Warning: Undefined array key "HTTP_ACCEPT_LANGUAGE" in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 25

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /home/stud330394/public_html/template/header.php:25) in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 61
Kommentar zu Urteil Nr. 49940 von 2023: Erpressung und Abwägung der Umstände. | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zum Urteil Nr. 49940 von 2023: Erpressung und Abwägung von Umständen

Das Urteil Nr. 49940 vom 10. Oktober 2023, hinterlegt am 15. Dezember 2023, liefert wichtige Klarstellungen zur Regelung von erschwerenden Umständen bei der Erpressung. Durch die teilweise Aufhebung der Entscheidung des Richters der Vorverhandlung von Cremona hat der Gerichtshof präzisiert, wie der Verweis in Art. 629 Abs. 2 des Strafgesetzbuches auf Art. 628 letzter Absatz des Strafgesetzbuches zu interpretieren ist. Dieser Verweis, wie vom Gerichtshof klargestellt, muss im Verhältnis zum aktuellen Absatz drei von Art. 628 und nicht zum Absatz fünf, der sich mit dem Zusammentreffen von erschwerenden und mildernden Umständen befasst, verstanden werden.

Der Verweis und die erschwerenden Umstände bei der Erpressung

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass sich der Verweis auf erschwerende Umstände bei der Erpressung, der ausdrücklich vom Gesetzgeber geregelt ist, nicht auf die Besonderheiten der Abwägung zwischen Umständen erstreckt, die für den Raub vorgesehen sind. In diesem Sinne klärt das Urteil, dass im Falle einer Gesetzeslücke die Bestimmungen bezüglich des Raubes nicht zum Nachteil ("in malam partem") auf den Fall der Erpressung ausgedehnt werden können. Diese Auslegung ist von grundlegender Bedeutung, um eine korrekte Anwendung der Normen zu gewährleisten und Verwechslungen zwischen den beiden Tatbeständen zu vermeiden.

Verweis auf die erschwerenden Umstände gemäß Art. 628 letzter Absatz, StGB – Bezugnahme muss auf den aktuellen Art. 628 Absatz drei, StGB verstanden werden – Konsequenzen hinsichtlich der Abwägung von Umständen. Der Verweis, der für die bei der Erpressung anwendbaren erschwerenden Umstände von Art. 629 Absatz 2 StGB auf Art. 628 letzter Absatz StGB erfolgt, muss nach den Änderungen durch das Gesetz vom 15. Juli 2009, Nr. 94, auf den aktuellen Absatz drei von Art. 628 StGB und nicht auf Absatz fünf, der sich mit dem Zusammentreffen von erschwerenden und mildernden Umständen befasst, bezogen werden. (In der Begründung hat der Gerichtshof ferner klargestellt, dass im Falle einer Gesetzeslücke die für die Abwägung von Umständen beim Raub vorgesehene Sonderregelung des Art. 628 Absatz fünf StGB, die die erschwerenden Umstände gemäß den Nummern 3, 3-bis, 3-ter und 3-quater dieser Bestimmung von der Vergleichung ausnimmt, nicht zum Nachteil ("in malam partem") auf die Erpressung ausgedehnt werden kann).

Auswirkungen des Urteils für die juristische Praxis

Dieses Urteil hat verschiedene praktische Auswirkungen für Juristen, darunter:

  • Klarheit bei der Unterscheidung zwischen den erschwerenden Umständen bei der Erpressung und denen beim Raub.
  • Notwendigkeit, die Abwägung der Umstände gemäß den spezifischen Vorschriften für die Erpressung zu berücksichtigen.
  • Ein Aufruf, über Gesetzesänderungen und Auslegungen auf dem Laufenden zu bleiben, die die Bearbeitung von Erpressungsfällen beeinflussen können.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 49940 von 2023 einen wichtigen Schritt zum Verständnis der Normen darstellt, die die Erpressung regeln. Der Gerichtshof hat eine klare Grenze zwischen den verschiedenen Tatbeständen gezogen und den normativen Verweis sowie seine Folgen für die Abwägung der Umstände geklärt. Dies trägt nicht nur zur Vermeidung von Fehlinterpretationen bei, sondern bietet auch Anregungen für eine gerechtere Rechtsprechung.

Anwaltskanzlei Bianucci