Im digitalen Zeitalter ist die Weitergabe persönlicher Inhalte, insbesondere intimer Natur, zu einer gängigen Praxis geworden, die oft über spezielle Plattformen abgewickelt wird, die ein gewisses Maß an Kontrolle über die Verbreitung versprechen. Die Grenze zwischen dem, was rechtmäßig geteilt werden kann, und dem, was illegal ist, ist jedoch schmal und unterliegt einer ständigen juristischen Weiterentwicklung. Die jüngste Anordnung des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 30169 von 2025 fügt sich genau in diesen heiklen Kontext ein und bietet eine grundlegende Klärung der Grenzen der Zustimmung zur Verbreitung sexuell expliziter Videos und der Anwendung von Artikel 612-ter des Strafgesetzbuches, auch bekannt als "Rache-Pornografie".
Artikel 612-ter StGB wurde in unser Rechtssystem eingeführt, um auf das wachsende Problem der nicht einvernehmlichen Verbreitung von Bildern oder Videos mit sexuell explizitem Inhalt zu reagieren. Dieses Gesetz bestraft diejenigen, die nach Erwerb oder Erhalt solche Inhalte ohne Zustimmung der dargestellten Personen verbreiten und dadurch einen schweren Schaden verursachen. Der Gesetzgeber beabsichtigte, die Freiheit und die moralische Integrität der Opfer zu schützen, die oft einer verheerenden öffentlichen Demütigung ausgesetzt sind. Der Kassationsgerichtshof befasst sich mit dieser Anordnung mit einem spezifischen Fall, nämlich der Weitergabe auf Plattformen mit eingeschränktem Zugang, wie Onlyfans, wo die anfängliche Zustimmung zur Ansicht nur einem bestimmten Empfänger erteilt wird.
Der vom Gericht geprüfte Fall betraf den Angeklagten M. P.M. L. M. F., der an der Übermittlung eines sexuell expliziten Videos an Dritte beteiligt war, das ursprünglich auf einem sozialen Netzwerk mit eingeschränktem Zugang (in diesem Fall Onlyfans) veröffentlicht worden war. Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass die abgebildete Person der Ansicht des Inhalts durch einen bestimmten Empfänger zugestimmt hatte, nicht aber dessen Speicherung oder gar dessen weiterer Verbreitung. Der Kassationsgerichtshof mit der Präsidentin Rosa Pezzullo und dem Berichterstatter Matilde Brancaccio bekräftigte einen entscheidenden Grundsatz:
Die rechtswidrige Verbreitung sexuell expliziter Videos liegt in der Handlung desjenigen, der, nachdem er rechtmäßigen Zugang zu einem Video auf einem "sozialen Netzwerk" hatte, das den Nutzern das Speichern von angesehenen Inhalten verbietet (in diesem Fall Onlyfans), dieses aufzeichnet und ohne Zustimmung der abgebildeten Person an Dritte weitergibt, da die zum Zeitpunkt der Weitergabe erteilte Zustimmung auf die Ansicht durch den alleinigen Empfänger des Inhalts beschränkt ist.
Diese Leitsatz ist von außerordentlicher Bedeutung. Sie klärt, dass die Zustimmung bei intimen Inhalten äußerst spezifisch und begrenzt ist. Die Tatsache, dass man "rechtmäßigen Zugang" zu einem Video hatte, berechtigt in keiner Weise zu einer anderen Verwendung als der vereinbarten. Wenn eine Plattform die Speicherung oder die externe Weitergabe verbietet, stellt der Versuch, solche Verbote zu umgehen – zum Beispiel durch Bildschirmaufzeichnung – und die anschließende Weiterleitung an Dritte ein rechtswidriges Verhalten dar, das vollständig unter Artikel 612-ter StGB fällt. Das Gericht betont, dass die anfängliche Zustimmung auf die "Ansicht durch den alleinigen Empfänger" beschränkt ist und jede andere Form der Verbreitung ausschließt. Dieser Grundsatz steht im Einklang mit früheren, gleichlautenden Entscheidungen, wie der Nr. 25516 von 2024, und stärkt den Schutz der individuellen Privatsphäre im digitalen Umfeld.
Die Folgen dieser Anordnung sind vielfältig und sowohl für Nutzer digitaler Inhalte als auch für deren Ersteller von Bedeutung. Hier sind einige praktische Auswirkungen:
Diese Entscheidung dient als Warnung: Die Meinungs- und Teilungsfreiheit in sozialen Netzwerken findet eine unüberwindbare Grenze im Respekt vor der Würde und Privatsphäre anderer. Die "rechtmäßige Erlangung" eines Inhalts ist keine Lizenz, damit zu tun, was man will.
Die Anordnung Nr. 30169 von 2025 des Kassationsgerichtshofs stellt einen bedeutenden Schritt im Kampf gegen die rechtswidrige Verbreitung sexuell expliziter Videos dar. Indem das Gericht bekräftigt, dass die Zustimmung spezifisch und nicht auf nicht autorisierte Nutzungen ausdehnbar ist, insbesondere auf Plattformen, die die Speicherung einschränken, stärkt es den Schutz der individuellen Freiheit und der Privatsphäre im digitalen Zeitalter. Für Juristen bietet dieses Urteil eine klare Anleitung zur Anwendung von Artikel 612-ter StGB; für Bürger ist es eine wesentliche Erinnerung an die Bedeutung eines bewussten und respektvollen Umgangs mit Technologien, die betont, dass jede Online-Teilnahme rechtliche und moralische Auswirkungen hat, die nicht ignoriert werden können. In einer zunehmend vernetzten Welt erfordern der Schutz der intimen Sphäre und der Kampf gegen "Rache-Pornografie" ständige Wachsamkeit und eine Gesetzesauslegung, die mit den neuen technologischen Herausforderungen Schritt hält.