Fähigkeit des Angeklagten, vor Gericht zu erscheinen: Der Oberste Kassationsgerichtshof legt mit Urteil Nr. 27268/2025 die Befugnisse des GIP dar

Die Fähigkeit eines Angeklagten, bewusst am Strafverfahren teilzunehmen, ist ein Eckpfeiler unseres Rechtssystems und für die Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung von grundlegender Bedeutung. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 27268 vom 07.07.2025 eine entscheidende Klarstellung zu den Befugnissen und Pflichten des Richters für die Voruntersuchung (GIP) hinsichtlich der Feststellung dieser Fähigkeit vorgenommen. Diese Entscheidung, die eine Entscheidung des GIP des Gerichts von Pescara ohne Zurückverweisung aufgehoben hat, ist für alle Juristen von großer Bedeutung und verdient eine eingehende Analyse, um ihre praktischen Auswirkungen zu verstehen.

Artikel 70 c.p.p. und die Notwendigkeit der Feststellung

Artikel 70 Absatz 3 der Strafprozessordnung verpflichtet den Richter, ein Gutachten anzuordnen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass der geistige Zustand des Angeklagten seine bewusste Teilnahme am Verfahren verhindert. Diese Bestimmung zielt darauf ab, den Angeklagten vor einem Verfahren zu schützen, bei dem er die Anklagepunkte nicht verstehen oder seine Rechte nicht vollständig ausüben könnte. Der Antrag auf Feststellung kann von der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger gestellt oder von Amts wegen angeordnet werden. Das vorliegende Urteil konzentriert sich genau auf die Bedingungen, die die Pflicht des GIP zur Durchführung dieser technischen Feststellung auslösen.

Die Lehre des Kassationsgerichtshofs: Autonomie der Bewertung und Gutachterpflicht

Das Urteil Nr. 27268/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs hat die Grenzen des Eingreifens des GIP präzise dargelegt. Die Lehre besagt:

Im Hinblick auf die Fähigkeit des Angeklagten, vor Gericht zu erscheinen, ist der Richter für die Voruntersuchung, der gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Strafprozessordnung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Feststellung der Fähigkeit des Beschuldigten zur bewussten Teilnahme am Verfahren befasst ist, nicht verpflichtet, ein Gutachten anzuordnen, wenn er über eigene Bewertungselemente verfügt, die auf die nachträgliche Unfähigkeit der untersuchten Person hindeuten, während er dazu verpflichtet ist, dies in Form eines vorläufigen Beweisverfahrens zu tun, wenn, auch auf der Grundlage der Behauptungen der Staatsanwaltschaft, der "fumus" der genannten Unfähigkeit hervorgeht.

Diese Entscheidung unterscheidet zwei Situationen. Der GIP ist nicht verpflichtet, ein Gutachten anzuordnen, wenn er bereits über eigene und ausreichende Elemente verfügt, die die Unfähigkeit des Beschuldigten eindeutig belegen und eine weitere technische Bewertung überflüssig machen. Die Pflicht zur Anordnung des Gutachtens in Form eines vorläufigen Beweisverfahrens (Art. 392 Abs. 2 c.p.p.) tritt jedoch unmissverständlich ein, wenn sich aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft und den beigefügten Elementen der "fumus", d.h. ein ernsthafter und begründeter Verdacht, der potenziellen Unfähigkeit, ergibt. Dieser "fumus" erfordert keinen sicheren Beweis, sondern einen plausiblen Verdacht, dass der Beschuldigte möglicherweise nicht in der Lage ist, bewusst am Verfahren teilzunehmen. Diese Unterscheidung ist entscheidend, um die Verfahrenseffizienz mit dem Schutz der Grundrechte in Einklang zu bringen.

Elemente für den "Fumus" und praktische Hinweise

Um die Pflicht des GIP zur Anordnung des Gutachtens auszulösen, muss die Staatsanwaltschaft Elemente vorlegen, die den "fumus" der Unfähigkeit hervorrufen können. Dazu können gehören:

  • Vorhandene medizinische oder psychiatrische Berichte.
  • Anomales Verhalten des Beschuldigten während der Ermittlungsmaßnahmen.
  • Erklärungen Dritter über die Verschlechterung des geistigen Zustands.
  • Jede andere Angabe, die auf eine Beeinträchtigung der Teilnahmefähigkeit hindeutet.
Das vorläufige Beweisverfahren gewährleistet den Widerspruch über die technische Feststellung und sorgt für Transparenz und Zuverlässigkeit. Das Urteil Nr. 27268/2025 steht im Einklang mit der früheren Rechtsprechung (z. B. Nr. 33098 von 2019), verstärkt jedoch deren Spezifität, indem es die Notwendigkeit einer sorgfältigen Bewertung durch den GIP hervorhebt.

Schlussfolgerungen: Ein wesentlicher Ausgleich

Das Urteil Nr. 27268 von 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs ist ein grundlegender Bezugspunkt für die Anwendung von Artikel 70 c.p.p. Es bekräftigt die Bedeutung der Fähigkeit des Angeklagten für die Gerechtigkeit des Strafverfahrens und gibt gleichzeitig Klarheit über die Befugnisse und Pflichten des GIP. Die Entscheidung gleicht die Nichtnotwendigkeit überflüssiger Gutachten aus, wenn die Unfähigkeit bereits offensichtlich ist, mit der unabdingbaren Pflicht zur technischen Feststellung bei Vorliegen eines "fumus" der Unfähigkeit. Dieser Ansatz schützt die Grundrechte des Angeklagten und gewährleistet ein faires Verfahren, während gleichzeitig die Rationalität des Justizsystems gewahrt bleibt. Für Juristen unterstreicht das Urteil die Bedeutung einer sorgfältigen Bewertung und einer korrekten Vorlage von Beweismitteln zur Unterstützung von Feststellungsanträgen.

Anwaltskanzlei Bianucci