Die Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern bei betrügerischem Bankrott: Eine Analyse des Urteils des Kassationsgerichtshofs 23175/2025

Die Geschäftswelt ist ein komplexes Ökosystem, in dem jeder Akteur eine klar definierte Rolle und Verantwortung hat. Unter diesen nimmt der Aufsichtsrat eine entscheidende Funktion der Kontrolle und Überwachung der Unternehmensführung wahr. Doch was geschieht, wenn ein Unternehmen in eine Krise gerät und Straftaten wie betrügerischer Bankrott begangen werden? Bis zu welchem Grad können die Aufsichtsratsmitglieder wegen Unterlassung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden? Der Oberste Kassationsgerichtshof bietet mit seinem jüngsten Urteil Nr. 23175 vom 28. Mai 2025 (eingereicht am 20. Juni 2025) grundlegende Klarstellungen und zieht die Grenzen der Haftung von Mitgliedern des Aufsichtsrats. Diese Entscheidung, in der S. Q. als Angeklagter und Frau Dr. M. E. M. als Berichterstatterin fungierten und die teilweise unter Aufhebung und Zurückverweisung erging, stellt einen unverzichtbaren Bezugspunkt für das Verständnis des Umfangs der "Garantenstellung" im Bereich des Gesellschaftsstrafrechts dar.

Die Rolle des Aufsichtsrats und die "Garantenstellung"

Der Aufsichtsrat ist in jeder Kapitalgesellschaft das Organ, das für die Kontrolle der Geschäftsführung, der Angemessenheit der Organisation, der Verwaltung und der Rechnungslegung sowie für die Einhaltung von Gesetz und Satzung zuständig ist. Die Aufsichtsratsmitglieder nehmen aufgrund ihrer Funktion eine echte "Garantenstellung" (gemäß Art. 40 Abs. 2 Strafgesetzbuch) ein, was bedeutet, dass sie die rechtliche Pflicht haben, schädliche Ereignisse zu verhindern, die in ihren Kontrollbereich fallen. In der Vergangenheit hat diese Garantenstellung oft zu weitreichenden Auslegungen der Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern geführt, fast so, als ob diese automatisch aus der bloßen Nichterfüllung der Kontrollpflichten bei gesellschaftsrechtlichen oder Insolvenzdelikten resultieren würde. Die neuere Rechtsprechung hat jedoch begonnen, diese Sichtweise zu mäßigen und versucht, ein Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit, schuldhafte Unterlassungen zu sanktionieren, und der Vermeidung, Aufsichtsratsmitglieder für jedes Unternehmensversagen zu bloßen "Sündenböcken" zu machen.

Das Urteil des Kassationsgerichtshofs: Unterlassung ist nicht immer Beteiligung

Die vorliegende Entscheidung fügt sich genau in diesen Rahmen ein und liefert eine differenziertere Auslegung der Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern wegen Unterlassung bei betrügerischem Bankrott. Der Oberste Gerichtshof hat einen Schlüsselgrundsatz bekräftigt, der zur vollen Erfassung seiner Tragweite wörtlich zitiert werden sollte:

Im Bereich des betrügerischen Bankrotts ergibt sich die Haftung wegen Beteiligung durch Unterlassung von Mitgliedern des Aufsichtsrats nicht automatisch aus der innegehabten Garantenstellung und der Nichterfüllung allgemeiner Kontrollpflichten, sondern setzt die Prüfung der Existenz spezifischer Verhinderungsmöglichkeiten voraus, die mit einer bestimmten Straftat in ihrer konkreten faktischen Dimension verglichen werden müssen, sowie die tatsächliche kausale Auswirkung der unterlassenen Ausübung von Kontrollpflichten auf die Begehung der Straftat selbst.

Diese Leitsatzbestimmung ist von grundlegender Bedeutung. Sie klärt, dass die strafrechtliche Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds wegen unterlassener Beteiligung (Art. 110 Strafgesetzbuch in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 Strafgesetzbuch) nicht automatisch angenommen werden kann. Es reicht also nicht aus festzustellen, dass das Aufsichtsratsmitglied seine allgemeinen Kontrollpflichten nicht ausgeübt hat und dass in der Zwischenzeit ein Bankrottdelikt begangen wurde. Das Gericht verlangt eine viel tiefere und konkretere Analyse. Es muss einerseits nachgewiesen werden, dass das Aufsichtsratsmitglied spezifische, tatsächliche und nicht nur theoretische Befugnisse zur Verhinderung dieser bestimmten Straftat hatte, und andererseits, dass seine Unterlassung kausal für die Begehung der Straftat war. Mit anderen Worten, es muss eine direkte und unmissverständliche Verbindung zwischen dem "Nichtstun" des Aufsichtsratsmitglieds und dem "Tun" der Straftat bestehen.

Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung

Das Urteil stützt sich auf einen soliden rechtlichen Rahmen und verweist neben den Artikeln 40 und 110 des Strafgesetzbuchs auch auf die Artikel 216 und 223 des Insolvenzgesetzes, die den betrügerischen Bankrott bzw. andere Insolvenzdelikte regeln. Diese Artikel definieren die typischen Handlungen der Straftaten, aber der Kassationsgerichtshof konzentriert sich mit der Entscheidung 23175/2025 auf die unterlassene Beteiligung. Für die Begründung einer solchen Haftung verlangt das Gericht die strenge Feststellung folgender Elemente:

  • Die Existenz von spezifischen Verhinderungsmöglichkeiten seitens des Aufsichtsratsmitglieds, die geeignet sind, die rechtswidrige Handlung zu verhindern oder zu unterbrechen.
  • Ein präziser Abgleich dieser Befugnisse mit der konkreten faktischen Dimension des Bankrottdelikts. Es handelt sich nicht um eine abstrakte Kontrolle, sondern um eine Überprüfung, die an die spezifischen Umstände gebunden ist.
  • Die tatsächliche kausale Auswirkung der unterlassenen Ausübung von Kontrollpflichten auf die Begehung der Straftat. Es muss nachgewiesen werden, dass die Straftat nicht oder in anderer Weise begangen worden wäre, wenn das Aufsichtsratsmitglied gehandelt hätte.

Diese Auslegungslinie ist nicht völlig neu, aber das Urteil 23175/2025 stärkt und präzisiert sie. Bereits frühere Entscheidungen, wie die zitierten (Nr. 15360 von 2010, Nr. 20867 von 2021, Nr. 18985 von 2016), hatten begonnen, einen selektiveren Ansatz zu entwickeln, automatische Annahmen abzulehnen und die Feststellung des Kausalzusammenhangs und der konkreten Eingriffsmöglichkeit zu bevorzugen. Die Rechtsprechung zielt daher auf eine höhere Spezifität bei der Beurteilung von Schuld und Kausalität im Rahmen der unterlassenen Beteiligung ab.

Praktische Auswirkungen auf die Unternehmensführung

Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen sowohl für Aufsichtsratsmitglieder als auch für Unternehmen. Für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist es eine Mahnung, sich nicht auf eine formale Kontrolle zu beschränken, sondern ihre Befugnisse proaktiv und wirksam auszuüben und sich die notwendigen Instrumente und Informationen zu beschaffen, um effektiv eingreifen zu können. Gleichzeitig bietet es Schutz vor automatischen und ungerechtfertigten Anklagen, indem es die Beweislast der Staatsanwaltschaft auferlegt, die konkrete Verhinderungsmöglichkeit und den Kausalzusammenhang nachzuweisen. Für Unternehmen bedeutet dies die Bedeutung einer robusten Governance-Struktur mit klaren Informationsflüssen und internen Kontrollmechanismen, die es den Aufsichtsratsmitgliedern ermöglichen, ihre Pflichten effektiv zu erfüllen. Klarheit über Befugnisse und Verantwortlichkeiten ist entscheidend, um Rechtsverstöße zu verhindern und eine ordnungsgemäße Unternehmensführung zu gewährleisten.

Schlussfolgerungen

Das Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 23175 von 2025 markiert einen wichtigen Schritt bei der Definition der Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern im Falle eines betrügerischen Bankrotts. Indem die Idee einer automatischen Haftung, die an die bloße "Garantenstellung" gebunden ist, überwunden wird, verlangt das Gericht eine strenge und konkrete Analyse, die sich auf die "spezifischen Verhinderungsmöglichkeiten" und die "tatsächliche kausale Auswirkung" der Unterlassung konzentriert. Dieser Ansatz gewährleistet eine größere Gerechtigkeit, indem er die Zuweisung generischer Schuld vermeidet und gleichzeitig eine bewusstere und gezieltere Ausübung der Kontrollfunktionen fördert. Für Juristen und alle Akteure des Unternehmenslebens ist diese Entscheidung ein Aufruf zur sorgfältigen Prüfung der Umstände und Rollen, um eine Gerechtigkeit zu erreichen, die sowohl wirksam als auch fair ist.

Anwaltskanzlei Bianucci