Unzulässiges Mitführen von Waffen und Geringfügigkeit der Tat: Der Oberste Kassationsgerichtshof mit Urteil Nr. 20575/2025

Das unzulässige Mitführen von Waffen ist ein entscheidendes Thema im Strafrecht, bei dem die öffentliche Sicherheit mit der Verhältnismäßigkeit der Sanktion kollidiert. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 20575, hinterlegt am 3. Juni 2025, die Anwendbarkeit der besonderen Geringfügigkeit der Tat (gemäß Art. 131-bis StGB) in Bezug auf diese Tatbestandsmerkmale klargestellt. Die Entscheidung grenzt die Fälle ab, in denen ein Verhalten, das scheinbar geringfügig ist, nicht von der Strafbarkeitsausschlussung profitieren kann, insbesondere wenn ein Gegenstand als Waffe eingestuft wird.

Der Fall: Baseballschläger und die Bewertung der geringen Schwere

Der Fall betraf Herrn P. G., der wegen unzulässigen Mitführens einer Waffe (eines Baseballschlägers aus Holz mit einer Länge von 70 cm) verurteilt wurde. Das Berufungsgericht von Reggio Calabria hatte am 18. Februar 2025 die Verurteilung bestätigt und die mildernde Umstand der geringen Schwere (Art. 4, Absatz drei, Gesetz Nr. 110 von 1975) nicht anerkannt. Die Revision beim Kassationsgerichtshof beruhte auf der Vereinbarkeit zwischen der Nichtanerkennung dieser geringen Schwere und der Anwendung von Art. 131-bis des Strafgesetzbuches. Eine grundlegende Unterscheidung, um die Logik der Entscheidung zu verstehen.

Die Nichtanerkennung des mildernden Umstandes der geringen Schwere in Bezug auf das unzulässige Mitführen einer Waffe (in diesem Fall ein Baseballschläger aus Holz mit einer Länge von 70 cm) verhindert die Feststellung des Ausschlusses der Strafbarkeit wegen besonderer Geringfügigkeit der Tat gemäß Art. 131-bis StGB.

Die Leitsatz ist klar: Wenn das Mitführen einer Waffe nicht als "geringe Schwere" (Gesetz 110/1975) eingestuft wird, kann Art. 131-bis StGB nicht angewendet werden, um die Strafbarkeit auszuschließen. Die Bewertung der "geringen Schwere" als spezifische Milderung hat Vorrang vor der allgemeinen Bewertung der "besonderen Geringfügigkeit" der Tat. Die beiden Konzepte operieren auf unterschiedlichen rechtlichen Ebenen: Das eine ist eine spezifische Milderung, das andere ein allgemeiner Grund für die Nichtbestrafung, der eine geringere Gesamtkriminalität erfordert. Diese Ausrichtung steht im Einklang mit früheren Entscheidungen (z. B. Nr. 13630 von 2019).

Art. 131-bis StGB und Gesetz 110/1975: Schnittstellen und Grenzen

Artikel 131-bis StGB zielt darauf ab, das Justizsystem zu entlasten, indem er die Nichtbestrafung von Straftaten mit besonders geringfügiger Beeinträchtigung ermöglicht. Seine Bedingungen umfassen:

  • Geringfügigkeit des Schadens oder der Gefahr;
  • nicht hohe Modalitäten der Handlung und des Verschuldensgrades;
  • keine Gewohnheit des Verhaltens.
Jedoch sieht Art. 4 des Gesetzes Nr. 110 von 1975 eine spezifische Milderung für das Mitführen von Waffen von "geringer Schwere" vor. Der Kassationsgerichtshof bekräftigt, dass, wenn diese spezielle Milderung nicht anerkannt wurde, das Verhalten nicht als so marginal betrachtet werden kann, dass die Anwendung von Art. 131-bis gerechtfertigt wäre. Dies stärkt die Spezifität der Waffenregulierung und ihre präventive Funktion.

Schlussfolgerungen: Die Klarheit des Kassationsgerichtshofs für die öffentliche Sicherheit

Das Urteil Nr. 20575 von 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs klärt einen Grundsatz: Die besondere Geringfügigkeit der Tat kann nicht geltend gemacht werden, wenn eine Sonderregelung, wie diejenige für Waffen, die "geringe Schwere" des Verhaltens bereits ausgeschlossen hat. Diese Entscheidung ist eine Mahnung an die Bürger: Der Besitz und das Mitführen von Gegenständen, die verletzen können, auch wenn es sich nicht um eigene Waffen handelt, werden streng behandelt, um die öffentliche Sicherheit zu schützen. Es ist entscheidend, jede Situation sorgfältig zu bewerten und im Zweifelsfall rechtliche Experten zu konsultieren.

Anwaltskanzlei Bianucci