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Kommentar zum Beschluss Nr. 17108 von 2024: Das Wettbewerbsverbot und die unzulässigen Absprachen. | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zur Verordnung Nr. 17108 von 2024: Nichtwettbewerbsklausel und illegale Absprachen

Die jüngste Verordnung Nr. 17108 vom 20. Juni 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs bietet eine wichtige Reflexion über die Grenzen von Nichtwettbewerbsklauseln und die nach Artikel 2 des Gesetzes Nr. 287 von 1990 verbotenen Absprachen. Dieses Urteil, das die von V. gegen D. eingelegte Berufung zurückweist, unterstreicht, wie wettbewerbswidrige Absprachen die Gültigkeit von Verträgen beeinflussen können, die im Rahmen solcher illegalen Vereinbarungen geschlossen werden.

Der regulatorische Rahmen

Der italienische Rechtsrahmen für den Wettbewerb wird hauptsächlich durch das Gesetz Nr. 287 von 1990 geregelt, das darauf abzielt, einen fairen Wettbewerb auf dem Markt zu gewährleisten. Insbesondere verbietet Artikel 2 Absprachen, die den Wettbewerb einschränken können. Die zentrale Frage dieses Urteils konzentriert sich auf die Auswirkung solcher Absprachen auf die im Rahmen dieser Absprachen geschlossenen Verträge.

(NICHTWETTBEWERBSABKOMMEN) - IM ALLGEMEINEN Verbotene Absprachen nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 287 von 1990 - Im Rahmen der verbotenen Absprache geschlossene Verträge - Marktregulierungsbehörde - Feststellung der Illegalität der Absprache - Relevanz für die Nichtigkeit des "nachgelagerten" Vertrags - Bedingung - Sachverhalt. Im Hinblick auf die Feststellung des Schadens durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen gemäß Art. 2 des Gesetzes Nr. 287 von 1990 besteht ein Anspruch auf Schadensersatz für alle Verträge, die die Anwendung illegaler Absprachen darstellen, auch wenn sie vor der Feststellung ihrer Illegalität durch die für die Regulierung dieses Marktes zuständige unabhängige Behörde geschlossen wurden, unter der Bedingung, dass die Absprache vor dem als nichtig angefochtenen Rechtsgeschäft getroffen wurde. (In diesem Fall bestätigte der Oberste Kassationsgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts, das die Nichtigkeit des Vertrags ausgeschlossen hatte, da er vor der Verbreitung des ABI-Modells und der Anordnung der Aufsichtsbehörde, die eine wettbewerbswidrige Absprache darstellte, geschlossen worden war).

Analyse des Urteils

Im untersuchten Fall bestätigte das Gericht die Entscheidung des Berufungsgerichts Rom und schloss die Nichtigkeit des von V. gegen D. geschlossenen Vertrags aus, da letzterer vor der Verbreitung eines ABI-Modells und der Anordnung der Aufsichtsbehörde geschlossen worden war. Dies bedeutet, dass der Vertrag zum Zeitpunkt seines Abschlusses nicht gegen die Kartellvorschriften verstieß, auch wenn er sich später als Teil einer wettbewerbswidrigen Absprache herausstellte.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Die Gültigkeit von Verträgen, die vor der Feststellung der Illegalität geschlossen wurden.
  • Die zeitliche Relevanz verbotener Absprachen im Verhältnis zu "nachgelagerten" Verträgen.
  • Die Rolle der Aufsichtsbehörde bei der Regulierung wettbewerbswidriger Praktiken.

Schlussfolgerungen

Die Verordnung Nr. 17108 von 2024 stellt eine wichtige Klarstellung im Bereich des Wettbewerbsrechts dar. Sie legt fest, dass die Gültigkeit eines Nichtwettbewerbsabkommens nicht automatisch als nichtig betrachtet werden kann, wenn es vor der Feststellung einer illegalen Absprache geschlossen wurde. Dies bietet den Vertragsparteien mehr Sicherheit, erfordert aber auch von den Anwälten Sorgfalt bei der Ausarbeitung und Überprüfung solcher Vereinbarungen. Das Urteil trägt somit dazu bei, einen klareren Rechtsrahmen zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt zu unterstützen, mit dem Ziel, faire und transparente Geschäftspraktiken zu gewährleisten.

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