Mit der Entscheidung Nr. 10387, hinterlegt am 14. März 2025 (Verhandlung am 6. November 2024), befasst sich die Sechste Strafkammer des Obersten Kassationsgerichtshofs erneut mit dem heiklen Verhältnis zwischen Vermögenspräventivmaßnahmen und dem Schutz von Gläubigern und nimmt Stellung zu den Beweislasten desjenigen, der – insbesondere eines Anwalts – die Zulassung seiner Forderung im entsprechenden separaten Prüfungsverfahren beantragt. Der Fall bietet Anlass, die Grenzen zwischen Verteidigungsgarantien und der Notwendigkeit, die heimliche Rückgabe unrechtmäßiger Vermögenswerte an den Betroffenen zu verhindern, zu klären.
Die in den Artikeln 52-59 des Gesetzesdekrets 159/2011 (sog. Anti-Mafia-Gesetzbuch) geregelten Vermögenspräventivmaßnahmen zielen darauf ab, illegal angehäufte Reichtümer der organisierten Kriminalität zu entziehen. Nach der Einziehung erstellt der Zwangsverwalter die Passivliste, und die Gläubiger können innerhalb von dreißig Tagen die Zulassung ihrer Forderungen beantragen. Das Präventionsgericht prüft mit besonders weitreichenden Amtsbefugnissen nicht nur das Bestehen und den Betrag, sondern auch die rechtmäßige Herkunft der Schuldverhältnisse.
Im Bereich der Vermögenspräventivmaßnahmen kann der Antragsteller, wenn im separaten Prüfungsverfahren die Zulassung einer aus der Ausübung des Anwaltsberufs resultierenden Forderung zum Passiv beantragt wird, nicht damit begnügen, die ausgestellte Rechnung vorzulegen, sondern ist verpflichtet, die konkrete Existenz seines Rechts nachzuweisen, indem er die Wirksamkeit und den Umfang der erbrachten Tätigkeit mit einer detaillierten Honorarrechnung über die entstandenen Kosten und erbrachten Leistungen, ordnungsgemäß unterzeichnet und mit der Stellungnahme der zuständigen Berufsvereinigung versehen, dokumentiert, da das Urteil in diesem Punkt durch die Zuweisung von richterlichen Ermittlungsbefugnissen gekennzeichnet ist, die dazu dienen, die Notwendigkeit des Gläubigerschutzes mit dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung der heimlichen Vorbereitung von Scheinforderungen zur Rückgabe von Vermögenswerten unrechtmäßiger Herkunft an den Betroffenen in Einklang zu bringen.
Der Oberste Kassationsgerichtshof bestätigt die Ablehnung durch das Tribunal von Rom vom 10. Juni 2024 und betont, dass sich der Anwalt nicht allein auf die Rechnung als „Titel“ der Forderung verlassen kann: Es muss mit einer detaillierten, unterzeichneten und vom Anwaltsrat genehmigten Honorarrechnung nachgewiesen werden, dass die Rechtsberatung tatsächlich und in der angegebenen Höhe erbracht wurde. Andernfalls muss der Richter – der von Amts wegen Ermittlungsbefugnisse hat – die Zulassung verweigern, um die künstliche Schaffung von Forderungen zu vermeiden, die dazu dienen, rechtswidrig erworbene Gelder in den Wirtschaftskreislauf zurückzuführen.
Die Entscheidung fügt sich in eine ständige Rechtsprechungslinie ein (vgl. Cass. Nr. 4005/2024, 46099/2023), die die verstärkte Beweislast für professionelle Forderungen im Rahmen von Präventionsverfahren hervorhebt und diese deutlich vom Konkurs unterscheidet: Dort gilt der Grundsatz der Parteiverfügbarkeit; hier hingegen überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherheit.
Für Anwälte – aber das gilt für alle Freiberufler – weist das Urteil einen präzisen Beweisweg auf.
Ohne diese Elemente riskiert der Antrag, mit Kostenentscheidung abgewiesen zu werden. Darüber hinaus erinnert der Oberste Kassationsgerichtshof daran, dass der Richter eigene Ermittlungen durchführen, um zusätzliche Dokumente anfordern und sogar Vermögensermittlungen anordnen kann, um die tatsächliche Existenz der Forderung zu überprüfen.
Die Entscheidung Nr. 10387/2024 stärkt die Ausrichtung, die die Gläubigerprüfung in den Mittelpunkt der Prüfungsphase stellt und das Recht auf Forderung mit den Präventionszielen in Einklang bringt. Die Botschaft ist klar: Die Professionalität des Anwalts steht nicht in Frage, muss aber mit strenger Dokumentation nachgewiesen werden, wenn es um beschlagnahmtes Vermögen geht. Anwaltskanzleien sind daher aufgefordert, die Abrechnung ihrer Leistungen noch sorgfältiger zu strukturieren, in der Gewissheit, dass eine gute Dokumentations-Compliance der beste Verbündete ist, um ihr Forderungsrecht auch in strafrechtlich sensiblen Kontexten anerkannt zu sehen.