Die italienische Rechtslandschaft wird ständig mit der Auslegung komplexer Vorschriften konfrontiert, insbesondere in Fällen von Unternehmensinsolvenzen, die eine große Anzahl von Sparern betreffen. Der Beschluss des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 15238 vom 07.06.2025 mit dem Vorsitzenden F. D. S. und dem Berichterstatter M. R. bietet eine grundlegende Klärung hinsichtlich der Haftung für Schadensersatzansprüche im Falle der Abtretung eines Unternehmens, insbesondere im Hinblick auf die komplexe Angelegenheit der sogenannten „Venetischen Banken“. Diese Entscheidung, die eine frühere Entscheidung des Berufungsgerichts von Florenz vom 09.01.2023 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen hat, ist von großem Interesse für alle, die an Übernahme-, Liquidations- oder Schadensersatzverfahren aufgrund rechtswidriger Handlungen von Bankinstituten beteiligt sind.
Die Angelegenheit beginnt mit der Liquidation wichtiger venetischer Bankinstitute, wie der Banca Popolare di Vicenza, ein Ereignis, das das italienische Finanzsystem tief erschütterte und Tausende von Sparern mit erheblichen Verlusten zurückließ. Zur Bewältigung dieser Krise wurde das Gesetzesdekret Nr. 99 von 2017 (umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 121 von 2017) erlassen, dessen Artikel 3 die Abtretung von Geschäftsbereichen und Verbindlichkeiten an Intesa Sanpaolo S.p.A. vorsah. In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage nach den Schadensersatzansprüchen, die sich aus rechtswidrigen Handlungen von Mitarbeitern der ursprünglichen Banken ergaben und die vor der Abtretung gerichtlich geltend gemacht worden waren, deren tatsächliche Existenz und Höhe jedoch erst nach der Übertragung des Unternehmens festgestellt wurde. Die zentrale Frage war, ob diese Ansprüche als Teil der an den Erwerber, Intesa Sanpaolo S.p.A., übertragenen „Verbindlichkeiten“ zu betrachten seien oder ob sie bei der Liquidationsverfahren verblieben.
Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem Beschluss Nr. 15238 von 2025 eine klare und entscheidende Antwort gegeben und einen rechtsgrundsätzlichen Leitsatz von fundamentaler Bedeutung formuliert. Hier ist der vollständige Leitsatz:
Im Bereich der Liquidation der sogenannten „venetischen Banken“ (im vorliegenden Fall der Banca Popolare di Vicenza) ist der Schadensersatzanspruch, der sich aus einer rechtswidrigen Handlung von Bankmitarbeitern ergibt, der vor der Abtretung des Unternehmens, die zwischen den Liquidationskommissaren und Intesa Sanpaolo s.p.a. geschlossen wurde, gerichtlich geltend gemacht und nach dieser festgestellt wurde, gemäß Art. 3 Abs. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 99 von 2017, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 121 von 2017, als unter den an den Erwerber übertragenen „Verbindlichkeiten“ zu betrachten.
Diese Entscheidung legt fest, dass ein Schadensersatzanspruch, auch wenn er nach der Abtretung des Unternehmens endgültig festgestellt wird, zu den übertragenen Verbindlichkeiten des Erwerbers gehört, wenn sein Ursprung (die rechtswidrige Handlung) und seine „gerichtliche Geltendmachung“ (die Einleitung des Verfahrens) vor der Abtretung erfolgten. Mit anderen Worten, der Oberste Kassationsgerichtshof hat entschieden, dass die Natur einer „Verbindlichkeit“ nicht von der Endgültigkeit der Feststellung des Anspruchs abhängt, sondern von seiner Vorherigkeit in Bezug auf den Klagegrund (die rechtswidrige Handlung) und die Rechtshängigkeit (den Beginn des Prozesses). Dieser Grundsatz gewährleistet die Kontinuität der Haftung und des Schutzes für die Geschädigten und verhindert, dass die Unternehmensabtretung zu einem Mechanismus zur Umgehung von Schadensersatzpflichten wird.
Die Folgen dieses Beschlusses sind vielfältig und von großer Bedeutung, insbesondere für diejenigen, die durch rechtswidrige Handlungen der ehemaligen Venetischen Banken geschädigt wurden. Die Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs stärkt die Position der Geschädigten, indem sie bestätigt, dass der Erwerber des Unternehmens auch in latente oder zum Zeitpunkt der Abtretung noch nicht definierte Verbindlichkeiten eintritt, sofern deren Grundlage vorheriger Natur ist. Dies bedeutet, dass Sparer und Investoren, die vor der Abtretung rechtliche Schritte eingeleitet hatten, ihre Rechte weiterhin gegen den Erwerber, Intesa Sanpaolo S.p.A., geltend machen können, der diese Verbindlichkeiten übernommen hat. Der Beschluss trägt dazu bei:
Dies ist ein Grundsatz, der, obwohl er in einem spezifischen Kontext entstanden ist, auch in anderen Unternehmensabtretungen, die Schadensersatzansprüche betreffen, erhebliche Auswirkungen haben kann, und betont die Notwendigkeit einer gründlichen Due-Diligence-Prüfung potenzieller Verbindlichkeiten.
Der Beschluss Nr. 15238 von 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt einen festen Punkt in der komplexen Materie der Übertragung von Verbindlichkeiten bei Unternehmensabtretungen, insbesondere im Bankensektor, dar. Mit dieser Entscheidung hat der Oberste Kassationsgerichtshof die Bedeutung des Schutzes der Rechte der Geschädigten bekräftigt und sichergestellt, dass die Haftung für rechtswidrige Handlungen nicht durch außerordentliche Operationen zunichte gemacht wird. Dies ist ein wichtiges Signal für den Markt und die Rechtsprechung, das unterstreicht, wie das Recht auf Schadensersatz, sobald es begründet ist, unabhängig von späteren gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen vollständig erfüllt werden muss. Für Juristen und alle, die sich in ähnlichen Situationen wiederfinden, bietet dieser Beschluss eine wertvolle Orientierungshilfe zur korrekten Auslegung der Vorschriften und zur Wahrung der Interessen ihrer Mandanten.