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Analyse des Urteils Nr. 26807 von 2023: Verjährung und fortgesetzte Straftaten. | Anwaltskanzlei Bianucci

Analyse des Urteils Nr. 26807 von 2023: Verjährung und fortgesetzte Straftaten

Das Urteil Nr. 26807 vom 16. März 2023, hinterlegt am 21. Juni 2023, bietet eine wichtige Reflexion über die Grundsätze, die die Verjährung in Bezug auf Straftaten regeln, die demselben Angeklagten im Rahmen der fortgesetzten Tatbegehung zugeschrieben werden. Der Oberste Kassationsgerichtshof unter dem Vorsitz von L. R. hat klargestellt, wie die Autonomie der einzelnen Straftatbestände die Zulässigkeit von Rechtsmitteln beeinflusst, mit direkten Folgen für die Möglichkeit, die Verjährung festzustellen.

Der rechtliche Kontext des Urteils

Der Fall entwickelte sich nach einer kumulativen Verurteilung durch das Berufungsgericht von Florenz, in der dem Angeklagten G. M. D. L. mehrere Straftaten zugeschrieben wurden. Die zentrale Frage war, ob bei einer Verurteilung wegen mehrerer Straftaten die Verjährung für eine davon festgestellt werden könne und ob diese Umstände Auswirkungen auf die anderen Tatbestände haben könnten.

Fortgesetzte Straftaten - Verjährung für eine davon - Objektiv kumulatives Urteil - Unzulässigkeit der Rechtsmittelgründe in Bezug auf diese Straftat - Feststellung der Verjährung für die anderen Straftaten - Ausschluss - Gründe. Im Falle eines Kassationsverfahrens gegen ein kumulatives Verurteilungsurteil, das sich auf mehrere Straftaten bezieht, die demselben Angeklagten im Rahmen der fortgesetzten Tatbegehung zugeschrieben werden, verhindert die Autonomie der einzelnen Straftatbestände und der prozessualen Beziehungen, die sich auf die einzelnen Anklagepunkte beziehen, dass die Zulässigkeit der Anfechtung für eine der Straftaten die Begründung eines gültigen prozessualen Verhältnisses auch für die Straftaten begründen kann, für die die vorgebrachten Gründe unzulässig sind. Folglich ist für letztere, in Bezug auf die ein teilweises rechtskräftiges Urteil ergangen ist, die Möglichkeit ausgeschlossen, die Verjährung festzustellen und die Strafzumessung durch Beseitigung des Zuschlags für die fortgesetzte Tatbegehung vorzunehmen.

Die Unterscheidung zwischen Straftaten und die Autonomie der Verfahren

Der Gerichtshof bekräftigte einen Grundsatz: die Autonomie der einzelnen Straftatbestände. Das bedeutet, dass auch wenn die Straftaten objektiv miteinander verbunden sind, jeder Anklagepunkt einzeln bewertet werden muss. Wenn daher ein Rechtsmittelgrund für eine der Straftaten unzulässig ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Zulässigkeit auf andere verbundene Straftaten ausgedehnt werden kann, in Bezug auf die bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

  • Verjährung: Die Möglichkeit, diese geltend zu machen, ist für Straftaten mit teilweisem rechtskräftigem Urteil ausgeschlossen.
  • Fortgesetzte Tatbegehung: Der Strafzuschlag für die fortgesetzte Tatbegehung kann nicht beseitigt werden, wenn eine der Straftaten unzulässig ist.
  • Rechtsprechung: Das Urteil steht im Einklang mit bedeutenden früheren Entscheidungen in dieser Angelegenheit.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 26807 von 2023 stellt eine wichtige Klarstellung in der italienischen Rechtslandschaft in Bezug auf die Verjährung und fortgesetzte Straftaten dar. Es unterstreicht, wie die Trennung und Autonomie der Straftaten verhindern, dass die Zulässigkeit eines Rechtsmittels andere Straftaten beeinflusst, und so eine größere Rechtssicherheit gewährleistet. Diese Ausrichtung schützt nicht nur die Rechte der Angeklagten, sondern stärkt auch die Kohärenz des Rechtssystems als Ganzes.

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