Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 21315 vom 6. Juni 2025 eine entscheidende Klarstellung zur Anwendung internationaler Übereinkommen über Sicherstellungsmaßnahmen getroffen und die gerichtliche Zusammenarbeit zwischen Italien und der Republik San Marino im Kontext von Normenübergängen dargelegt.
Die Frage betraf eine von San Marino beantragte Sicherstellungsmaßnahme im Zusammenhang mit einem Strafverfahren, das vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. April 2024, Nr. 51, eingeleitet wurde, welches das bilaterale Abkommen über die Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen ratifiziert hat. Die Frage war: Welche Normen sind für ein Verfahren anzuwenden, das vor dem Inkrafttreten des neuen Abkommens eingeleitet wurde? Der Kassationsgerichtshof musste diesen potenziellen intertemporalen Normenkonflikt lösen.
Im Hinblick auf die gerichtlichen Beziehungen zu ausländischen Behörden kann die von der Republik San Marino beantragte Sicherstellungsmaßnahme, die sich auf ein Strafverfahren bezieht, das vor dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Republik San Marino über die Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, das in Italien durch das Gesetz vom 8. April 2024, Nr. 51, ratifiziert und in Kraft gesetzt wurde, eingeleitet wurde, auf der Grundlage der Europäischen Konvention über die Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet in Straßburg am 20. April 1959, ratifiziert und in unserem Staat durch das Gesetz vom 23. Februar 1961, Nr. 215, in Kraft gesetzt, erlassen werden.
Die Leitsatzentscheidung klärt, dass für Strafverfahren, die vor dem Abkommen von 2024 eingeleitet wurden, die Rechtsgrundlage für die Sicherstellungsmaßnahme weiterhin die Europäische Konvention über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1959 (Gesetz Nr. 215 von 1961) ist. Dieses Prinzip gewährleistet die Kontinuität der gerichtlichen Zusammenarbeit, auch in Abwesenheit neuerer bilateraler Abkommen, wie im Fall des Angeklagten U. G.
Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs ist von grundlegender Bedeutung. Indem sie die Position des Ermittlungsrichters des Gerichts von Rom zurückwies, bekräftigte der Gerichtshof die Gültigkeit bestehender internationaler Übereinkommen als wesentliche Instrumente für die gerichtliche Hilfe zwischen Staaten, im Einklang mit Artikel 724 der Strafprozessordnung.
Die wichtigsten Auswirkungen sind:
Das Urteil Nr. 21315 von 2025 festigt einen Schlüsselgrundsatz: die Wirksamkeit bestehender Kooperationsinstrumente auch angesichts neuer Abkommen. Diese Entscheidung stärkt das Vertrauen in das europäische und internationale System der Rechtshilfe und gewährleistet, dass die Justiz auch in komplexen Situationen von Normenübergängen effektiv über nationale Grenzen hinweg agieren kann.