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Politisch-mafiöser Wahlhandel: Der Kassationshof und die Grenzen des Art. 416-ter StGB im Urteil 17870/2025 | Anwaltskanzlei Bianucci

Wahlbetrug im Zusammenhang mit politischer Mafia: Kassationsgerichtshof und die Grenzen von Art. 416-ter StGB im Urteil 17870/2025

Die italienische Rechtslandschaft ist ständig gefordert, sich weiterzuentwickeln, um die heimtückischsten Formen der organisierten Kriminalität zu bekämpfen, insbesondere jene, die die Fundamente der Demokratie untergraben: die Wahlen. In diesem Zusammenhang dient das kürzlich ergangene Urteil Nr. 17870 vom 12. Mai 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs als Leuchtfeuer der Klarheit zum heiklen Thema des Wahlbetrugs im Zusammenhang mit politischer Mafia. Es legt präzise die Voraussetzungen für die strafbare Handlung gemäß Artikel 416-ter des Strafgesetzbuches fest. Diese Entscheidung, deren Berichterstatter Dr. F. Aliffi war und die eine Beschwerde gegen das Tribunal für Freiheit von Reggio Calabria zurückwies, bietet grundlegende Reflexionsansätze zum Verständnis des Umfangs der im Jahr 2019 eingeführten Gesetzesänderungen und ihrer praktischen Anwendung.

Der rechtliche Rahmen: Art. 416-ter StGB und das Gesetz 43/2019

Das Verbrechen des Wahlbetrugs im Zusammenhang mit politischer Mafia, das in Artikel 416-ter des Strafgesetzbuches geregelt ist, stellt eines der wichtigsten Instrumente zur Bekämpfung der mafiösen Infiltration in das politische und administrative Leben dar. Dieses Gesetz bestraft jeden, der die Zusage annimmt, Stimmen im Austausch gegen die Gewährung oder Zusicherung von Geld oder anderen Vorteilen zu beschaffen, mit der erschwerenden Umstand, dass der Pakt darauf abzielt, eine mafiöse Vereinigung zu begünstigen. Das Gesetz Nr. 43 vom 21. Mai 2019 führte bedeutende Änderungen in diesen Artikel ein, wodurch er wirksamer und eindeutiger wurde. Ziel war es, die Auslegungsschwierigkeiten zu überwinden, die in der Vergangenheit manchmal die Anwendung der Norm behindert hatten, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit des Nachweises der "Mafia-Methode". Die Reform versuchte, die Verfolgung von Verhaltensweisen zu erleichtern, bei denen ein Politiker, auch wenn er selbst kein Mafioso ist, das von der kriminellen Organisation garantierte "Stimmenpaket" im Austausch gegen Gefälligkeiten oder Zugeständnisse nutzt.

Das Urteil 17870/2025: Die Schlüsselunterscheidung des Kassationsgerichtshofs

Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs (Präsident V. Siani) befasst sich genau mit dem Kernpunkt der Änderungen von 2019 und konzentriert sich auf die Unterscheidung zwischen dem Stimmenbeschaffer, der bereits Mitglied der mafiösen Vereinigung ist, und demjenigen, der ihr fernsteht oder "uti singulus" handelt. Der Gerichtshof hat mit beispielhafter Klarheit Grundsätze aufgestellt, die einen dauerhaften Einfluss auf die Rechtsprechung in dieser Angelegenheit haben werden. Nachfolgend zitieren wir die aus dem Urteil extrahierte Leitsatz:

Für die strafbare Handlung des Wahlbetrugs im Zusammenhang mit politischer Mafia, in der Fassung nach den Änderungen durch das Gesetz Nr. 43 vom 21. Mai 2019, gilt: Wenn die Person, die sich zur Rekrutierung von Stimmen verpflichtet, ein Mitglied der mafiösen Vereinigung ist, ist es nicht erforderlich nachzuweisen, dass die Stimmenbeschaffung mit der Mafia-Methode erfolgt. Wenn sie jedoch fernsteht oder "uti singulus" handelt, ist der Nachweis erforderlich, dass die Vereinbarung eine Stimmenbeschaffung vorsieht, die mit den in Artikel 416-bis, Absatz drei, StGB genannten Modalitäten durchgeführt wird.

Dieser Leitsatz ist von grundlegender Bedeutung. Er unterscheidet zwei sehr spezifische Szenarien:

  • Stimmentbeschaffer, der Mitglied der mafiösen Vereinigung ist: Wenn die Person, die sich zur Stimmensammlung verpflichtet, bereits Mitglied einer mafiösen Vereinigung ist, legt das Urteil fest, dass nicht nachgewiesen werden muss, dass ihre "Stimmentbeschaffung" mit der "Mafia-Methode" (d.h. Einschüchterung, Unterwerfung und Schweigen, die für kriminelle Organisationen typisch sind, wie in Artikel 416-bis, Absatz 3 StGB beschrieben) erfolgt. Der Grund ist klar: Die bloße Zugehörigkeit zu einer mafiösen Vereinigung impliziert bereits die Fähigkeit, einschüchternde Gewalt auszuüben und die daraus resultierenden Bedingungen der Unterwerfung und des Schweigens auszunutzen. Das Handeln eines Mitglieds ist von Natur aus von der "Mafia-Natur" der Gruppe geprägt.
  • Stimmentbeschaffer, der der Vereinigung fernsteht oder "uti singulus" handelt: Wenn die Person, die sich zur Stimmenbeschaffung verpflichtet, kein Mitglied der mafiösen Vereinigung ist oder als Einzelperson handelt, wird der Nachweis der "Mafia-Methode" unerlässlich. In diesem Fall muss die Anklage beweisen, dass die Vereinbarung mit dem Politiker eine Stimmenbeschaffung vorsah, die genau mit den in Artikel 416-bis, Absatz 3 StGB vorgesehenen Einschüchterungs- oder Unterwerfungsmethoden durchgeführt wurde. Eine einfache illegale Vereinbarung reicht nicht aus, sondern es ist ein spezifischer Nachweis der Nutzung der für die Mafia typischen einschüchternden Gewalt erforderlich.

Diese Auslegung stärkt die Reichweite der Norm und erleichtert die Feststellung des Verbrechens, wenn der Gesprächspartner ein Mafioso ist, ohne jedoch die Verantwortung pauschal auf Personen auszudehnen, die keine direkten Verbindungen zur organisierten Kriminalität haben, für die die Notwendigkeit des Nachweises der Mafia-Methode weiterhin gilt.

Schlussfolgerungen: Ein Schritt nach vorn für die Rechtsstaatlichkeit

Das Urteil 17870/2025 des Kassationsgerichtshofs im Fall D. A. und anderer stellt ein entscheidendes Element im Kampf gegen die organisierte Kriminalität und zum Schutz der Transparenz von Wahlen dar. Es bietet eine klare und verbindliche Anleitung für Richter und Juristen, indem es die verschiedenen Fälle der Beteiligung am Verbrechen des Wahlbetrugs im Zusammenhang mit politischer Mafia präzise unterscheidet. Diese Entscheidung unterstreicht das ständige Engagement der Rechtsprechung, die Integrität des demokratischen Prozesses vor jeder Form illegaler Einflussnahme zu schützen, und bekräftigt, dass die Freiheit der Stimmabgabe ein unverzichtbarer Pfeiler unserer Republik ist und jeder Versuch, sie zu verunreinigen, mit größter Entschlossenheit verfolgt wird.

Anwaltskanzlei Bianucci