Der jüngste Beschluss des Obersten Kassationsgerichtshofs, Sektion III, Nr. 33128 vom 18. Dezember 2024, bietet wichtige Reflexionspunkte zur zivilrechtlichen Haftung von Autobahngesellschaften. In diesem spezifischen Fall erlitt A. A. einen Schaden am Windschutzscheibe seines Autos, verursacht durch einen nicht identifizierten Gegenstand auf der Fahrbahn. Das Gericht prüfte die verschiedenen Aspekte der vertraglichen und deliktischen Haftung und hob die Notwendigkeit einer korrekten Bewertung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis und dem Verhalten des Verwahrers hervor.
Im Jahr 2019 verklagte A. A. die Gesellschaft Autostrada BS-VR-VI-PD Spa auf Schadensersatz für Schäden, die durch einen Unfall im Jahr 2015 entstanden waren. Zunächst gab das Friedensgericht von Padua der Schadensersatzforderung statt, doch später hob das Gericht von Padua das Urteil auf und wies die Ansprüche von A. A. ab. Die Entscheidung des Gerichts führte zu einer Berufung beim Kassationsgerichtshof, wo das Gericht die Angemessenheit der rechtlichen Begründung des Berufungsgerichts prüfen musste.
Angesichts der vertraglichen Haftung des Autobahnkonzessionärs muss der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem Schadensereignis nach dem Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden.
Das Gericht gab dem dritten und vierten Grund der Berufung statt und betonte, dass die Haftung des Eigentümers oder Konzessionärs von Autobahnen vertraglicher Natur ist und sich aus der Zahlung der Maut ergibt. Die Verpflichtung zur Gewährleistung sicherer Bedingungen auf der Fahrbahn bedeutet, dass der Verwahrer die Abwesenheit von Verantwortung nachweisen muss, insbesondere bei Schäden, die durch externe Faktoren verursacht werden. Das Gericht hob hervor, dass das Urteil des Gerichts den Kausalzusammenhang nicht angemessen analysiert hatte und sich darauf beschränkte, andere mögliche Ursachen zu vermuten, die nicht durch konkrete Beweise gestützt wurden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs eine wichtige Bestätigung der Grundsätze der zivilrechtlichen Haftung darstellt, die auf Autobahngesellschaften anwendbar sind, und auf die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Beweise und der Umstände, unter denen Schäden auftreten, hinweist.
Der Beschluss Nr. 33128/2024 des Kassationsgerichtshofs bietet eine klare Auslegung der Vorschriften zur Haftung im Autobahnbereich. Autobahngesellschaften müssen als Verwahrer der Straßen bereit sein, ihre Nichtbeteiligung an verursachten Schäden nachzuweisen, andernfalls werden sie als haftbar erachtet. Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit für die Betreiber, nicht nur die Sicherheit der Fahrbahn zu gewährleisten, sondern auch ihre Sorgfalt im Falle von Unfällen nachweisen zu können.