Im komplexen Panorama des italienischen Strafrechts stellt die Regelung der Verjährung einen grundlegenden Pfeiler dar, der die Rechtssicherheit und die angemessene Dauer von Verfahren gewährleistet. Kontinuierliche Gesetzesreformen haben jedoch oft zu Anwendungsunsicherheiten geführt, insbesondere im Hinblick auf das intertemporale Recht. In diesem Zusammenhang bietet das kürzlich ergangene Urteil Nr. 20989, hinterlegt am 05.06.2025 (bezüglich einer Anhörung vom 12.12.2024) vom Kassationsgerichtshof, unter dem Vorsitz von M. C. und mit V. S. als Berichterstatter, eine entscheidende Klarstellung zur Anwendbarkeit der verschiedenen Vorschriften, die Artikel 159 des Strafgesetzbuches bezüglich der Aussetzung der Verjährung geändert haben.
Die Verjährung von Straftaten, d. h. das Erlöschen der Straftat aufgrund des Zeitablaufs, war in den letzten Jahren Gegenstand bedeutender Änderungen. Der Gesetzgeber hat versucht, die Notwendigkeit einer schnellen Justiz mit der Notwendigkeit, die Rechte des Angeklagten zu schützen, in Einklang zu bringen. Die einschneidendsten Reformen wurden durch drei Hauptgesetze eingeführt:
Diese Abfolge von Vorschriften hat zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten geführt, insbesondere hinsichtlich der Frage, welches Gesetz auf Straftaten anzuwenden ist, die zu unterschiedlichen Zeiten begangen wurden. Die zentrale Frage war stets die des intertemporalen Rechts: Welche Verjährungsregelung gilt für eine Straftat, die zu einem bestimmten Zeitpunkt begangen wurde, wenn sich das Gesetz inzwischen geändert hat?
Der Kassationsgerichtshof hat sich im Fall P. G. gegen A. P. genau mit dieser heiklen Frage befasst und eine eindeutige und grundlegende Auslegung geliefert. Das Urteil, das eine Berufung des Berufungsgerichts von Bari für unzulässig erklärt, konzentriert sich auf die Anwendbarkeit der Regelung zur Aussetzung der Verjährung für Straftaten, die zwischen dem 3. August 2017 und dem 31. Dezember 2019 begangen wurden.
Die Regelung der Aussetzung des Verjährungslaufs gemäß Art. 159 StGB in der durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017, Nr. 103, eingeführten Fassung gilt für Straftaten, die während der Geltungsdauer dieses Gesetzes, d. h. vom 3. August 2017 bis zum 31. Dezember 2019, begangen wurden, da sie weder durch das Gesetz vom 9. Januar 2019, Nr. 3, noch durch das Gesetz vom 27. November 2021, Nr. 134, mit rückwirkender Kraft aufgehoben wurde, während für Straftaten, die ab dem 1. Januar 2020 begangen wurden, die durch das Gesetz Nr. 134 von 2021 eingeführte Regelung gilt.
Diese Leitsatzformulierung ist von größter Bedeutung. Vereinfacht ausgedrückt, stellt der Kassationsgerichtshof fest, dass das Gesetz Nr. 103 von 2017 mit seinen Bestimmungen zur Aussetzung der Verjährung für Straftaten, die im Zeitraum seiner Geltung, d. h. vom 3. August 2017 bis zum 31. Dezember 2019, begangen wurden, weiterhin uneingeschränkt gilt. Die nachfolgenden Gesetze, Nr. 3 von 2019 und Nr. 134 von 2021, hatten keine rückwirkende aufhebende Wirkung auf diese Regelung. Das bedeutet, dass für Straftaten, die in diesem Dreijahreszeitraum begangen wurden, die Regeln für die Aussetzung der Verjährung diejenigen sind, die im Gesetz Nr. 103/2017 vorgesehen sind, unabhängig von späteren Änderungen. Nur für Straftaten, die ab dem 1. Januar 2020 begangen wurden, gilt das neue System, das durch das Gesetz Nr. 134 von 2021 eingeführt wurde.
Dieses Prinzip ist fest in Artikel 25 der Verfassung verankert, der den Grundsatz der Nichtrückwirkung des ungünstigeren Strafgesetzes festlegt und sicherstellt, dass niemand bestraft werden kann, außer aufgrund eines Gesetzes, das vor der begangenen Tat in Kraft getreten ist. Der Kassationsgerichtshof bekräftigt mit dieser Entscheidung die Gültigkeit des Grundsatzes tempus regit actum (die Zeit regelt die Tat) und vermeidet die rückwirkende Anwendung von Vorschriften, die für den Angeklagten ungünstiger sein könnten und die Verjährungsfristen verlängern.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hat erhebliche praktische Auswirkungen. Für Anwälte und Juristen wird es unerlässlich, das Datum der Begehung der Straftat genau zu ermitteln, um die anzuwendende Verjährungsregelung korrekt zu bestimmen. Es reicht nicht aus, das zum Zeitpunkt des Urteils geltende Gesetz zu berücksichtigen, sondern es muss auf die zum Zeitpunkt der Begehung der rechtswidrigen Tat geltende Regelung zurückgegriffen werden. Dies stellt sicher, dass die Garantien für den Angeklagten nicht durch spätere Reformen ausgehöhlt werden und ein stabiler Rechtsrahmen für bereits geschehene Taten erhalten bleibt.
Darüber hinaus trägt dieses Urteil zur Stärkung der Rechtssicherheit bei, einem wesentlichen Wert in einem demokratischen Staat. Durch die Beseitigung von Mehrdeutigkeiten bei der zeitlichen Anwendung von Gesetzen werden Unsicherheiten reduziert und eine höhere Vorhersehbarkeit der Verfahrensergebnisse gefördert, was sowohl der Justiz als auch den Bürgern zugutekommt.
Das Urteil Nr. 20989/2024 des Kassationsgerichtshofs stellt einen festen Punkt in der komplexen Entwicklung der Verjährungsregelung in Italien dar. Es klärt unmissverständlich die Anwendbarkeit der verschiedenen aufeinanderfolgenden Vorschriften, insbesondere derjenigen, die die Aussetzung des Verjährungslaufs betreffen. Durch die Bekräftigung der Bedeutung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung des ungünstigeren Strafgesetzes bietet der Gerichtshof einen Leitfaden für Richter, Anwälte und Angeklagte und gewährleistet, dass die grundlegenden Garantien des Strafverfahrens stets eingehalten werden und die Rechtssicherheit niemals beeinträchtigt wird.