Oberster Kassationsgerichtshof, Beschluss Nr. 16826 von 2025: Passivlegitimation und „Mitverwaltung“ in medizinisch-universitären Streitigkeiten

Der Beschluss des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 16826 vom 23. Juni 2025, erlassen von der Arbeitssektion und mit dem Berichterstatter Dr. R. B., bringt eine grundlegende Klarstellung im Bereich der Passivlegitimation in Arbeitsstreitigkeiten. Die Entscheidung konzentriert sich auf die besondere Stellung von medizinischen Führungskräften, die innerhalb universitätsmedizinischer Unternehmen tätig sind, einem Bereich, in dem die „doppelte Zugehörigkeit“ zu Gesundheits- und akademischen Einrichtungen oft rechtliche Komplexitäten mit sich bringt. Dieser juristische Beitrag ist entscheidend für den Schutz der Fachleute und der beteiligten Institutionen.

Das Prinzip der „Mitverwaltung“ und die gesamtschuldnerische Haftung

Der Oberste Gerichtshof hat im Rahmen der Beilegung des Rechtsstreits zwischen A. G. und F. A. (der zur Zurückweisung der Berufung durch das Berufungsgericht Neapel am 13. Februar 2020 geführt hatte) ein Kernprinzip bekräftigt, das auf der gefestigten Rechtsprechung (wie der Sezioni Unite Nr. 8521 von 2012) und der geltenden Gesetzgebung (D.Lgs. 502/1992 und D.Lgs. 517/1999) beruht. Der zentrale Punkt ist die Konfiguration einer echten „Mitverwaltung“ zwischen dem Universitätsunternehmen und der Universität selbst. Hier ist die vollständige Leitsatzformulierung:

In Streitigkeiten, die von Universitätsangestellten, die als medizinische Führungskräfte in universitätsmedizinischen Unternehmen tätig sind, eingeleitet werden, besteht eine gesamtschuldnerische und konkurrierende Passivlegitimation des Universitätsunternehmens und der Universität, da die Beziehungen zwischen den beiden Subjekten, wie sie sich aus der Gesetzgebung ergeben, die ihre jeweilige Tätigkeit regelt, eine echte „Mitverwaltung“ darstellen, die die Prozessführungsbefugnis beider auf der Ebene der passiven Verpflichtungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses begründet.
Diese Aussage ist von größter Bedeutung. Sie bedeutet, dass im Falle einer Arbeitsstreitigkeit der medizinische Manager sowohl das universitätsmedizinische Unternehmen als auch die Universität vor Gericht ziehen kann. Der Grund für diese „gesamtschuldnerische und konkurrierende“ Passivlegitimation liegt in der tiefen Vernetzung und Integration der von beiden Einrichtungen ausgeübten Tätigkeiten. Die Bezugsnormen zeichnen ein Bild der Synergie, das eine gemeinsame Verantwortung rechtfertigt, dem Arbeitnehmer einen größeren Schutz bietet und das rechtliche Vorgehen vereinfacht.

Praktische Auswirkungen und Vorteile für den Arbeitnehmer

Die Folgen dieser Auslegung sind für alle Beteiligten erheblich. Für medizinische Führungskräfte reduziert die Möglichkeit, gegen beide Einrichtungen vorzugehen, die Risiken von Verfahrensfehlern erheblich und bietet größere Rechtssicherheit. Es wird nicht mehr notwendig sein, den einzigen verantwortlichen Rechtsträger präzise zu identifizieren, wodurch langwierige Verfahren oder die Notwendigkeit der Ergänzung des kontradiktorischen Prinzips vermieden werden. Dieser Ansatz erkennt die komplexe organisatorische Realität universitätsmedizinischer Unternehmen an, in denen klinische, didaktische und Forschungsaktivitäten untrennbar miteinander verbunden sind. Die „Mitverwaltung“ ist nicht nur eine organisatorische Tatsache, sondern ein Prinzip, das sich in gemeinsamen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten niederschlägt und die Position des Arbeitnehmers stärkt.

  • Größere Sicherheit: Arbeitnehmer können auf eine erweiterte Passivlegitimation zählen.
  • Prozessuale Effizienz: Getrennte Verfahren oder Ergänzungen des kontradiktorischen Prinzips werden vermieden.
  • Verstärkter Schutz: Das Prinzip spiegelt die operative Realität wider und gewährleistet die volle Wirksamkeit der Rechte.

Schlussfolgerungen

Der Beschluss Nr. 16826 von 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt einen bedeutenden Fortschritt für den Schutz von medizinischen Führungskräften dar, die in universitätsmedizinischen Unternehmen tätig sind. Durch die Klarstellung des Prinzips der gesamtschuldnerischen und konkurrierenden Passivlegitimation hat der Oberste Gerichtshof ein wertvolles Instrument für die Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten in einem sensiblen Sektor bereitgestellt. Diese Entscheidung vereinfacht nicht nur das rechtliche Vorgehen für die Arbeitnehmer, sondern festigt auch eine Auslegung des Verhältnisses zwischen Universität und Unternehmen, die deren tatsächliche Integration und gemeinsame Verantwortung widerspiegelt und die volle Wirksamkeit der Rechte gewährleistet.

Anwaltskanzlei Bianucci