Totschlag im Straßenverkehr (Art. 589-bis StGB) sieht strenge Strafen vor, mit einer besonderen Strafmilderung (siebter Absatz), wenn das Ereignis nicht ausschließlich auf das Verhalten des Schuldigen zurückzuführen ist. Kann das Verhalten des Opfers dies beeinflussen? Der Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 20369 vom 3. Juni 2025 die Grenzen der Mitverschuldung und der Verantwortung des Fahrers, insbesondere bei Fahren unter Alkoholeinfluss, geklärt.
Die Strafmilderung gemäß Art. 589-bis, siebter Absatz, StGB mildert die Verantwortung, wenn externe Faktoren zum Ereignis beitragen. Im Fall Nr. 20369/2025 fuhr der Angeklagte S. G. unter Alkoholeinfluss. Die Verteidigung berief sich auf das Verhalten der Opfer. Der Oberste Gerichtshof wies die Berufung zurück und stellte klar, dass externe Faktoren, die ein dem Fahrer zugewiesenes Risiko darstellen und durch spezifische Verhaltensregeln vorhersehbar sind, nicht unter die Strafmilderung fallen. Die Verantwortung des Fahrers wird nicht durch Umstände gemindert, die in seine Kontroll- und Sorgfaltspflicht fallen.
Im Hinblick auf Umstände fallen unter den Anwendungsbereich der besonderen Strafmilderung gemäß Art. 589-bis, siebter Absatz, StGB, der den Fall betrifft, in dem das Ereignis nicht ausschließlich auf die Handlung oder Unterlassung des Schuldigen zurückzuführen ist, jene externen Faktoren, die ein dem Fahrer zugewiesenes Risiko darstellen und durch die Festlegung spezifischer Verhaltensregeln vorhersehbar sind. Vielmehr sind darunter Faktoren zu verstehen, die, abgesehen von jenen, die allein zur Herbeiführung des Ereignisses ausreichen, und höherer Gewalt, mit dem fahrlässigen Verhalten des Täters zusammenwirken, aber von diesem unabhängig sind. (Sachverhalt, in dem das Gericht die Entscheidung, die dem Verhalten der Opfer, die sich entschieden, das Risiko einzugehen, mit einem Auto zu fahren, dessen Fahrer unter Alkoholeinfluss stand, keine kausale Relevanz beizumessen, als fehlerfrei erachtete).
Diese Leitsatzentscheidung ist von grundlegender Bedeutung. Das Gericht bestätigte den Ausschluss der Relevanz des Verhaltens der Opfer. Die Annahme des Risikos, in ein Auto mit einem betrunkenen Fahrer einzusteigen, mildert nicht die Schuld des Fahrers. Fahren unter Alkoholeinfluss ist ein schwerwiegend fahrlässiges Verhalten, dessen Risiko vollständig in der Verantwortung des Fahrers liegt. Seine Fahrlässigkeit kann nicht durch die angebliche Unvorsichtigkeit anderer gemildert werden. Die Strafmilderung gilt nur für unvorhersehbare oder vom Fahrer nicht kontrollierbare Mitursachen, nicht für direkte Folgen seines rechtswidrigen Verhaltens.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Strafmilderung nicht gilt, wenn:
Die Strafmilderung kann stattdessen für Faktoren gelten:
Das Urteil Nr. 20369/2025 des Kassationsgerichtshofs bekräftigt einen Grundsatz: Die Verantwortung des Fahrers bei Totschlag im Straßenverkehr ist vorrangig, insbesondere bei schwerwiegend fahrlässigem Verhalten wie Fahren unter Alkoholeinfluss. Wer sich in beeinträchtigtem Zustand ans Steuer setzt, geht ein sehr hohes Risiko ein und kann sich nicht auf die Unvorsichtigkeit der Opfer berufen, um seine strafrechtliche Stellung zu mildern. Eine unmissverständliche Mahnung zu mehr Bewusstsein und Verantwortung am Steuer, zum Schutz des menschlichen Lebens und zur Festigung der Rechtsprechung zum Totschlag im Straßenverkehr.