Das Justizsystem für Minderjährige orientiert sich an der Umerziehung und dem Schutz pädagogischer Bedürfnisse. Das Urteil Nr. 20987/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs klärt einen Schlüsselaspekt des sofortigen Verfahrens im Minderjährigenprozess: die Bedeutung psychosozialer Gutachten.
Das Strafverfahren für Minderjährige (D.P.R. 22. September 1988, Nr. 448) zielt auf die Wiedereingliederung und den Schutz des Minderjährigen ab. Das sofortige Verfahren (Art. 454 und 455 c.p.p.), ein beschleunigtes Verfahren, erfordert bei Minderjährigen eine eingehende Beurteilung der Persönlichkeit und der Lebensumstände des jungen Menschen, um einen nicht-traumatischen Weg zu gewährleisten.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil Nr. 20987/2025 über die Ablehnung eines Antrags auf sofortige Verurteilung durch den Jugend-GIP (Richter für die Voruntersuchung) entschieden und einen Grundsatz bekräftigt:
Im Bereich des Minderjährigenverfahrens ist die Anordnung, mit der der Richter für die Voruntersuchung, der mit dem Antrag auf Erlass des Beschleunigungsurteils befasst ist, diesen wegen fehlender psychosozialer Gutachten zur Persönlichkeit des Minderjährigen gemäß Art. 9 D.P.R. 22. September 1988, Nr. 448, ablehnt, nicht abnorm, da diese Gutachten den Bewertungen gemäß Art. 25, Absatz 2-ter, des genannten D.P.R. vorgelagert und funktional sind, um auszuschließen, dass die Maßnahme die pädagogischen Bedürfnisse des Minderjährigen schwerwiegend beeinträchtigen kann.
Der Jugend-GIP kann und muss den Antrag in Abwesenheit psychosozialer Gutachten ablehnen. Diese Ablehnung ist nicht "abnorm", sondern rechtmäßig und geboten. Das Gericht betont, dass diese Gutachten "vorgelagert" und "funktional" sind, um zu beurteilen, ob das sofortige Verfahren "die pädagogischen Bedürfnisse des Minderjährigen schwerwiegend beeinträchtigen" kann, wie in Art. 25, Absatz 2-ter, D.P.R. Nr. 448 von 1988 vorgesehen. Ohne ein vollständiges Bild könnte ein beschleunigter Prozessweg das Wachstum des Minderjährigen schädigen.
Die Entscheidung Nr. 20987/2025 stärkt die Zentralität des Minderjährigen. Die Gutachten zur Persönlichkeit (Art. 9 D.P.R. Nr. 448/1988) sind für den Richter unerlässlich und ermöglichen es ihm, Folgendes zu verstehen:
Diese Informationen sind für den Jugend-GIP entscheidend, um die Angemessenheit des sofortigen Verfahrens zu entscheiden, auch in Bezug auf Art. 25, Absatz 2-ter, D.P.R. Nr. 448/1988. Die Schnelligkeit darf nicht Vorrang vor der individuellen Beurteilung des Minderjährigen haben.
Das Urteil Nr. 20987/2025 des Kassationsgerichtshofs ist ein Bollwerk für die Jugendgerichtsbarkeit. Es bekräftigt, dass der Schutz des Minderjährigen und seiner pädagogischen Bedürfnisse jede Phase des Verfahrens leiten muss. Die Ablehnung des sofortigen Verfahrens in Abwesenheit psychosozialer Gutachten ist eine Garantie für fundierte Entscheidungen und im übergeordneten Interesse des jungen Menschen. Diese Entscheidung unterstreicht die Spezifität, die das Jugendstrafrecht erfordert, und stellt stets die Zukunft und die Umerziehung der Jüngsten in den Mittelpunkt.