Die Anordnung Nr. 15189 vom 06.06.2025 des Kassationshofs, mit Präsident L. T. und Berichterstatter A. C., klärt die Zuständigkeit für Beschwerden gegen die Verfügungen des Vormundschaftsrichters im Rahmen der Beistandschaft. Eine grundlegende Entscheidung, insbesondere im Hinblick auf die durch die "Cartabia-Reform" (Gesetzesdekret 149/2022) eingeführten Änderungen, die für das Familienrecht und den Schutz von Personen von entscheidender Bedeutung sind.
Die Beistandschaft ist ein wichtiges Instrument zum Schutz von Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit. Der Vormundschaftsrichter erlässt wesentliche Verfügungen. Die Cartabia-Reform hat neue Verfahrensregeln eingeführt, die Fragen zur Zuständigkeit für Beschwerden aufwerfen. Der Fall (A. C. E. gegen M.) betraf die Anwendung des Grundsatzes "tempus regit actum" auf Beschwerden, die nach dem 28. Februar 2023, dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen, eingereicht wurden.
Die Zuständigkeit für Verfahren, die sich mit der Beschwerde gegen die im Rahmen des Beistandschaftsverfahrens vom Vormundschaftsrichter erlassenen Verfügungen befassen, die nach dem 28. Februar 2023 eingeleitet wurden, auch wenn sie sich auf ein zuvor begonnenes Verfahren beziehen, liegt beim Gericht und nicht beim Berufungsgericht, da sich der Grundsatz "tempus regit actum", nach dem das "ius superveniens" im Prozessrecht sofort Anwendung findet, auf die einzelnen, isoliert betrachteten Handlungen bezieht und nicht auf die Gesamtheit der Regeln, die systematisch im Hinblick auf die gerichtliche Entscheidung organisiert sind, wie dies im Rahmen der Beistandschaft der Fall ist, wo die verschiedenen Verfahrensschritte nicht isoliert betrachtet werden, sondern dazu dienen, die gesamte Durchführung des Verfahrens im Laufe der Zeit zu gewährleisten.
Mit dieser Leitsatzentscheidung legt der Kassationshof fest, dass die Zuständigkeit für Beschwerden gegen die Verfügungen des Vormundschaftsrichters in Beistandschaftssachen, die nach dem 28. Februar 2023 eingeleitet wurden, beim Gericht liegt, auch wenn das Verfahren zuvor begonnen wurde. Das "tempus regit actum" gilt für einzelne Handlungen, nicht für das gesamte Beistandschaftsverfahren, das als einheitliches und fortlaufendes "System" betrachtet wird. Seine Schritte sind nicht isoliert, sondern dienen dem dauerhaften Schutz des Beistands. Das Datum der Einleitung der Beschwerde bestimmt die Zuständigkeit.
Die Anordnung Nr. 15189/2025 liefert, im Einklang mit früheren Entscheidungen (Anordnung Nr. 32365/2024), klare Anweisungen. Die neuen Bestimmungen des Gesetzesdekrets 149/2022 (Art. 473 bis Nr. 58, 720 bis Abs. 2 ZPO, Art. 35 Abs. 1 Gesetzesdekret 149/2022) haben die Zivilgerichtsbarkeit neu organisiert. Die Zuweisung der Zuständigkeit an das Gericht für Beschwerden nach dem 28. Februar 2023 zielt auf eine Zentralisierung und Effizienzsteigerung der Verwaltung ab. Die wichtigsten Auswirkungen:
Diese Ausrichtung ist für den wirksamen Schutz schutzbedürftiger Personen von entscheidender Bedeutung.
Die Anordnung des Kassationshofs Nr. 15189 von 2025 ist ein unverzichtbarer Bezugspunkt für die neuen Vorschriften zur Beistandschaft. Durch die Klärung der Zuständigkeit des Gerichts für Beschwerden, die nach dem 28. Februar 2023 eingeleitet wurden, hat der Oberste Gerichtshof eine maßgebliche Auslegung des "tempus regit actum" geliefert und die fortlaufende Natur von Schutzverfahren gewürdigt. Eine Entscheidung, die die Rechtssicherheit und die Wirksamkeit der Justiz in einem Sektor von hoher sozialer Bedeutung stärkt.