'Warmmiete' von Maschinen und Verantwortung des Auftragnehmers: Das Urteil 26595/2025 des Obersten Kassationsgerichts

Die Sicherheit am Arbeitsplatz ist ein Grundpfeiler unseres Rechtssystems, ein unentbehrlicher Wert, der Arbeitgebern und Auftragnehmern klare Schutzpflichten auferlegt. Die Komplexität moderner Arbeitsdynamiken, wie die 'Warmmiete' von Maschinen mit Bediener, kann jedoch manchmal zu Unsicherheiten hinsichtlich der Verantwortungsverteilung im Falle eines Unfalls führen. Zu diesem heiklen Thema hat sich der Oberste Kassationsgerichtshof, Sektion 4 Strafrecht, mit dem Urteil Nr. 26595 vom 05.06.2025 (eingereicht am 21.07.2025) geäußert und eine grundlegende Klarstellung vorgenommen, die höchste Aufmerksamkeit aller Unternehmen verdient.

Der Fall: Ein tragischer Unfall und die Frage der Verantwortung

Der vom Obersten Gerichtshof geprüfte Fall ergibt sich aus einem tödlichen Unfall, der sich bei einem Bediener ereignete, der für die Beschneidung von Bäumen eine 'Warmmiete' für ein Fahrzeug nutzte. Während der Arbeiten wurde der Arbeiter von einem herabfallenden Ast getroffen, und zwar in einem Baustellenbereich, der gemäß den Bestimmungen des Sicherheitsorganisationsplans und des Risikobewertungsdokuments (DVR) für den Zugang gesperrt hätte sein müssen. Der Auftragnehmer, auf dessen Baustelle sich der Vorfall ereignete, musste die schädlichen Folgen tragen. Das Berufungsgericht Rom hatte die Verantwortung des Auftragnehmers bereits bestätigt, und die Berufung beim Kassationsgerichtshof zielte darauf ab, diese Feststellung anzufechten.

Der Kernpunkt des Streits betraf den Umfang der Sicherheitspflichten des Auftragnehmers gegenüber einem Arbeitnehmer, der zwar auf seiner Baustelle tätig war, aber formell Angestellter des Unternehmens war, das die Maschine im Rahmen der 'Warmmiete' zur Verfügung gestellt hatte. Es stellte sich daher die Frage, ob der Auftragnehmer auch für die Sicherheit dessen verantwortlich sein sollte, was die Rechtsprechung als 'fremden Bediener' bezeichnet, d. h. eines Arbeitnehmers, der nicht direkt bei ihm angestellt ist, aber in seinen operativen Kontext integriert ist.

Die Lehre des Kassationsgerichts: Schutzpflichten erweitert auf den 'fremden' Bediener

Im Bereich der Unfallverhütung am Arbeitsplatz haftet der Auftragnehmer im Falle einer 'Warmmiete' mit Bereitstellung der Maschine und eines Arbeitnehmers mit spezifischen Kenntnissen für deren Bedienung für die schädlichen Folgen, die sich aus der Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften für die Ausführung der Arbeiten ergeben, auch in Bezug auf den 'fremden' Bediener der gemieteten Maschine, für den die gleichen Schutzpflichten gelten wie für die eigenen Angestellten.

Diese Lehre ist von äußerst erheblicher Tragweite. Der Oberste Kassationsgerichtshof bekräftigt und stärkt mit dem Urteil 26595/2025 einen bereits gefestigten, aber oft unterschiedlich interpretierten Grundsatz: Der Auftragnehmer hat auch gegenüber Arbeitnehmern, die nicht direkt bei ihm angestellt sind, aber in seiner Baustelle oder im Rahmen seiner Produktionstätigkeit tätig sind, klare Garantieverpflichtungen. Insbesondere bei der 'Warmmiete', bei der die Maschine mit einem spezialisierten Bediener geliefert wird, kann sich der Auftragnehmer seinen Sicherheitsverantwortlichkeiten nicht entziehen.

Das bedeutet, dass der Auftragnehmer, obwohl der Bediener formell Angestellter des Mieterunternehmens ist, verpflichtet ist, die gleichen Sicherheitsbedingungen zu gewährleisten, die er seinen eigenen Angestellten bieten würde, wenn er ihn auf seinem Arbeitsplatz aufnimmt. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Garantenstellung, die der Auftragnehmer aufgrund der Kontrolle und Leitung über die Arbeitsumgebung und die Ausführung der Tätigkeiten übernimmt.

