Im komplexen Panorama des Strafrechts bringt das Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 25356 vom 27. Mai 2025 (eingereicht am 9. Juli 2025), unter dem Vorsitz von Frau Dr. G. V. und mit Herrn Dr. A. G. als Berichterstatter, eine wesentliche Klarstellung in Bezug auf Berufungen und das Institut der besonderen Geringfügigkeit der Tat (Art. 131-bis StGB) hervor. Diese Entscheidung ist von entscheidender Bedeutung für das Verständnis der Auswirkungen von Verteidigungsentscheidungen und der Grenzen des Rechts, sich im Rahmen eines Rückverweisungsverfahrens zu beschweren.
Artikel 131-bis StGB ermöglicht den Ausschluss der Strafbarkeit für Straftaten von geringer Angriffsintensität, vorausgesetzt, das Verhalten ist nicht gewohnheitsmäßig. Es ist entscheidend zu verstehen, dass dieser Freispruch keine vollständige Entlastung darstellt. Er setzt die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortung des Angeklagten und die Zurechenbarkeit der Straftat voraus. Der Richter erkennt die Tat und ihre kriminelle Natur an, hält aber die Verletzung für so gering, dass sie keine Strafe rechtfertigt. Diese implizite Annahme der Verantwortung ist der Kernpunkt der Entscheidung des Kassationsgerichtshofs.
Der Oberste Gerichtshof hat im Fall von C. M. R. und dem Staatsanwalt S. G. das Urteil des Berufungsgerichts von Salerno teilweise unter Zurückverweisung aufgehoben und einen klaren Grundsatz bezüglich der Berufungen aufgestellt. Hier ist die Leitsatzentscheidung:
Im Bereich der Berufungen kann sich der Angeklagte, der gegen das Urteil, mit dem das erstinstanzliche Gericht seinen Freispruch wegen besonderer Geringfügigkeit der Tat angeordnet hat, keine Berufung eingelegt hat, und der die Prüfung der Existenz dieser Nichtstrafbarkeitsursache die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortung und die Zurechenbarkeit der Straftat voraussetzt, nicht über die Gründe beschweren, die der Feststellung der Verantwortung im Rückverweisungsverfahren zugrunde liegen, das sich aus der Berufung gegen diesen Teil der Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft ergibt, noch kann er Kassationsbeschwerde gegen das Urteil des Rückverweisungsgerichts einlegen, das bei Ausschluss der Nichtstrafbarkeitsursache die für die Straftat, hinsichtlich derer die strafrechtliche Verantwortung festgestellt wurde, vorgesehene Strafe verhängt hat.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Angeklagter, der einen Freispruch wegen Geringfügigkeit der Tat ohne Berufung annimmt, auch die Feststellung seiner Verantwortung akzeptiert. Wenn die Staatsanwaltschaft diesen Freispruch anficht, kann der Angeklagte im Rückverweisungsverfahren nicht die Tat oder seine Verantwortung bestreiten, sondern nur die korrekte Anwendung der Geringfügigkeit der Tat. Ihm ist die Kassationsbeschwerde gegen eine mögliche Verurteilung in diesem Stadium untersagt. Dieser Grundsatz, der auf den Artikeln 131-bis StGB, 568 und 606 StPO beruht, unterstreicht die Unwiderruflichkeit bestimmter Verfahrenswahlen und die Bedeutung einer durchdachten Verteidigungsstrategie.
Das Urteil Nr. 25356/2025 des Kassationsgerichtshofs ist ein Aufruf zu äußerster Vorsicht bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen. Die Folgen für den Angeklagten sind erheblich:
Diese Entscheidung bekräftigt den Grundsatz, dass verfahrensrechtliche Entscheidungen, insbesondere solche, die die Annahme von Vorteilen im Zusammenhang mit der Feststellung der Verantwortung betreffen, das Ergebnis einer sorgfältigen und bewussten Analyse sein müssen. Eine rechtzeitige und qualifizierte Verteidigung ist daher mehr denn je unerlässlich.