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Kommentar zum Urteil des Kassationsgerichts (Strafrecht) Nr. 40752 von 2024: Die Verantwortung des Geschäftsführers bei der betrügerischen Insolvenz. | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zum Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs (Strafsachen) Nr. 40752 von 2024: Die Verantwortung des Geschäftsführers bei betrügerischem Bankrott

Das Urteil Nr. 40752 von 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs liefert wichtige Klarstellungen zum Thema der strafrechtlichen Verantwortung von Gesellschaftsgeschäftsführern im Falle eines Bankrotts. Insbesondere betrifft der vorliegende Fall A.A., Geschäftsführer eines Unternehmens, der wegen der unregelmäßigen und unvollständigen Führung der Buchhaltung im Zusammenhang mit einem erklärten Konkurs verurteilt wurde. Das Berufungsgericht von Florenz hatte die Verantwortung des Angeklagten bestätigt, obwohl dieser geltend gemacht hatte, sich für die Buchführung auf seinen Steuerberater verlassen zu haben.

Die Rolle des Geschäftsführers und die Schuld bei der Führung der Aufzeichnungen

Das Gericht bekräftigte einen Grundsatz: Der Geschäftsführer ist stets für die ordnungsgemäße Führung der Buchhaltung verantwortlich, auch wenn er externe Fachleute hinzuzieht. In diesem Zusammenhang wird auf frühere Rechtsprechung verwiesen, die besagt, dass ein einfacher Bankrott auch fahrlässig strafbar ist. Die Beauftragung eines Fachmanns entbindet den Geschäftsführer nicht von seinen Aufsichts- und Kontrollpflichten.

Der Geschäftsführer darf sich nicht von der Buchhaltung abwenden, sonst macht er sich strafbar.

Die Beanstandungen des Beschwerdeführers und die Beurteilung der Schuld

A.A. legte Berufung ein und argumentierte, dass das Berufungsgericht seinen guten Glauben und die Tatsache, dass er versucht habe, die Buchführungsfehler nachträglich zu beheben, nicht angemessen berücksichtigt habe. Das Oberste Kassationsgericht stellte jedoch fest, dass die bloße Bitte um Hilfe bei einem anderen Fachmann nach Feststellung von Unregelmäßigkeiten nicht ausreichte, um die Missbilligung des anfänglichen Verhaltens zu beseitigen. Die strafrechtliche Verantwortung beschränkt sich nicht auf die Feststellung von Schäden, sondern erstreckt sich auf die Aufsicht und die Richtigkeit der Buchführung.

  • Persönliche Verantwortung des Geschäftsführers
  • Schuld bei der Führung der Aufzeichnungen
  • Pflicht zur Aufsicht auch über externe Fachleute

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 40752 von 2024 unterstreicht die Bedeutung der individuellen Verantwortung von Geschäftsführern im Gesellschaftsrecht, insbesondere in Krisensituationen wie dem Konkurs. Die Rechtsprechung ist eindeutig: Die Beauftragung Dritter entbindet nicht von der Pflicht zur Aufsicht und Kontrolle. Die vom Obersten Kassationsgericht aufgestellten Grundsätze können als Mahnung für Geschäftsführer dienen, proaktiv bei der Führung der Buchhaltung und der Überwachung von Unternehmensvorgängen vorzugehen und so die für den Schutz der Gläubiger erforderliche Transparenz und Korrektheit zu gewährleisten.

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