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Haftung der Gemeinde für Schäden durch Schlaglöcher: Cass. Civ. n. 15761/2016 | Anwaltskanzlei Bianucci

Haftung der Gemeinde für Straßenschäden durch Schlaglöcher: Cass. Civ. Nr. 15761/2016

Das kürzlich ergangene Urteil Nr. 15761/2016 des Obersten Kassationsgerichtshofs befasst sich mit dem heiklen Thema der Haftung öffentlicher Körperschaften für Schäden, die durch gefährliche Straßenverhältnisse, wie z. B. Schlaglöcher, verursacht werden. Diese Entscheidung ist bedeutsam für das Verständnis, wie die Rechtsprechung die Vorschriften zur zivilrechtlichen Haftung und die Rechte der Bürger in Bezug auf die Verkehrssicherheit interpretiert.

Der vorliegende Fall

Im vorliegenden Fall erlitt C.F. Schäden infolge eines Sturzes, der durch ein Schlagloch auf der Straße verursacht wurde. Das Berufungsgericht von Tarent hatte die Forderung nach Schadensersatz zunächst abgewiesen und argumentiert, dass das Verhalten der Klägerin den Kausalzusammenhang zwischen der verwahrten Sache und dem erlittenen Schaden unterbrochen habe. Der Kassationsgerichtshof gab jedoch der Berufung statt und betonte, dass die Haftung der öffentlichen Körperschaft nicht allein aufgrund des Verhaltens des Geschädigten ausgeschlossen werden könne.

Die Haftung gemäß Art. 2051 ZGB setzt das Bestehen eines Verwahrungsverhältnisses und einer tatsächlichen Beziehung zwischen einer Person und der Sache selbst voraus.

Grundsätze der zivilrechtlichen Haftung

Das Gericht erinnerte daran, dass gemäß Art. 2051 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Haftung für Schäden durch verwahrte Sachen objektiver Natur ist. Das bedeutet, dass der Geschädigte den Kausalzusammenhang zwischen der gefährlichen Sache und dem erlittenen Schaden nachweisen muss, während es dem Verwahrer obliegt, die Abwesenheit von Verschulden oder höhere Gewalt nachzuweisen. In diesem Zusammenhang bekräftigte der Kassationsgerichtshof, dass die Gefährlichkeit der Sache im Verhältnis zu ihrer Beschaffenheit und der Vorhersehbarkeit der Gefahrensituation zu beurteilen sei.

  • Pflicht der öffentlichen Körperschaft zur Ergreifung von Sicherheitsmaßnahmen.
  • Haftungsvermutung bei Straßenanomalien.
  • Möglichkeit eines Mitverschuldens des Geschädigten.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 15761/2016 des Kassationsgerichtshofs stellt eine wichtige Bestätigung der Rechte der Bürger in Bezug auf die Verkehrssicherheit dar. Es unterstreicht, dass die Haftung der Gemeinde nicht einfach aufgrund des Verhaltens des Geschädigten ausgeschlossen werden kann, sondern im Lichte der spezifischen Umstände des Falles geprüft werden muss. Die Entscheidung fordert die öffentlichen Körperschaften auf, die Straßen in einem sicheren Zustand zu halten, und bekräftigt, dass die Sorgfalt bei der Verwahrung von Straßen eine unabdingbare Pflicht zur Gewährleistung der Sicherheit der Bürger ist.

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