Unterlassene Hilfeleistung ist eine Straftat, die tief in die Solidaritätspflicht eingreift. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem Urteil Nr. 29393 von 2025 wichtige Klarstellungen zum Tatbestandsmerkmal der "Gefahr" geliefert und die verschiedenen im Artikel 593 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Fälle unterschieden. Diese Entscheidung bietet eine wertvolle Orientierung für Juristen und beleuchtet die individuelle Verantwortung der Bürger angesichts von Notfallsituationen.
Das Urteil Nr. 29393, hinterlegt am 8. August 2025, resultiert aus einer Berufung gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts von Palermo vom 13. November 2024, an der der Angeklagte R. R. beteiligt war. Der Oberste Gerichtshof, unter dem Vorsitz von Frau Dr. P. R. und mit Herrn Dr. F. C. als Berichterstatter, hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der Fokus lag auf Artikel 593 des Strafgesetzbuches, der Personen sanktioniert, die es unterlassen, einem Verletzten oder in Gefahr befindlichen Menschen Hilfe zu leisten oder die Behörden zu benachrichtigen. Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Fällen, und auf diese Unterscheidung konzentrierte sich der Kassationsgerichtshof.
Der Kern der im Urteil Nr. 29393 von 2025 behandelten Frage liegt in der Auslegung und Ermittlung des "Gefahrenzustands", des Gründungsmerkmals der unterlassenen Hilfeleistung. Der Kassationsgerichtshof hat bekräftigt, dass, obwohl die Gefahr eine wesentliche Voraussetzung in beiden Fällen des Artikels 593 StGB ist, die Art und Weise ihrer Ermittlung unterschiedlich ist.
Im Bereich der unterlassenen Hilfeleistung ist der Gefahrenzustand ein Tatbestandsmerkmal der verschiedenen im ersten und zweiten Absatz des Art. 593 StGB vorgesehenen Straftaten. Im letzteren Fall – im Gegensatz zum ersten, in dem die Gefahr bei Vorliegen der dort beschriebenen Situationen vermutet wird – muss der Gefahrenzustand anhand der Merkmale der Straftat ermittelt werden, mit einer "ex ante"-Bewertung und nicht "ex post". Sobald also festgestellt wurde, dass die Gefahr bestand, spielt es keine Rolle, ob sie auch mit anderen Mitteln und Interventionen hätte bewältigt werden können.
Diese Leitsatzentscheidung ist von außerordentlicher Bedeutung. Für den zweiten Absatz des Artikels 593 StGB – der sich auf andere Situationen als das Auffinden eines leblosen Körpers oder einer verletzten Person bezieht – wird der Gefahrenzustand nicht vermutet, sondern muss konkret ermittelt werden. Die Ermittlung muss mit einer "ex ante"-Bewertung erfolgen, d.h. die Situation muss so betrachtet werden, wie sie zum Zeitpunkt der Unterlassung war, und nicht "ex post". Das bedeutet, dass die Verantwortung nicht entfällt, wenn die Gefahr zufällig oder durch andere abgewendet wurde. Entscheidend ist die Wahrnehmung der Gefahr zum Zeitpunkt der Tat und die daraus resultierende Unterlassung des Handelns.
Die Unterscheidung zwischen "ex ante"- und "ex post"-Bewertung ist ein Eckpfeiler des Strafrechts:
Der Kassationsgerichtshof verweist auf gleichlautende frühere Entscheidungen (Urteil Nr. 36608 von 2006) und betont, dass, sobald die Gefahr "ex ante" festgestellt wurde, es unerheblich ist, ob sie mit anderen Mitteln hätte bewältigt werden können. Das Wesen der Straftat liegt in der Unterlassung angesichts einer wahrnehmbaren und aktuellen Gefahr, nicht im Endergebnis. Dieser Grundsatz stärkt den präventiven Zweck des Artikels 593 StGB, indem er die Gleichgültigkeit angesichts eines Notfalls sanktioniert.
Das Urteil Nr. 29393 von 2025 des Kassationsgerichtshofs ist ein wichtiger Baustein in der italienischen Rechtsprechung zur unterlassenen Hilfeleistung. Es bekräftigt die Notwendigkeit einer strengen Ermittlung des Gefahrenzustands, insbesondere für die im zweiten Absatz des Artikels 593 StGB vorgesehenen Fälle, und betont die Bedeutung einer "ex ante"-Bewertung. Diese Ausrichtung sorgt nicht nur für Rechtssicherheit, sondern stärkt auch die ethische und soziale Botschaft: die Pflicht, Menschen in Not zu helfen, ein grundlegendes Prinzip für den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit.