Das Urteil Nr. 27123 vom 3. Mai 2023, hinterlegt am 22. Juni 2023, des Obersten Kassationsgerichtshofs bietet eine wichtige Reflexion über die Straftaten der betrügerischen Vermögensübertragung und die Mittäterschaft bei Straftaten. Der vorliegende Fall, der den Angeklagten A. C. betrifft, beleuchtet, wie der Gerichtshof die Bedingungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in komplexen Kontexten interpretiert, in denen der spezifische Vorsatz nicht notwendigerweise von allen Beteiligten an der Straftat geteilt wird.
Nach Ansicht des Gerichtshofs ist es möglich, dass eine Person als Mittäter haftet, auch wenn sie nicht den spezifischen Vorsatz hat, die gesetzlichen Bestimmungen zu umgehen, vorausgesetzt, dass mindestens einer der Mittäter mit dieser Absicht handelt und die anderen sich dieser Absicht bewusst sind. Dieser Grundsatz ist von grundlegender Bedeutung, da er die strafrechtliche Verantwortlichkeit erweitert und die Zusammenarbeit zwischen Personen auch in Abwesenheit einer ausdrücklichen Vereinbarung hervorhebt.
Betrügerische Vermögensübertragung - Mittäterschaft bei Straftaten - Subjektives Element - Spezifischer Vorsatz - Notwendige Erfüllung durch jeden Mittäter - Ausschluss - Bedingungen. Im Bereich der betrügerischen Vermögensübertragung haftet auch derjenige als Mittäter, der nicht vom spezifischen Vorsatz geleitet wird, die gesetzlichen Bestimmungen zur Prävention zu umgehen oder die Begehung einer der in den Artikeln 648, 648-bis und 648-ter des Strafgesetzbuches genannten Straftaten zu erleichtern, unter der Bedingung, dass mindestens einer der Mittäter mit dieser Absicht handelt und sich der erste dessen bewusst ist. (In der Begründung hat der Gerichtshof klargestellt, dass der spezifische Vorsatz durch die Existenz konkurrierender Ziele nicht ausgeschlossen wird, die nicht notwendigerweise und ausschließlich mit der Notwendigkeit verbunden sind, sich der Güter im Hinblick auf eine mögliche Einziehung zu "entledigen").
Der vorliegende juristische Leitsatz klärt, dass die Mittäterschaft bei der Straftat der betrügerischen Vermögensübertragung nicht erfordert, dass alle Beteiligten denselben spezifischen Vorsatz teilen. Es genügt, dass einer von ihnen mit der Absicht handelt, das Gesetz zu umgehen, und dass die anderen sich dieser Absicht bewusst sind. Dieser Ansatz erweist sich in komplexen Fällen als entscheidend, in denen die individuellen Motivationen variieren können, die Gesamthandlung jedoch auf ein rechtswidriges Ziel ausgerichtet ist.
Das Urteil Nr. 27123 von 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt einen bedeutenden Schritt in der italienischen Rechtslandschaft in Bezug auf die Straftaten der betrügerischen Vermögensübertragung dar. Es klärt, wie die strafrechtliche Verantwortlichkeit auch auf diejenigen ausgeweitet werden kann, die, obwohl sie keinen spezifischen Vorsatz haben, an rechtswidrigen Handlungen teilnehmen und sich der Absichten anderer bewusst sind. Dieser Grundsatz, obwohl er Fragen zur Gerechtigkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit aufwerfen kann, unterstreicht die Bedeutung eines strengen Ansatzes im Kampf gegen Betrug und Wirtschaftskriminalität. Es ist unerlässlich, dass Rechtsexperten diese Implikationen bei ihren Verteidigungs- und Beratungsstrategien berücksichtigen.