Fahrlässige Epidemie und Unterlassung: Das Urteil 27515/2025 des Kassationsgerichtshofs definiert die Grenzen der Haftung neu

Das Strafrecht ist ständig gefordert, die Grenzen der Haftung zu definieren, insbesondere wenn ein schädliches Ereignis aus einer Unterlassung und nicht aus einer direkten Handlung resultiert. Das Urteil Nr. 27515 vom 10.04.2025 (eingereicht am 28.07.2025) des Obersten Kassationsgerichtshofs befasst sich mit einem Thema von extremer gesellschaftlicher Relevanz: der Möglichkeit, den Straftatbestand der fahrlässigen Epidemie auch bei einer unterlassenen Handlung zu verwirklichen. Diese Entscheidung, die V. D. A. als Angeklagten sah und das Urteil des Gerichts von Sassari vom 28.03.2024 aufhob und zur erneuten Verhandlung zurückverwies, markiert einen wichtigen Meilenstein in der italienischen Rechtsprechung mit tiefgreifenden Auswirkungen auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit.

Der rechtliche Rahmen der fahrlässigen Epidemie

Der Straftatbestand der fahrlässigen Epidemie ist in den Artikeln 438 (vorsätzliche Epidemie) und 452 (fahrlässige Delikte gegen die öffentliche Gesundheit) des Strafgesetzbuches vorgesehen. Traditionell wurde die "Verbreitung" oft mit einer aktiven Handlung assoziiert. Jüngste Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass Untätigkeit, das Versäumnis, präventive Maßnahmen zu ergreifen, oder die Verletzung spezifischer Pflichten ebenso schwerwiegende Folgen haben können. Das Urteil 27515/2025 stellt klar, dass das Konzept der "Verursachung" einer Epidemie nicht auf positives Handeln beschränkt ist, sondern auch relevante Unterlassungen einschließt.

Unterlassung als Ursache einer Epidemie: Das Rechtsprinzip

Der Kern der Entscheidung des Kassationsgerichtshofs liegt in der Feststellung, dass der Straftatbestand der fahrlässigen Epidemie auch durch eine unterlassene Handlung erfüllt werden kann. Diese Maxime, die eine bedeutende Präzedenzfallwirkung in den Zivilsektionen (Sezioni Unite civili) Nr. 576 von 2008 hat, wurde in einem spezifischen strafrechtlichen Kontext mit Nachdruck bekräftigt. Der Oberste Gerichtshof, unter dem Vorsitz von Frau Dr. C. M. und mit Herrn Dr. A. G. als Berichterstatter, hob die Entscheidung des Gerichts von Sassari auf und verwies sie zur erneuten Verhandlung zurück, was die Notwendigkeit einer Prüfung signalisierte, ob im konkreten Fall eine Unterlassung eine kausale Rolle bei der Verbreitung der Epidemie gespielt hat.

Der Straftatbestand der fahrlässigen Epidemie kann auch durch eine unterlassene Handlung erfüllt werden.

Diese Maxime bedeutet, dass die strafrechtliche Verantwortung für eine Epidemie nicht nur diejenigen betrifft, die aktiv einen Krankheitserreger verbreiten, sondern auch diejenigen, die, obwohl sie eine spezifische rechtliche Pflicht zur Verhinderung des Ereignisses haben (die "Garantenpflicht"), dies unterlassen und mit ihrer Untätigkeit zur Verursachung oder Verschlimmerung einer Epidemie beitragen. Man denke zum Beispiel an einen Sicherheitsverantwortlichen an einem Arbeitsplatz, der die gesetzlich vorgeschriebenen Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen (wie das Gesetzesdekret vom 09.04.2008 Nr. 81, Art. 16 Abs. 3 und 77 Abs. 4) nicht ergreift, obwohl er sich der Risiken bewusst ist. Seine Unterlassung könnte, wenn sie kausal mit der großflächigen Verbreitung einer Infektionskrankheit verbunden ist, die Straftat begründen. Der Schwerpunkt liegt auf der Verletzung der Kontrollpflicht und dem daraus resultierenden schädlichen Ereignis.

Praktische Auswirkungen des Urteils

  • Verantwortung von Garanten: Führungskräfte von Gesundheitseinrichtungen oder betriebliche Sicherheitsbeauftragte sehen ihre Position als "Garanten" und damit ihre potenzielle strafrechtliche Haftung im Falle einer Unterlassung gestärkt.
  • Bedeutung von Protokollen: Das Urteil unterstreicht die entscheidende Bedeutung der Annahme und strikten Einhaltung von Sicherheits- und Hygieneprotokollen, insbesondere in Umgebungen mit hohem Risiko der Verbreitung von Krankheitserregern.
  • Kausalzusammenhang: Es wird von entscheidender Bedeutung sein, den Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung und dem epidemischen Ereignis nachzuweisen, d. h. dass die unterlassene, gebotene Handlung, wenn sie ausgeführt worden wäre, die Ausbreitung der Epidemie verhindert oder signifikant reduziert hätte.

Schlussfolgerungen: Ein Mahnmal zur Prävention

Das Urteil Nr. 27515/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt eine bedeutende Mahnung für alle dar, die Garantenpflichten innehaben oder mit potenziell gefährlichen Situationen für die öffentliche Gesundheit umgehen müssen. Die Klarheit, mit der die Möglichkeit der Verwirklichung des Straftatbestands der fahrlässigen Epidemie auch durch eine unterlassene Handlung bekräftigt wird, wiederholt einen Grundsatz des Strafrechts: Untätigkeit, wenn eine Handlungspflicht besteht, kann ebenso schwerwiegend sein wie eine Handlung. Diese Entscheidung fordert zu einem erhöhten Bewusstsein und einer sorgfältigen Anwendung der Vorschriften zur Prävention und Sicherheit auf.

Anwaltskanzlei Bianucci