Die jüngste Verordnung Nr. 15862 vom 6. Juni 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, bietet eine wichtige Gelegenheit zur Reflexion über die Wechselwirkungen zwischen Vergleichsverfahren und Insolvenzerklärungen. Die Entscheidung konzentriert sich insbesondere auf die Frage der Forderungsanmeldung zur Insolvenzmasse und auf die befreiende Wirkung, wodurch einige grundlegende Aspekte der Insolvenzgesetzgebung geklärt werden.
Die zentrale Frage, mit der sich der Gerichtshof befasst, betrifft die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Wirkungen, die im Falle einer sogenannten "omissio medio"-Insolvenz eintreten, d. h. einer Insolvenz, die ohne Auflösung des Vergleichs eintritt. Der Gerichtshof stützt sich auf die Artikel 184 und 186 des Insolvenzgesetzes, die die Wirkungen des Vergleichs bzw. die Modalitäten seiner Auflösung regeln.
Genehmigter Vergleich - Insolvenzerklärung "omissio medio" ohne Auflösung des Vergleichs - Forderungsanmeldung - Vergleichskürzung - Anwendbarkeit - Unterscheidung - Grundlage. Im Hinblick auf die Forderungsanmeldung, die sich aus der Insolvenzerklärung "omissio medio" ergibt, ist der Gläubiger, der die Forderung anmeldet, nicht verpflichtet, die befreiende und endgültige Wirkung gemäß Art. 184 des Insolvenzgesetzes hinzunehmen, wenn die Insolvenz erklärt wurde, als die Auflösung des genehmigten Vergleichs gemäß Art. 186 des Insolvenzgesetzes noch möglich war. Dies liegt daran, dass die Umsetzung des Plans durch ein Ereignis wie die Insolvenz unmöglich wird, die sich über den Vergleich legt und ihn zwangsläufig unerreichbar macht. Im Gegenteil, die (teilweise) befreiende Wirkung entfällt, wenn die Insolvenz erklärt wurde, nachdem die Frist für die Beantragung der Auflösung des genehmigten Vergleichs bereits abgelaufen war.
Dieses Urteil stellt klar, dass der Gläubiger in dem Fall, in dem die Insolvenz erklärt wird, während die Auflösung des Vergleichs noch möglich ist, die befreiende Wirkung nicht hinnehmen muss. Das bedeutet, dass es nicht zulässig ist, dem Gläubiger die Folgen eines Verfahrens aufzuerlegen, das nicht abgeschlossen werden konnte, wenn die Insolvenz die Umsetzung des Vergleichsplans unmöglich macht. Dieser Aspekt ist von grundlegender Bedeutung, um einen gewissen Schutz für die Gläubiger zu gewährleisten, die nicht durch Ereignisse bestraft werden können, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 15862 von 2024 einen wichtigen Schritt in der italienischen Insolvenzrechtsprechung darstellt. Sie klärt nicht nur die Rechte der Gläubiger im Falle einer Insolvenz, die mit einem Vergleichsverfahren verknüpft ist, sondern trägt auch dazu bei, einen klareren Rahmen für die Verwaltung von Insolvenzverfahren zu schaffen. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass alle an solchen Verfahren beteiligten Parteien die Auswirkungen dieses Urteils vollständig verstehen, um ihre Rechte und Interessen zu wahren.