Die im Jahr 2022 in Art. 581 Abs. 1-ter StPO eingeführte Verpflichtung zur Hinterlegung der Wahl oder Erklärung des Wohnsitzes hat in den letzten Monaten eine lebhafte Debatte zwischen Anwälten und Richtern ausgelöst: Macht die Nichtvorlage des Dokuments die Berufung ipso facto unzulässig? Der Oberste Kassationsgerichtshof – Vereinigte Kammern, Urteil Nr. 13808 vom 24. Oktober 2024 (eingereicht am 8. April 2025) – greift zur Klärung ein und bietet eine flexiblere, aber dennoch garantistische Auslegung.
In Bezug auf Berufungen kann die Verpflichtung zur Hinterlegung der Wahl oder Erklärung des Wohnsitzes, die gemäß Art. 581 Abs. 1-ter StPO mit der Unzulässigkeit des Berufungsschrift verbunden ist, auch durch einen ausdrücklichen und spezifischen Verweis auf eine frühere Erklärung oder Wahl des Wohnsitzes und dessen Platzierung in der Prozessakte erfüllt werden, so dass die Zustellung von Mitteilungen sofort und eindeutig erfolgen kann.
Die Leitsatzung liefert an sich eine entscheidende Botschaft: Entscheidend ist nicht so sehr das dem Antrag beigefügte „Papierstück“, sondern die Möglichkeit für die zuständige Behörde, eindeutig zu bestimmen, wo spätere Mitteilungen zugestellt werden sollen. Mit anderen Worten, die Formvorschrift dient der Rechtssicherheit der Mitteilungen und nicht der Schaffung prozessualer Fallen.
Eingeführt mit dem Gesetzesdekret 150/2022 (Cartabia-Reform) legt der Absatz fest, dass „die Berufung unzulässig ist, wenn sie nicht in Kopie die Wahl oder Erklärung des Wohnsitzes des Angeklagten enthält“. Der Oberste Kassationsgerichtshof erinnert jedoch daran, dass:
Daraus ergibt sich die Schlussfolgerung: Wenn der Anwalt im Berufungsschrift die frühere Wahl des Wohnsitzes (Datum, Akte, Belegnummer) präzise angibt, ist der Zweck der Norm dennoch erfüllt.
Vor dieser Entscheidung gab es widersprüchliche Auslegungen. Urteile Nr. 3118/2024 und Nr. 43718/2023 hatten unter anderem eine strengere Linie verfolgt und die materielle Beifügung als unerlässlich erachtet. Andere Entscheidungen (z. B. Nr. 8014/2024) zeigten Offenheit. Die Vereinigten Kammern haben somit den Widerspruch beigelegt und den favor impugnationis, der am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und am Verfassungsgerichtshof konstant ist (siehe z. B. Urteil 80/2011), herangezogen.
In der Praxis kann der Strafverteidiger:
Wesentlich bleibt laut Gericht, dass der Verweis „sofort und eindeutig“ ist; allgemeine Formulierungen oder unklare Verweise bestehen die Zulässigkeitsprüfung nicht.
Die Entscheidung schützt sowohl die Prozessbeschleunigung als auch das Recht auf Berufung und reduziert das Risiko ungerechtfertigter formeller Sanktionen. Die Anwälte sind dennoch verpflichtet:
Das Justizamt kann seinerseits Zustellungen ohne Unterbrechungen oder Aufforderungen zur Ergänzung durchführen, was offensichtlich zu einer Effizienzsteigerung führt.
Das Urteil Nr. 13808/2024 stellt einen wichtigen Schritt in Richtung eines ausgewogeneren Strafverfahrens dar, in dem die Bedürfnisse nach Rechtssicherheit mit der Substanz des Rechts auf Berufung vereinbar sind. Die Beteiligten müssen jedoch weiterhin hohe Präzisionsstandards bei der Ausarbeitung von Schriftsätzen einhalten, in dem Bewusstsein, dass der Oberste Kassationsgerichtshof darüber wacht, dass Garantien nicht zu lähmenden Formalismen werden.