Im komplexen Panorama des italienischen Insolvenzrechts ist die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Tatbeständen des Bankrotts oft Gegenstand von Debatten und wichtigen juristischen Klarstellungen. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem kürzlich ergangenen Urteil Nr. 25183 vom 13. Mai 2025 (eingereicht am 9. Juli 2025), unter dem Vorsitz von P. R. und mit C. F. als Berichterstatter, eine aufschlussreiche Auslegung eines entscheidenden Aspekts geliefert: die Möglichkeit der Verwirklichung des Straftatbestands des betrügerischen Bankrotts durch Veruntreuung im Falle der Entnahme von Geldern durch den Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als vermeintliche Vergütung. Eine Entscheidung, die wegen ihrer bedeutenden praktischen Auswirkungen und ihrer Fähigkeit, eine klare Grenze zwischen rechtmäßigen und unrechtmäßigen Handlungen zu ziehen, Beachtung verdient.
Die Figur des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft ist von Natur aus komplex und durch ein Verhältnis der organischen Identifikation mit dem von ihm geleiteten Unternehmen gekennzeichnet. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer als integraler Bestandteil des Unternehmens selbst handelt. Es kann jedoch vorkommen, dass der Geschäftsführer auch zusätzliche Arbeitsleistungen erbringt, die über seine typischen Managementaufgaben hinausgehen und für die er Ansprüche geltend machen könnte. Genau in diesem Kontext stellt sich die vom Kassationsgerichtshof untersuchte Frage: Wann wird die Entnahme von Geldern durch den Geschäftsführer, die als Vergütung für geleistete Arbeit gerechtfertigt wird, zu einer unrechtmäßigen Handlung, die den Bankrott verwirklicht?
Die Handlung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, der aus den Gesellschaftskassen Gelder entnimmt, die angeblich seinen Forderungen für die im Interesse der Gesellschaft geleistete Arbeit entsprechen, ohne Angabe von Elementen, die eine angemessene Bewertung ermöglichen, verwirklicht den Straftatbestand des Bankrotts durch Veruntreuung und nicht den des bevorzugten Bankrotts. Dies liegt daran, dass das Verhältnis der organischen Identifikation, das sich zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft einstellt, weder mit einem Werkvertrag noch mit einem abhängigen oder abhängigkeitsähnlichen Arbeitsverhältnis vergleichbar ist, das den Anspruch auf Vergütung für geleistete Arbeit an sich rechtfertigt. Vielmehr muss die etwaige, eigenständige und parallele Existenz eines solchen Verhältnisses konkret durch den Nachweis der objektiven Erbringung von Tätigkeiten, die von den Funktionen im Rahmen der organischen Identifikation abweichen, überprüft werden.
Die obige Leitsatzformulierung aus dem Urteil Nr. 25183/2025 ist von grundlegender Bedeutung. Sie klärt, dass die Entnahme von Geld durch einen Geschäftsführer, auch wenn sie mit vermeintlichen Forderungen für Arbeitsleistungen begründet wird, einen betrügerischen Bankrott durch Veruntreuung (Art. 216 R.D. 267/1942, Insolvenzgesetz) und nicht den weniger schwerwiegenden bevorzugten Bankrott (Art. 216 Abs. 3 R.D. 267/1942) darstellen kann. Der Unterschied ist wesentlich: Die Veruntreuung setzt die Entziehung von Vermögenswerten aus dem Gesellschaftsvermögen zum Nachteil der Gläubiger voraus, während es beim bevorzugten Bankrott lediglich um die Begünstigung eines Gläubigers gegenüber anderen geht. Der Kern der Angelegenheit liegt in der Rechtmäßigkeit der vom Geschäftsführer geltend gemachten Forderung. Das Gericht betont, dass das Verhältnis der organischen Identifikation nicht automatisch mit einem Werkvertrag oder einem abhängigen/abhängigkeitsähnlichen Arbeitsverhältnis gleichgesetzt werden kann, das die Forderung an sich rechtfertigt. Es muss konkret nachgewiesen werden, dass der Geschäftsführer Tätigkeiten erbracht hat, die von seinen organischen Funktionen *abweichen*, und dass diese Tätigkeiten angemessen dokumentiert und bewertet wurden.
Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs ist entscheidend für die Abgrenzung zwischen den beiden Formen des Bankrotts. Der Bankrott durch Veruntreuung liegt vor, wenn der Unternehmer (oder im vorliegenden Fall der Geschäftsführer) Vermögenswerte der Gesellschaft entzieht, versteckt, verschleiert, zerstört oder veruntreut und sie den Gläubigern unzugänglich macht. Im untersuchten Fall wird die Entnahme von Geldern, die nicht durch eine gültige und nachgewiesene Forderung gerechtfertigt ist, einer Veruntreuung gleichgesetzt, da es sich um eine ungerechtfertigte Entziehung von Mitteln aus dem Gesellschaftsvermögen handelt. Der bevorzugte Bankrott hingegen liegt vor, wenn bestimmte Gläubiger auf Kosten anderer befriedigt werden, auch wenn eine legitime Forderung besteht. Das Urteil besagt eindeutig, dass, wenn die Forderung des Geschäftsführers nicht ausreichend gestützt und dokumentiert ist, die Entnahme keine einfache Bevorzugung, sondern eine tatsächliche Veruntreuung von Mitteln darstellt.
Das Urteil Nr. 25183/2025 des Kassationsgerichtshofs ist eine wichtige Mahnung für alle Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften und die sie beratenden Fachleute. Die Rechtsprechung ist zunehmend darauf bedacht, Missbrauch und Veruntreuung von Vermögenswerten zum Nachteil der Gläubiger zu verhindern. Um die schwere Straftat des betrügerischen Bankrotts durch Veruntreuung zu vermeiden, ist es unerlässlich, dass jede Entnahme von Geldern aus den Gesellschaftskassen als Vergütung für Arbeitsleistungen des Geschäftsführers durch eine einwandfreie Dokumentation gestützt wird, die die tatsächliche Erbringung von Aufgaben, die vom Management abweichen, und die Rechtmäßigkeit der Forderung nachweist. Fehlen diese Elemente, kann das Verhalten als unrechtmäßige Entziehung von Mitteln mit schwerwiegenden strafrechtlichen Folgen betrachtet werden. Vorsicht und Transparenz in der Unternehmensführung bleiben die Säulen für den Schutz des Vermögens und die Wahrung der Interessen aller Beteiligten.