Die Einhaltung von Vorschriften im Lebensmittelsektor ist entscheidend für die öffentliche Gesundheit und zur Vermeidung strafrechtlicher Sanktionen. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem kürzlich ergangenen Urteil Nr. 25812 von 2025 eine wichtige Klarstellung zu zwei Instrumenten zur Tilgung von Lebensmittelordnungswidrigkeiten vorgenommen: dem Sonderangebot gemäß Art. 162-bis des Strafgesetzbuches und dem Tilgungsverfahren gemäß Gesetz Nr. 283 von 1962. Eine Entscheidung, die Betreibern und Verteidigern mehr Sicherheit und strategische Orientierung bietet.
Die dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage betraf die Beziehung zwischen dem Sonderangebot und dem spezifischen Tilgungsverfahren für Lebensmittelordnungswidrigkeiten. Der Fall, an dem der Angeklagte M. R. beteiligt war, hatte Auslegungszweifel hinsichtlich der Möglichkeit, frei zwischen den beiden Wegen zu wählen, aufgeworfen. Die III. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs unter dem Vorsitz von Dr. G. Andreazza und mit Dr. E. Gai als Berichterstatterin hat die Frage mit einer Entscheidung von großer praktischer Bedeutung gelöst.
Im Bereich der strafrechtlichen Lebensmittelvorschriften ist die Möglichkeit, das Sonderangebot gemäß Art. 162-bis StGB zu beantragen, keine Alternative zu der in den Art. 12-ter ff. des Gesetzes Nr. 283 vom 30. April 1962 vorgesehenen Möglichkeit, da sie sowohl dann ausgeübt werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des vorgeschriebenen Tilgungsverfahrens des Sondergesetzes nicht vorliegen, als auch dann, wenn sich der Ordnungswidrige entschließt, diese nicht in Anspruch zu nehmen.
Diese Leitsatzentscheidung des Kassationsgerichtshofs ist von grundlegender Bedeutung. Sie klärt, dass das Sonderangebot (Art. 162-bis StGB), das die Tilgung der Straftat durch Zahlung eines Geldbetrags ermöglicht, keine ausschließliche Alternative zum Tilgungsverfahren des Gesetzes Nr. 283/1962 darstellt. Letzteres, das speziell für Lebensmittelverstöße gilt, sieht die Erfüllung von Auflagen vor, die von der Aufsichtsbehörde zur Regelung der Situation erteilt werden. Das Gericht hat entschieden, dass der Ordnungswidrige das Sonderangebot sowohl dann in Anspruch nehmen kann, wenn die Voraussetzungen für das Sonderverfahren nicht vorliegen, als auch wenn er sich, obwohl diese vorliegen, entschieden hat, dieses nicht zu nutzen. Dies erweitert die Verteidigungsoptionen und bietet mehr Flexibilität bei der Bewältigung von Lebensmittelordnungswidrigkeiten.
Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs hat direkte Auswirkungen auf Betreiber des Lebensmittelsektors und auf Rechtsanwälte. Die Nicht-Alternativität der beiden Verfahren bedeutet, dass:
Diese Auslegung fördert die Prozessökonomie und den Grundsatz des favor rei (Begünstigung des Angeklagten), indem sie sicherstellt, dass die verschiedenen vom Rechtssystem angebotenen Möglichkeiten zum Schutz der Interessen voll ausgeschöpft werden können.
Das Urteil Nr. 25812 von 2025 des Kassationsgerichtshofs ist ein wichtiger Bezugspunkt für das Strafrecht im Lebensmittelbereich. Es stellt klar, dass das Sonderangebot gemäß Art. 162-bis StGB und das Tilgungsverfahren des Gesetzes Nr. 283/1962 keine ausschließlichen Alternativen sind, sondern unterschiedliche Wege, die strategische Optionen zur Tilgung von Ordnungswidrigkeiten bieten. Diese Klarheit ist für Anwälte und Unternehmen von grundlegender Bedeutung und ermöglicht eine effektivere und fundiertere Bewältigung rechtlicher Probleme im Lebensmittelsektor. Die Beratung durch erfahrene Fachleute ist heute mehr denn je unerlässlich, um sich in diesem komplexen regulatorischen Umfeld sicher zurechtzufinden.