Rechtliche und juristische Grundlagen

Die Entscheidung des Kassationsgerichts stützt sich auf ein solides rechtliches Fundament, insbesondere auf das Gesetzesdekret 81/2008, das Einheitliche Gesetz über die Sicherheit am Arbeitsplatz. Insbesondere sind Artikel wie die folgenden relevant:

  • **Artikel 26 (Pflichten im Zusammenhang mit Bau-, Werk- oder Dienstleistungsverträgen)**: Dieser Artikel legt fest, dass der beauftragende Arbeitgeber im Falle der Vergabe von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen die technische und berufliche Eignung der beauftragten Unternehmen oder der selbstständigen Arbeitnehmer prüfen, die Kooperation und Koordinierung der Tätigkeiten fördern und das Einheitliche Dokument zur Bewertung der Interferenzen (DUVRI) ausarbeiten muss.
  • **Artikel 19 (Pflichten des Vorgesetzten)** und **Artikel 20 (Pflichten der Arbeitnehmer)**: Diese Artikel, obwohl sie sich auf verschiedene Figuren beziehen, unterstreichen die Verantwortung jedes Einzelnen zur Sicherheit, entbinden den Auftragnehmer jedoch nicht von seinen primären Pflichten.

Die Rechtsprechung hat seit langem klargestellt, dass der Auftragnehmer als Inhaber der Baustelle oder des Arbeitsplatzes verpflichtet ist, geeignete Maßnahmen zur Unfallverhütung zu treffen, unabhängig vom direkten Anstellungsverhältnis zum verunfallten Arbeitnehmer. Diese Pflicht wird gestärkt, wenn der Auftragnehmer die tatsächliche Kontrolle über die Tätigkeiten und den Kontext hat, in dem die Arbeit ausgeführt wird, wie im Falle der 'Warmmiete'. Die Unterlassung wesentlicher präventiver Maßnahmen, wie die Sperrung eines Risikobereichs, wie im vorliegenden Fall geschehen, stellt eine klare Verletzung dieser Pflichten dar.

Implikationen und Ratschläge für Unternehmen

Das Urteil 26595/2025 ist eine Mahnung für alle Unternehmen, die im Auftragssektor tätig sind und Maschinen im Rahmen der 'Warmmiete' nutzen. Die Auswirkungen sind klar:

  • **Gründliche Prüfung**: Der Auftragnehmer muss eine strenge Prüfung der technischen und beruflichen Eignung des Mieterunternehmens durchführen, die sich nicht auf formale Aspekte beschränkt.
  • **Koordination und Information**: Eine ständige Koordination zwischen Auftragnehmer und Mieterunternehmen ist unerlässlich, mit einem Informationsaustausch über spezifische Risiken und zu ergreifende präventive Maßnahmen.
  • **Anpassung der Sicherheitsdokumente**: Das DVR und das POS des Auftragnehmers müssen aktualisiert werden und die Anwesenheit externer Bediener und die Besonderheiten der mit gemieteten Maschinen durchgeführten Arbeiten berücksichtigen.
  • **Kontrolle und Überwachung**: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die tatsächliche Anwendung der Sicherheitsvorschriften und der vorgesehenen Verfahren zu überwachen und bei Verstößen oder Gefahrensituationen umgehend einzugreifen.

Diese Entscheidung, die in eine gefestigte Rechtsprechung eingeht (siehe auch frühere Lehren wie Nr. 1777 von 2019 oder Nr. 32178 von 2020), unterstreicht erneut die Bedeutung eines proaktiven und verantwortungsvollen Managements der Arbeitssicherheit und erweitert den Schutzbereich auf alle, die aus verschiedenen Gründen zur Realisierung eines Werks oder einer Dienstleistung beitragen.

Schlussfolgerungen

Das Urteil des Kassationsgerichts Nr. 26595/2025 stärkt den Grundsatz, dass die Verantwortung für die Arbeitssicherheit bei komplexen Vertragsverhältnissen wie der 'Warmmiete' nicht fragmentiert oder umgangen werden kann. Der Auftragnehmer hat als Garant für die Sicherheit seiner Baustelle die unabdingbare Pflicht, alle dort tätigen Arbeitnehmer, einschließlich der 'fremden Bediener', zu schützen. Diese Entscheidung ist entscheidend für die Förderung einer inklusiveren Sicherheitskultur und zur Verhinderung von Tragödien wie der, die den Fall ausgelöst hat, und bekräftigt, dass das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Arbeitnehmer Werte sind, die keine wirtschaftliche oder vertragliche Logik in den Hintergrund drängen kann. Für Unternehmen bedeutet dies, noch stärker in Schulung, Planung und Kontrolle zu investieren und sicherzustellen, dass jede Arbeitsumgebung ein sicherer Ort für alle ist.

Anwaltskanzlei Bianucci