Das Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 26697/2023 liefert wichtige Denkanstöße zu den Dynamiken der elterlichen Sorge für Minderjährige, insbesondere wenn ein Elternteil beschließt, ins Ausland zu ziehen. In diesem Fall bestätigte der Gerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts Triest, das den Umzug der Minderjährigen C.C. nach Israel mit der Mutter B.B. genehmigt hatte, und betonte die Bedeutung der Wahrung ihres vorrangigen Interesses.
Der Fall betraf eine Auseinandersetzung zwischen A.A. und B.B. bezüglich der elterlichen Sorge für ihre Tochter C.C., geboren im Jahr 2014. Das Berufungsgericht hatte befunden, dass die Mutter die Hauptbezugsperson sei und der Umzug nach Israel aus legitimen Gründen gerechtfertigt sei, wie der Suche nach familiärer Unterstützung und beruflichen Möglichkeiten. Dieser Aspekt war zentral für die Entscheidung, da das Wohl des Kindes stets als vorrangiges Element betrachtet wurde.
Das Gericht schloss aus, dass die Entscheidung der Mutter, nach Israel zu ziehen, Ausdruck von Desinteresse an den Bedürfnissen ihrer Tochter sei.
Der Grundsatz des Kindeswohls, verankert in Artikel 337-ter des Zivilgesetzbuches, leitete das Gericht bei seiner Entscheidung. Die Beurteilung der elterlichen Eignung berücksichtigte nicht nur die Betreuungs- und Unterstützungsfähigkeiten der Mutter, sondern auch die Notwendigkeit, eine stabile und kontinuierliche Bindung zu beiden Elternteilen aufrechtzuerhalten. Trotz der Einwände des Vaters war das Gericht der Ansicht, dass der Umzug diese Beziehung nicht beeinträchtigen würde.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 26697/2023 des Kassationsgerichtshofs eine klare Anwendung der Rechtsgrundsätze im Bereich der elterlichen Sorge für Minderjährige darstellt. Es unterstreicht, dass der Umzug eines Elternteils ins Ausland nicht automatisch die Rechte des anderen Elternteils beeinträchtigen darf, sofern die emotionalen Bindungen und das Interesse des Kindes gewahrt bleiben. Das Gericht hat die Bedürfnisse beider Elternteile abgewogen und bestätigt, dass, obwohl der Umzug Schwierigkeiten mit sich bringen kann, keine ausreichenden Gründe bestehen, die Möglichkeit eines gemeinsamen Sorgerechts zu verweigern.
Angesichts des Dargelegten ist es unerlässlich, dass Eltern bei ihren Entscheidungen stets das Interesse des Kindes berücksichtigen, insbesondere in Konfliktsituationen. Die Rechtsprechung entwickelt sich weiter, aber das Wohl der Kinder muss im Mittelpunkt jeder Bewertung bleiben.