Das jüngste Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs, Nr. 35031 vom 18. September 2024, liefert entscheidende Einblicke in die Konfiguration des Straftatbestands der Veruntreuung, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit, die Angriffswirkung der Handlung des Angeklagten zu bewerten. In diesem Fall hob der Gerichtshof die Verurteilung von A.A., einer Krankenschwester, die der Veruntreuung beschuldigt wurde, auf und vertrat die Ansicht, dass der Wert der entwendeten Güter so gering sei, dass die Anwendung der Strafnorm nicht gerechtfertigt sei.
A.A. war in erster Instanz wegen der Entwendung von Medikamenten und medizinischem Material aus dem Krankenhaus, in dem sie arbeitete, verurteilt worden. Das Berufungsgericht von Catania hatte jedoch die Strafe neu festgesetzt, obwohl es die Schuld bestätigte. Das Kassationsgericht prüfte den Fall und betonte, dass die Handlung angesichts des geringen Werts der angeeigneten Güter von nur 13,50 Euro nicht als angriffswirksam angesehen werden könne.
Der Gerichtshof schloss die Konfiguration des Straftatbestands der Veruntreuung aus, wenn die Aneignungshandlung Güter betrifft, die keinen wirtschaftlich bewertbaren Wert haben.
Die Entscheidung des Kassationsgerichts stützt sich auf gefestigte rechtliche Grundsätze, die besagen, dass ein Straftatbestand durch eine angriffswirksame Handlung gekennzeichnet sein muss. In diesem Fall bezogen sich die Richter auf den Grundsatz der Angriffswirkung, wonach der Straftatbestand der Veruntreuung nicht besteht, wenn kein konkreter Schaden für die öffentliche Körperschaft nachweisbar ist. Dies steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, die die Strafbarkeit für Handlungen ausgeschlossen hat, die das öffentliche Interesse nicht in signifikanter Weise beeinträchtigen.
Das Urteil Nr. 35031/2024 stellt einen wichtigen Schritt bei der Festlegung der Grenzen der Anwendung des Straftatbestands der Veruntreuung dar. Das Kassationsgericht hat bekräftigt, dass das Element der Angriffswirkung für die Konfiguration dieses Delikts von grundlegender Bedeutung ist und die Strafbarkeit in Fällen geringen Werts der entwendeten Güter ausschließt. Diese Rechtsprechung könnte in zukünftigen Fällen erhebliche Auswirkungen haben und die Bedeutung einer sorgfältigen und rigorosen Bewertung der konkreten Umstände bei der Behandlung von Straftaten, die Güter der öffentlichen Verwaltung betreffen, bekräftigen.