Vermögensrechtliche Präventivmaßnahmen sind ein wesentliches Instrument im Kampf gegen die organisierte Kriminalität und die rechtswidrige Anhäufung von Reichtum. Ihre Auswirkungen beschränken sich jedoch nicht auf die direkt Betroffenen, sondern erstrecken sich oft auch auf Dritte, die Rechte oder Forderungen an den beschlagnahmten Vermögenswerten geltend machen. In diesem heiklen Gleichgewicht zwischen dem Interesse des Staates an der Rückgewinnung illegaler Vermögenswerte und dem Schutz der Rechte gutgläubiger Dritter liegt die Bedeutung des jüngsten Urteils des Obersten Kassationsgerichtshofs, des Urteils Nr. 26366, das am 18. Juli 2025 hinterlegt wurde und wichtige Klarstellungen für Fachleute bietet.
Vermögensrechtliche Präventivmaßnahmen, die hauptsächlich durch das Gesetzesdekret Nr. 159 vom 6. September 2011 (das Anti-Mafia-Gesetzbuch) geregelt sind, zielen darauf ab, der Kriminalität Vermögenswerte zu entziehen, die rechtswidrig erworben oder genutzt wurden. Dies ist ein eigenständiges Verfahren, das vom Strafverfahren getrennt ist, aber tiefgreifende wirtschaftliche und soziale Auswirkungen hat. Insbesondere die Beschlagnahme überträgt das Eigentum an den Vermögenswerten auf den Staat, was es für Gläubiger erschwert, ihre Ansprüche geltend zu machen. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat sich mit dem Urteil Nr. 26366 von 2025, Berichterstatter D. G. P., mit einer besonders wichtigen Frage befasst, nämlich der Zulässigkeit von Forderungen für professionelle Arbeitsleistungen an beschlagnahmten Vermögenswerten, wenn die Schuld gesamtschuldnerisch ist und nicht alle Schuldner von der Maßnahme betroffen sind.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist von größter Bedeutung, um die Grenzen zu verstehen, innerhalb derer ein dritter Gläubiger hoffen kann, seine Forderung an beschlagnahmten Vermögenswerten einzutreiben. Die Leitsätze des Urteils klären die Rechtsprechung eindeutig:
Im Bereich der vermögensrechtlichen Präventivmaßnahmen kann ein Dritter, der eine Forderung für professionelle Arbeitsleistungen gegen mehrere gesamtschuldnerisch haftende Schuldner geltend macht, die Zulassung der Forderung zur Insolvenzmasse nicht erreichen, wenn einige der Schuldner nicht von der Präventivmaßnahme betroffen sind. (In der Begründung hat der Gerichtshof erklärt, dass die Anerkennung der Forderung an beschlagnahmten Vermögenswerten eine Ausnahmesituation darstellt, die auf den Fall beschränkt ist, in dem der Gläubiger keinen Schutz durch die Pfändung von Vermögenswerten von Personen erhalten kann, die nicht am Verfahren beteiligt sind).
Dieses vom Obersten Kassationsgerichtshof im konkreten Fall, der C. A. betraf und die Berufung gegen eine Entscheidung des Gerichts von Santa Maria Capua Vetere abwies, festgelegte Prinzip unterstreicht den Ausnahmegerichtshof der Anerkennung einer Forderung an beschlagnahmten Vermögenswerten. Der Gerichtshof hat tatsächlich bekräftigt, dass die Zulassung zur Insolvenzmasse in solchen Verfahren kein automatisches Recht für den dritten Gläubiger ist, sondern eine eingeschränkte Möglichkeit. Insbesondere wenn der Gläubiger die Möglichkeit hat, Vermögenswerte anderer Schuldner zu pfänden, die, obwohl sie gesamtschuldnerisch haften, nicht in die Präventivmaßnahme einbezogen wurden, muss er diesen Weg vorrangig beschreiten. Nur wenn dieser Weg ausgeschlossen oder unwirksam ist, kann die Möglichkeit der Zulassung der Forderung zu den beschlagnahmten Vermögenswerten in Betracht gezogen werden. Diese Ausrichtung stimmt mit früheren Entscheidungen desselben Gerichtshofs überein (wie in Rv. 269964-01 von 2017 und Rv. 277095-01 von 2019 erwähnt), die stets die subsidiäre und nachrangige Natur des Schutzes Dritter an beschlagnahmten Vermögenswerten betont haben.
Die Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs hat erhebliche Auswirkungen auf Anwälte, Steuerberater und andere Fachleute, die Forderungen für ihre Leistungen geltend machen. Hier sind einige praktische Auswirkungen:
Dies erfordert von Fachleuten eine größere Sorgfalt bei der Annahme von Aufträgen und der Verwaltung der Forderungseintreibung, insbesondere in Kontexten, die mit dem Bereich der Präventivmaßnahmen in Verbindung stehen könnten.
Das Urteil Nr. 26366 von 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs unter dem Vorsitz von A. E. bekräftigt ein Kernprinzip im Bereich der vermögensrechtlichen Präventivmaßnahmen: Der Schutz des dritten Gläubigers ist gewährleistet, jedoch mit präzisen Einschränkungen und im Sinne der Subsidiariät im Vergleich zur Möglichkeit, die Forderung von Personen einzutreiben, die nicht von der Maßnahme betroffen sind. Diese Entscheidung ist eine wichtige Mahnung für alle Fachleute, die sich bewusst sein müssen, dass der Zugang zur Insolvenzmasse beschlagnahmter Vermögenswerte eine Ausnahmesituation darstellt. Das Verständnis und die korrekte Anwendung dieser Prinzipien sind unerlässlich, um sich in einem komplexen Rechtsbereich zurechtzufinden, in dem der Kampf gegen die Kriminalität mit dem Schutz individueller Rechte verknüpft ist und eine sorgfältige Bewertung der Strategien zur Forderungssicherung erfordert.