Die jüngste Verordnung Nr. 19899 vom 18. Juli 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs hat wichtige Fragen bezüglich der Verurteilung zur Zahlung der Kosten aufgeworfen, die der Nebenkläger im Rahmen eines Strafverfahrens entstanden sind. Insbesondere hat das Gericht festgestellt, dass die Verurteilung zur Erstattung der Streitkosten nicht automatisch vorläufig vollstreckbar ist, eine Frage, die einer eingehenden Analyse bedarf.
Die Entscheidung beruht auf einer sorgfältigen Auslegung von Artikel 540 der Strafprozessordnung (c.p.p.), der dem Richter die Ermessensbefugnis einräumt, die Vollstreckbarkeit des Urteils bezüglich der zivilrechtlichen Forderung zuzuerkennen. Im Gegensatz zu Artikel 282 der Zivilprozessordnung (c.p.c.), der die automatische Vollstreckbarkeit vorsieht, ist die Situation im Strafverfahren anders.
Verurteilung zur Zahlung der Kosten der Nebenklage – Vorläufige Vollstreckbarkeit – Ausschluss – Begründung. Die Verurteilung zur Erstattung der Streitkosten zugunsten der im Strafverfahren beigezogenen Nebenklage ist nicht automatisch vorläufig vollstreckbar, da gemäß Art. 540 c.p.p. im Gegensatz zu Art. 282 c.p.c. die Vollstreckbarkeit des Urteils, das über die zivilrechtliche Forderung entscheidet, dem Ermessen des Gerichts überlassen ist, mit Ausnahme des Teils über die vorläufige Zahlung.
Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechtslandschaft. Insbesondere wird hervorgehoben, dass:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 19899 von 2024 eine wichtige Klarstellung zur Frage der Streitkosten im Strafverfahren darstellt. Das Ermessen des Gerichts, wie vom Obersten Gerichtshof hervorgehoben, schafft eine größere Unsicherheit für die Nebenklage, die sich in einer ungünstigeren Position befinden könnte als erwartet, was die Rückerstattung der Kosten betrifft. Es ist unerlässlich, dass Anwälte und Rechtsexperten sich dieser Dynamiken bewusst sind, um ihre Mandanten bestmöglich unterstützen zu können.