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Kommentar zur Entscheidung Nr. 19061 von 2024: Die Klausel 'Gesehen und Gefallen' im Verkauf. | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zum Urteil Nr. 19061 von 2024: Die Klausel "gesehen und gefallen" beim Verkauf

Das Urteil Nr. 19061 von 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs bietet eine wichtige Reflexion über die Dynamik von Kaufverträgen, insbesondere in Bezug auf die Klausel "gesehen und gefallen". Diese Anordnung, mit Dr. A. Carrato als Berichterstatter, hat klargestellt, wie diese Klausel die Gewährleistung für Mängel der verkauften Sache ausschließen kann, vorausgesetzt, dass diese vom Käufer mit normaler Sorgfalt erkennbar sind.

Der rechtliche Kontext des Urteils

Die zentrale Frage betrifft die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer in Bezug auf Mängel, die an der verkauften Ware auftreten können. Das Gericht hat klargestellt, dass die Klausel "gesehen und gefallen" dazu dient, zu bescheinigen, dass der Käufer die Möglichkeit hatte, die Ware vor dem Kauf zu prüfen. Wenn der Verkäufer den Käufer ordnungsgemäß informiert hat und die Mängel offensichtlich sind, ist der Verkäufer nicht haftbar.

Im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem fraglichen Material um Marmor zweiter Wahl mit für das bloße Auge sichtbaren Mängeln. Das Gericht hat bekräftigt, dass der Verkäufer unter diesen Umständen nicht für das Vorhandensein von Mängeln haftbar gemacht werden kann, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass diese böswillig verschwiegen wurden.

Die Leitsatz des Urteils

Verkauf - Pflichten des Verkäufers - Klausel "gesehen und gefallen" - Ausschluss der Gewährleistung für Mängel der verkauften Sache - Grenzen - Grundlage - Sachverhalt. Im Hinblick auf Kaufverträge befreit die vertragliche Klausel "gesehen und gefallen", die darauf abzielt, die Sichtprüfung der verkauften Sache durch den Käufer einvernehmlich festzustellen, den Verkäufer von der Gewährleistung für deren Mängel in Bezug auf solche, die mit normaler Sorgfalt erkennbar und nicht böswillig verschwiegen sind. (Im vorliegenden Fall hat der Oberste Gerichtshof die Entscheidung aufgehoben, die die Haftung des Verkäufers bejaht hatte, obwohl der gelieferte Marmor Mängel aufwies, die ictu oculi wahrnehmbar waren, da es sich um Lieferungen von Marmorstücken zweiter Wahl und verschiedener bereits geschnittener Partien handelte und diese folglich durch nicht ganz homogene Farben und Maserungen gekennzeichnet waren).

Praktische Auswirkungen und Schlussfolgerungen

Dieses Urteil hat verschiedene praktische Auswirkungen für die an Kaufverträgen beteiligten Parteien. Es ist für Verkäufer unerlässlich, transparent über den Zustand der Ware zu sein, und für Käufer, die gebotene Sorgfalt bei der Prüfung der Waren walten zu lassen. Insbesondere wird die Bedeutung von Folgendem hervorgehoben:

  • Sich angemessen über die gekauften Produkte informieren.
  • Dokumentation und Details zu eventuell vorhandenen Mängeln anfordern.
  • Klare und gut definierte Vertragsklauseln verwenden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 19061 von 2024 eine nützliche Anleitung für alle darstellt, die an Kaufverträgen beteiligt sind, und unterstreicht, dass eine korrekte Information und eine sorgfältige Bewertung unerlässlich sind, um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden.

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