Die italienische Rechtslandschaft entwickelt sich ständig weiter, insbesondere im Hinblick auf die Strafvollstreckung und die neuen Grenzen der Justiz. In diesem Zusammenhang erweist sich die restaurative Justiz als grundlegendes Instrument zur Förderung der Rehabilitation und der sozialen Befriedung. Die Umsetzung dieser Grundsätze, die durch die sogenannte Cartabia-Reform (D.Lgs. 150/2022) organisch eingeführt wurden, hat jedoch Auslegungsfragen aufgeworfen, insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Zugang zu den entsprechenden Programmen. Genau an diesem Punkt greift der Oberste Kassationsgerichtshof mit dem Urteil Nr. 27072 vom 15.05.2025, hinterlegt am 24.07.2025 (Rv. 288418-01), ein und liefert eine wesentliche Klarstellung für Juristen und Verurteilte.
Die restaurative Justiz stellt einen innovativen Ansatz dar, der die traditionelle strafende Justiz ergänzt. Ziel ist es nicht nur, den Täter zu bestrafen, sondern auch den der Opfer und der Gemeinschaft zugefügten Schaden wiedergutzumachen und einen Weg der Versöhnung und sozialen Wiedereingliederung zu fördern. Die Cartabia-Reform hat diesem Institut volle normative Würde verliehen und dabei prozessuale und materielle Aspekte durch Artikel wie den Art. 129-bis der Strafprozessordnung und den Art. 45-ter der Durchführungsbestimmungen geregelt. Diese Programme, die eine Mediation zwischen Opfer und Täter, eine symbolische Entschädigung oder gemeinnützige Arbeit umfassen können, zielen darauf ab, die Parteien aktiv in den Prozess der Konfliktlösung einzubeziehen und die rein punitive Logik zu überwinden.
Der Kernpunkt des Urteils Nr. 27072/2025 betrifft die Feststellung der zuständigen Stelle für die Entscheidung über den Zugang des Verurteilten zu Programmen der restaurativen Justiz, sobald das Urteil rechtskräftig geworden ist und die Vollstreckungsphase begonnen hat. Vor dieser Entscheidung konnten Zweifel an der Zuständigkeit für diese Entscheidung aufkommen, angesichts der Vielzahl der im Strafsystem beteiligten Akteure. Der Oberste Gerichtshof, unter dem Vorsitz von Herrn G. Fidelbo und mit Herrn R. Amoroso als Berichterstatter, hat alle Vorbehalte ausgeräumt und nachdrücklich erklärt:
In der Vollstreckungsphase ist der Bewährungsrichter für die Entscheidung über den Zugang des Verurteilten zu Programmen der restaurativen Justiz zuständig.
Dieser Leitsatz ist von grundlegender Bedeutung. Er weist dem Bewährungsrichter eine zentrale und entscheidende Rolle bei der Umsetzung der Grundsätze der restaurativen Justiz während der Strafvollstreckung zu. Der Bewährungsrichter, bereits eine Schlüsselfigur für die Bewertung des erzieherischen Weges und der Wiedereingliederung des Verurteilten, sieht sich somit in seinen Funktionen erweitert und wird zum Garanten für die Möglichkeit, an Wegen teilzunehmen, die das Leben des Gefangenen und sein Verhältnis zur Gesellschaft maßgeblich beeinflussen können.
Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs basiert auf einer systematischen Auslegung der durch die Cartabia-Reform eingeführten oder geänderten Normen, wie des D.Lgs. 150/2022 (insbesondere der Art. 7 Abs. 1 Buchst. C und 78 Abs. 1) und der Durchführungsbestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 45-ter). Die Entscheidung, die Zuständigkeit dem Bewährungsrichter zuzuweisen, steht im Einklang mit seiner Funktion als Justizorgan, das auf die Strafvollstreckung spezialisiert ist und die Bedürfnisse der sozialen Sicherheit mit denen der Erziehung und Wiedereingliederung des Verurteilten in Einklang bringen muss, in Übereinstimmung mit Art. 27 der Verfassung. Dies bedeutet, dass jeder Antrag auf Zugang zu Programmen der restaurativen Justiz, der von einem Verurteilten gestellt wird, der bereits seine Strafe verbüßt, vom zuständigen Bewährungsrichter geprüft und genehmigt werden muss. Dies gewährleistet eine eingehende und personalisierte Analyse, die den bereits eingeschlagenen erzieherischen Weg und die Kompatibilität mit den Zielen der Strafe berücksichtigt.
Die wichtigsten Normen, die zum Verständnis des Kontexts dieser Entscheidung relevant sind, umfassen:
Das Urteil Nr. 27072/2025 des Kassationsgerichtshofs stellt einen wesentlichen Baustein auf dem Weg zur vollständigen Umsetzung der restaurativen Justiz in Italien dar. Die Klärung der Zuständigkeit des Bewährungsrichters in der Vollstreckungsphase beseitigt nicht nur potenzielle Anwendungsschwierigkeiten, sondern stärkt auch die Rolle dieses Organs bei der Förderung einer Justiz, die stärker auf Wiedergutmachung und Verantwortungsübernahme ausgerichtet ist. Für Verurteilte eröffnet diese Entscheidung neue Perspektiven der Wiedereingliederung und Versöhnung mit dem Opfer und der Gesellschaft, während sie für Anwälte und Juristen eine klare Orientierungshilfe in einem sich ständig weiterentwickelnden Bereich bietet. Es ist ein Schritt in Richtung eines Strafsystems, das, ohne auf die strafende Funktion zu verzichten, zunehmend die Instrumente der Wiedergutmachung und der sozialen Befriedung wertschätzt, wie es unsere Verfassung und die modernsten Tendenzen des europäischen Rechts vorsehen.