Das Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 33290 von 2024 liefert eine wichtige Klarstellung zur zivilrechtlichen Haftung im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Freiheitsberaubung durch eine obligatorische medizinische Behandlung (TSO). In diesem Fall bekräftigte der Gerichtshof, dass trotz der Rechtswidrigkeit der TSO die Entschädigung für den erlittenen Schaden nicht automatisch anerkannt werden kann, sondern nachgewiesen werden muss.
In der untersuchten Angelegenheit hatte A.A. eine TSO erlitten, die für rechtswidrig erklärt wurde, weshalb er eine Entschädigung für Schäden forderte. Das Berufungsgericht von Ancona hatte die Klage abgewiesen und argumentiert, dass kein ausreichender Nachweis für den erlittenen Schaden erbracht worden sei. Der Oberste Kassationsgerichtshof hob bei der Überprüfung des Falls die Notwendigkeit hervor, das Vorhandensein eines ungerechtfertigten Schadens als Folge der Freiheitsberaubung nachzuweisen.
Der Gerichtshof betonte, dass die Aufhebung der TSO den Beschwerdeführer nicht von der Beweislast für den erlittenen Schaden entbindet.
Das Urteil bezieht sich auf wichtige Rechtsgrundsätze, insbesondere auf die Artikel 2043 und 2059 des Zivilgesetzbuches sowie auf die in der italienischen Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Rechte. Insbesondere hob der Oberste Kassationsgerichtshof hervor, dass jede medizinische Behandlung, auch wenn sie rechtswidrig ist, einer sorgfältigen Bewertung der erlittenen Schäden bedarf, die nicht als in re ipsa (an sich selbst) betrachtet werden können.
Das Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 33290 von 2024 stellt einen bedeutenden Bezugspunkt in der italienischen Rechtsprechung bezüglich der Entschädigung für Schäden aus rechtswidriger TSO dar. Es bekräftigt die Bedeutung des Beweises bei der Quantifizierung immaterieller Schäden und betont, dass auch im Falle einer Verletzung grundlegender Rechte die geschädigte Person die erlittenen negativen Folgen nachweisen muss. Daher ist dieser Fall eine Mahnung an die Gesundheitseinrichtungen und die zuständigen Behörden, die Grundsätze der Legalität und der Achtung der individuellen Rechte einzuhalten.