Im komplexen und sensiblen Bereich des Familienrechts bildet der Schutz von Minderjährigen einen Grundpfeiler. Jede Entscheidung, die das Leben eines Kindes beeinflusst, muss unter Berücksichtigung seines Kindeswohls getroffen werden, ein Grundsatz, der sowohl vom nationalen als auch vom internationalen Recht anerkannt ist. In diesem Zusammenhang bietet die Anordnung Nr. 16342 vom 17. Juni 2025 des Kassationsgerichtshofs, unter dem Vorsitz von Dr. M. A. und mit Dr. R. C. als Berichterstatter, eine wesentliche Klarstellung zur Rolle und zu den Rechten von Pflegeeltern in Verfahren, die die Vormundschaft und die Adoptionsfähigkeit betreffen. Die Entscheidung, in der N. M. G. und V. gegeneinander standen, hob mit Verweisung das Urteil des Berufungsgerichts Rom auf und betonte einen verfahrensrechtlichen Aspekt von entscheidender Bedeutung für die korrekte Beurteilung des Kindeswohls.
Die außerfamiliäre Unterbringung ist ein juristisches Instrument, das dazu dient, einem Minderjährigen, der vorübergehend keine geeignete familiäre Umgebung hat, einen gesunden und schützenden Aufwachstumskontext zu bieten. Pflegeeltern sind keine bloßen Betreuer; sie übernehmen eine stellvertretende Rolle gegenüber den Eltern, integrieren sich in den Alltag des Minderjährigen und werden zu stabilen und wesentlichen Bezugspersonen für seine psychophysische und emotionale Entwicklung. Das Gesetz Nr. 184 von 1983, „Recht des Minderjährigen auf eine Familie“, und seine späteren Änderungen, insbesondere die durch das Gesetz Nr. 173 von 2015 eingeführten, haben die Anerkennung der Zentralität der Pflegeeltern schrittweise gestärkt, nicht nur als aufnehmende Personen, sondern als aktive und informierte Akteure bei Entscheidungen, die den Minderjährigen betreffen.
Der Kassationsgerichtshof hat mit seiner Anordnung einen Grundsatz, der bereits in unserer Rechtsordnung vorhanden ist, aber ständige Aufmerksamkeit für seine korrekte Anwendung erfordert, nachdrücklich bekräftigt. Der Leitsatz lautet:
Bei der außerfamiliären Unterbringung müssen die Pflegeeltern, als stellvertretende Eltern und aufgrund der Alltäglichkeit ihrer Beziehung zum Kind, gemäß Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 184 von 1983, geändert durch Art. 2 des Gesetzes Nr. 173 von 2015, unter Androhung der Nichtigkeit zu Zivilverfahren in Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung, der Vormundschaft und der Adoptionsfähigkeit und somit auch im Berufungsverfahren geladen werden, um eine vollständige Beurteilung des Kindeswohls zu ermöglichen.
Diese Entscheidung ist von grundlegender Bedeutung. Der Kassationsgerichtshof stellt klar, dass die Ladung von Pflegeeltern in Verfahren, die die elterliche Verantwortung, die Vormundschaft und die Adoptionsfähigkeit des Minderjährigen betreffen, keine bloße Formalität ist, sondern eine wesentliche Voraussetzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Prozesshandlungen führt. Der Grund dafür ist zweifach: Einerseits werden die Pflegeeltern als „stellvertretende Eltern“ anerkannt, was ihnen eine fast elterliche Stellung verleiht, wenn auch vorübergehend und mit spezifischen Zielen. Andererseits sind sie aufgrund der „Alltäglichkeit ihrer Beziehung zum Kind“ Träger wertvoller und unersetzlicher Informationen über den Gesundheitszustand, die Bedürfnisse, die Gewohnheiten und die Wünsche des Minderjährigen. Ihr Beitrag zu ignorieren würde bedeuten, dem Richter unverzichtbare Erkenntnisse für eine „vollständige Beurteilung des Kindeswohls“, des wahren Leitsterns jeder gerichtlichen Entscheidung in dieser Angelegenheit, vorzuenthalten.
Die Anordnung des Kassationsgerichtshofs hat erhebliche Auswirkungen auf die gerichtliche Praxis und den Schutz der Rechte von Minderjährigen. Hier sind die wichtigsten Auswirkungen:
Diese Entscheidung steht im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 184/1983, wie er durch Art. 2 des Gesetzes Nr. 173/2015 geändert wurde, der bereits das Recht der Pflegeeltern auf Anhörung vorsah. Der Kassationsgerichtshof hat hier die Sanktion der Nichtigkeit bei Nichteinhaltung hervorgehoben und den Grundsatz zu einer unabdingbaren Verfahrensgarantie erhoben.
Die Anordnung Nr. 16342/2025 des Kassationsgerichtshofs stellt ein weiteres, grundlegendes Element im Aufbau eines Justizsystems dar, das den Bedürfnissen von Minderjährigen und der Wertschätzung aller Personen, die zu ihrem Wohlbefinden beitragen, immer mehr Rechnung trägt. Sie klärt nicht nur einen entscheidenden verfahrensrechtlichen Aspekt, sondern stärkt auch den Grundsatz, dass das Kindeswohl nicht angemessen geschützt werden kann, ohne die tägliche Realität, deren direkteste und qualifizierteste Zeugen die Pflegeeltern sind, vollständig zu kennen. Für Juristen ist diese Entscheidung eine Mahnung, sorgfältig auf die Einhaltung der Verfahrensgarantien zu achten und sicherzustellen, dass jede relevante Stimme, insbesondere die derjenigen, die eng mit dem Minderjährigen zusammenleben, für eine vollständige und wirksame Justiz gehört wird.