeiden.