Ersatzstrafen und die Rolle der UEPE: Das Urteil 23335/2025 des Kassationsgerichtshofs

Das italienische Rechtssystem fördert „Ersatzstrafen“, also alternative Maßnahmen zur Haft, die auf die soziale Wiedereingliederung abzielen. Die Büros für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen im Freien (UEPE) sind entscheidend für die Ausarbeitung von Behandlungsprogrammen. Doch was passiert, wenn der Richter deren Eignung bewertet? Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem Urteil Nr. 23335 vom 23.06.2025 eine grundlegende Klarstellung vorgenommen und die Bedeutung eines individualisierten Ansatzes sowie eines ständigen Dialogs zwischen Justiz und UEPE unterstrichen.

Der Kontext von Ersatzstrafen und die Rolle der UEPE

Die Ersatzstrafen, die durch die Cartabia-Reform (D.Lgs. 150/2022) aktualisiert und auf dem Gesetz 689/1981 basieren, sind ein Eckpfeiler unseres Strafrechtssystems. Sie ermöglichen den Ersatz kurzer Freiheitsstrafen durch alternative Sanktionen wie gemeinnützige Arbeit oder Hausarrest, mit einem doppelten Ziel: die Gefängnisse zu entlasten und die soziale Wiedereingliederung zu fördern. Die UEPE erarbeitet „maßgeschneiderte“ Behandlungsprogramme, die das Risikoprofil und die Ressourcen des Verurteilten bewerten. Das vorliegende Urteil der Sechsten Strafkammer fügt sich in dieses Gleichgewicht zwischen Strafgewissheit und Flexibilität ein.

Das Urteil 23335/2025: Eine Verpflichtung für den Richter

Der vom Kassationsgerichtshof geprüfte Fall betraf den Antrag auf eine Ersatzstrafe für L. V. und die Möglichkeit, diesen wegen angeblicher „Ungeeignetheit des von der UEPE ausgearbeiteten Behandlungsprogramms“ abzulehnen. Der Oberste Gerichtshof hat mit dem Urteil 23335/2025 (Rv. 288243-01) klargestellt, dass eine automatische Ablehnung nicht zulässig ist. Der Richter, der die Anwendung der Ersatzstrafe abstrakt für zulässig hält, kann sich nicht damit begnügen, ein unzureichendes Programm zur Kenntnis zu nehmen, sondern ist zu einer proaktiven Rolle aufgerufen, wie in der Leitsatz hervorgehoben:

Im Bereich der Ersatzstrafen für kurze Freiheitsstrafen kann der Richter, wenn er die Anwendung der Ersatzstrafe abstrakt für zulässig hält, den Antrag wegen Ungeeignetheit des von der UEPE ausgearbeiteten Behandlungsprogramms nicht ablehnen, sondern ist verpflichtet, auch durch Gespräche mit diesem Amt, die für eine „individualisierte“ Sanktionsantwort erforderlichen Informationen zu beschaffen, die konkret das Rückfallrisiko verringert und die soziale Wiedereingliederung des Verurteilten fördert.

Dieser Leitsatz ist von grundlegender Bedeutung: Der Richter muss aktiv werden und mit der UEPE in Dialog treten, um ein „individualisiertes“ Programm zu erstellen oder zu perfektionieren, das darauf abzielt, Rückfälle zu reduzieren und die tatsächliche Wiedereingliederung zu fördern. Ein Ansatz, der die erzieherische Funktion der Strafe, wie sie in Art. 27 der Verfassung verankert ist, vollständig widerspiegelt.

Rechtliche Bezüge und Perspektiven

Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs stützt sich auf solide Prinzipien und wichtige rechtliche Bezüge:

  • Art. 20 bis Cod. Pen.: Definiert die Ersatzstrafen für kurze Freiheitsstrafen.
  • Art. 133 Cod. Pen.: Gibt die Kriterien für die Strafzumessung an und unterstützt die Individualisierung.
  • Art. 54 Gesetz 689/1981: Grundlegende Norm für Ersatzstrafen.
  • Art. 545 bis Nuovo Cod. Proc. Pen.: Betrifft die Anwendung von Ersatzstrafen im Verfahren.

Das Urteil unterstreicht, dass die Bewertung des UEPE-Programms nicht rein formell sein kann. Sie erfordert eine dynamische Untersuchung, die den Richter dazu veranlassen kann, Änderungen oder Klarstellungen zu verlangen und bürokratische Starrheiten zu überwinden. Diese Interaktion ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Ersatzstrafe ein wirksames Instrument der Wiedereingliederung ist.

Schlussfolgerungen: Eine auf Wiedergutmachung ausgerichtete Justiz

Das Urteil Nr. 23335/2025 des Kassationsgerichtshofs stellt einen bedeutenden Schritt in Richtung einer Strafjustiz dar, die sich stärker auf die Wiedergutmachung des Verurteilten konzentriert. Es auferlegt den Richtern eine größere Verantwortung, indem es sie dazu anhält, unzureichende Programme nicht passiv zu akzeptieren, sondern aktiv einzugreifen, um deren Übereinstimmung mit den erzieherischen Zielen zu gewährleisten. Dieser Ansatz stärkt die Individualisierung der Sanktionen und fördert eine wesentliche Zusammenarbeit zwischen Richter und UEPE im Interesse des Verurteilten und der Gemeinschaft. Eine Mahnung, dass Strafe immer eine Chance zur Veränderung sein sollte.

Anwaltskanzlei Bianucci